Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 24.06.2010


BGH 24.06.2010 - V ZR 225/09

Sittenwidrigkeit bei Grundstücksgeschäften: Auffälliges Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Kaufpreis; Unwirksamkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bezüglich des Kaufpreisanspruchs


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
24.06.2010
Aktenzeichen:
V ZR 225/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 29. Oktober 2009, Az: 7 U 49/09, Urteilvorgehend LG Bonn, 13. März 2009, Az: 4 O 77/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2009 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 37.377,52 €.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag kaufte die Beklagte von dem durch seinen Betreuer Dr. V. vertretenen Kläger zwei Grundstücke zu einem Gesamtpreis von 45.329,25 €. Dabei entfielen auf die sog. Holzung (25.542 qm à 0,75 € =) 19.157,25 € und auf das sog. Grünland (13.086 qm à 2 € =) 26.172 €. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Stundungen, die im Jahr 2004 in den Abschluss einer notariell beurkundeten und ebenfalls vormundschaftsgerichtlich genehmigten Ratenzahlungsvereinbarung einmündeten, die die vollständige Begleichung der Kaufpreisschuld bis zum 31. Dezember 2007 vorsah. Vollständig erfüllt wurde die Forderung jedoch nicht, weil die Beklagte mittlerweile unter anderem auf dem Standpunkt steht, der Kaufvertrag sei wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises nichtig. Der Kläger fordert die Begleichung der noch offenen Kaufpreisverbindlichkeit, die er inklusive Zinsen mit 37.597,64 € beziffert.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat den ausgeurteilten Betrag lediglich auf 35.086,76 € reduziert. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Den Einwand der Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht für durchgreifend erachtet. Zum einen liege kein für § 138 Abs. 1 BGB erhebliches auffälliges Missverhältnis vor. Zum anderen sei die Ratenzahlungsabrede als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auszulegen, wodurch es der Beklagten verwehrt sei, sich auf die Sittenwidrigkeit zu berufen. Die hierzu angestellten Erwägungen verletzen jeweils in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 544 Abs. 7 ZPO).

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1. Das Eingreifen von § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, ein grobes Missverhältnis lasse sich auf der Grundlage der eingereichten Aufstellung des Betreuers nicht feststellen. Dabei wird jedoch - was die Beschwerde zu Recht rügt - das unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach der vereinbarte Kaufpreis um mindestens 100 % überhöht sei. Hinsichtlich des „Grünlands“ betrage der Wert des Grundstücks höchstens 1 €/qm. Mit Blick auf die „Holzung“ hat die Beklagte im Ausgangspunkt einen Wert von 0,30 €/qm behauptet und hierzu der Sache nach ausgeführt, auch unter Berücksichtigung eines Aufschlages für den Zuwachswert werde das auffällige Missverhältnis nicht ausgeräumt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat(vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300). Hier liegt es jedoch anders, weil die Verneinung eines auffälligen Missverhältnisses nur zu erklären ist, wenn das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Denn der Kern des Vortrags besteht in der Behauptung des unter Sachverständigenbeweis gestellten Missverhältnisses von wenigstens 100 %, zu dessen weiterer Substantiierung die Beklagte nicht gehalten war (vgl. nur Senat, BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431). Mit den eingereichten Unterlagen sollte dieses Missverhältnis ersichtlich nur ergänzend untermauert, nicht aber ausschließlich auf die sich daraus ergebenden Umstände gestützt werden.

5

2. Auch mit Blick auf das angenommene deklaratorische Schuldanerkenntnis liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht bereits auf der Rechtssatzebene verkannt, dass die Annahme eines deklaratorisches Schuldanerkenntnisses nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Ein dem entgegen stehender Obersatz lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Im Gegenteil legt es jedenfalls die Bezugnahme des Berufungsurteils auf "Palandt/Sprau, § 781 Rdn. 3" zumindest außerordentlich nahe, dass das Berufungsgericht insoweit von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Allerdings greift auf dieser Grundlage die weitere Verfahrensrüge durch, das Berufungsgericht habe auch insoweit jedenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde verweist auf Parteivorbringen, auf dessen Grundlage das Berufungsgericht außer Acht gelassen hat, dass der Kaufpreis auch noch bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung außer Streit gewesen und die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst im Jahr 2007 von ihrem Ehemann darauf aufmerksam gemacht worden sein soll, dass ein um 100 % überhöhter Kaufpreis „gezahlt“ worden sei. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht nicht zur Annahme eines deklaratorischen Schuldverhältnisses gelangen können.

