Entscheidungsdatum: 08.03.2018
Klagt der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.500 €.
I.
Dem Rechtsvorgänger des Beklagten stand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an einem Grundstück der Klägerinnen zu. Im Dezember 2014 verkauften diese das Grundstück für 115.000 € an einen Dritten. Die Klägerinnen, die der Ansicht sind, das Vorkaufsrecht sei nicht wirksam ausgeübt worden, verlangen von dem Beklagten, die Löschung des Vorkaufsrechts zu bewilligen. In der Klageschrift haben sie den Streitwert mit „11.500 € (vorläufig geschätzt)“ angegeben und dazu unter Hinweis auf eine obergerichtliche Entscheidung angemerkt, es handele sich um ein Zehntel des Kaufpreises für das Grundstück.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 11.500 € bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Klägerinnen geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Wert des Vorkaufsrechts; dieser bestimme sich nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks. Den Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufvertrages beziffern sie unter Vorlage eines im Oktober 2017 erstellten Sachverständigengutachtens auf 230.000 €.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bemisst sich ihre Beschwer nicht nach der Differenz zwischen dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks. Die Entscheidung des Senats, auf die sie in diesem Zusammenhang verweisen (Beschluss vom 20. Februar 1957 - V ZR 125/55, JurBüro 1957, 224), ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klage dort von dem Käufer erhoben worden war und es folglich auf dessen Interesse ankam.
2. Klagt, wie hier, der Grundstückseigentümer auf Löschung eines Vorkaufsrechts, bemisst sich der Streitwert - und damit im Fall seines Unterliegens auch die Beschwer - nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. Dieses nach freiem Ermessen zu schätzende Interesse kann nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessen werden; welcher Bruchteil angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (zutreffend OLG Celle, JurBüro 1967, 598, 600; OLG Naumburg, OLGR 1999, 336; OLG Brandenburg, ZOV 2004, 31; aA - mindestens hälftiger Grundstückswert - OLG Nürnberg, JurBüro 1963, 43, 44). Die Klägerinnen haben ihr Interesse an der Löschung des Vorkaufsrechts in der Klageschrift mit einem Zehntel des Kaufpreises für das Grundstück angegeben. Hieran sind sie festzuhalten.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3). So liegt es hier. Der Streitwert der Klage (der der Beschwer der Klägerinnen entspricht) ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung haben die Klägerinnen zu keiner Zeit verlangt.
b) Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, eine falsche Bezugsgröße (Kaufpreis statt Verkehrswert) für ihre Streitwertangabe gewählt zu haben. Zwar haben sie ihr Interesse mit einem Zehntel des Kaufpreises bemessen. Ihrem damit verbundenen Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg in dessen Beschluss vom 19. Januar 1999 (13 W 12/98, OLGR 1999, 336) lässt sich aber entnehmen, dass sie dabei die richtige Bezugsgröße vor Augen hatten. Denn in der genannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Naumburg den Wert einer auf Löschung eines Vorkaufsrechts gerichteten Klage mit einem Zehntel des Verkehrswerts des Grundstücks angenommen. Die Klägerinnen sind bei ihrer Streitwertangabe folglich davon ausgegangen, Kaufpreis und Verkehrswert entsprächen einander. Dann aber können sie nicht erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringen, der Verkehrswert des Grundstücks liege weit über dem vereinbarten Kaufpreis, so dass der Streitwert (und damit die Beschwer) höher sei als von den Vorinstanzen festgesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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