Entscheidungsdatum: 06.12.2012
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Auf Grund des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung war es nicht nötig festzustellen, ob die Klägerin bei der Beurkundung ihren Willen frei bilden und die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite ihrer Erklärungen einzuschätzen vermochte. Die Feststellung unter Punkt 2 der Urteilsgründe (BU 6 bis 10), dass die Klägerin bei Abschluss der Verträge an einem Mangel im Urteilsvermögen gelitten habe, sind zwar für den Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB erforderlich, für das wucherähnliche Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB aber entbehrlich. Bei diesem erlaubt allein das grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 591.831 €.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele