Entscheidungsdatum: 13.01.2017
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 11. April 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 verurteilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 21. Sep-tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht am 10. November 2016 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
II.
Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN).
So liegt es hier. Ein Antrag gemäß § 712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil der Antrag nach § 765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen worden ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt war, dass die Vollstreckung dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung.
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