III.

6

Für die neue Verhandlung und Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Beklagten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu treffen sein wird, weist der Senat auf Folgendes hin:

7

1. Mit Blick auf § 138 Abs. 1 BGB kann bei Grundstücksgeschäften ein besonders grobes Missverhältnis bereits dann gegeben sein, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat, Urt. v. 9. Oktober 2009, V ZR 178/08, NJW 2010, 363, 364 m.w.N.). Allerdings ist bei einem relativ geringen Wert der Kaufsache Zurückhaltung bei der Anwendung der Vermutungsregel geboten, weil die Unterschreitung des Kaufpreises umso weniger aussagekräftig ist, je geringer der absolute Wert der Sache ist (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW-RR 283, 284; Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 75 m.w.N.). Liegt eine solche Konstellation nicht vor, ist es in den verbleibenden Fällen eher geringfügiger absoluter Wertdifferenz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein solches Missverhältnis erst bei einem Auseinanderklaffen von 100 % bejaht wird. Das kommt auch hier in Betracht.

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2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis unwirksam ist, wenn das dem anerkannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichtigkeitsgründe nicht mehr fortbestehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 12/87, NJW 1988, 1781, 1782). Hierzu ist jedoch nichts festgestellt.

9

3. Die Frage, ob das Vorbringen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor dem anberaumten Verkündungstermin eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 2009 der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt, hängt davon ab, ob entscheidungserhebliches Vorbringen infolge eines Verfahrensmangels des Landgerichts nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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a) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorsitzende des Landgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf eine Einsichtnahme der Betreuungsakte in den Räumen des Gerichts verwiesen hat. Grundsätzlich steht weder der Partei noch deren Prozessbevollmächtigen das Recht auf Übersendung der Verfahrensakten, wozu auch Beiakten gehören (MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 299 Rdn. 5), zu (vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Dezember 1960, III ZR 191/59, NJW 1961, 559; Urt. v. 23. November 1972, IX ZR 29/71, MDR 1973, 580). Ob einem Anwalt die Einsichtnahme in seiner Kanzlei gestattet werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, der bei der Ermessenausübung unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die Aktenversendung an Rechtsanwälte einer Übung bei dem jeweiligen Gericht entspricht (zu weiteren Gesichtspunkten etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 299 Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO, § 299 Rdn. 11; jeweils m.w.N.). Beanstandet eine Partei die Anordnung des Vorsitzenden, entscheidet in entsprechender Anwendung von § 140 ZPO das Gericht. Nur dessen Entscheidung kann im Rahmen der Anfechtung des Endurteils zur Überprüfung gestellt werden (BGH, Urt. v. 23. November 1972, aaO; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 140 Rdn. 5 m.w.N.). Dass das Landgericht die Anordnung des Vorsitzenden bestätigt hätte, macht die Beklagte indessen nicht geltend.

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b) Zu prüfen haben wird das Berufungsgericht jedoch ggf., ob das Landgericht aufgrund des eingegangenen Schriftsatzes wieder in die mündliche Verhandlung hätte eintreten müssen (§ 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO). Hierzu rügt die Beklagte zumindest der Sache nach, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine „großzügige Spruchfrist“ zu ergänzendem Vorbringen nach Auswertung der Betreuungsakte beantragt. Diesem Antrag habe das Landgericht durch Anberaumung eines einmonatigen Verkündungstermins entsprochen. Daher hätte das Landgericht das Vorbringen der Beklagten in dem sodann eingegangenen Schriftsatz durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung berücksichtigen müssen. Ob diese Rüge unter dem Blickwinkel einer fairen Verfahrensgestaltung begründet ist, hängt davon ab, ob die Anberaumung eines „weiten Verkündungstermins“ mit der oben wiedergegebenen Begründung angeregt worden ist. Denn nur dann konnte die Beklagte von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgehen. Da aus dem Verhandlungsprotokoll lediglich die Stellung eines dahin gehenden „Antrages“, nicht aber dessen Begründung ersichtlich ist, besteht insoweit ggf. Aufklärungsbedarf.

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4. Sollte das Berufungsgericht erneut zur Begründetheit der Klage gelangen, stünde einer Verzinsung der in dem ausgeurteilten Betrag enthaltenen Zinsen das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB entgegen. Etwas anderes kann sich allerdings unter den Voraussetzungen des Verzuges ergeben (§ 289 Satz 2 BGB).

Krüger                              Klein                           Stresemann

                    Czub                              Roth