Entscheidungsdatum: 09.02.2017
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.040 €.
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ufer eines Sees in Mecklenburg-Vorpommern; Eigentümerin des Sees ist die Beklagte. Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein Grundstückstreifen von 312 m² Größe zwischen der Wasserlinie des Sees und der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Seegrundstück der Beklagten steht. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken die Wasserlinie ist, hilfsweise, dass der streitige Grundstücksstreifen in ihrem Eigentum steht. Die Beklagte hält die aus dem Kataster ersichtliche Grenze für maßgeblich, weil das Gewässerbett des Sees mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde (§ 52 Abs. 2 LWaG).
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgslos geblieben. Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren entspricht hier in erster Linie dem Wert der streitigen Grundstücksfläche, welche die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch nimmt. Zu berücksichtigen wäre allerdings ein etwaiger Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleidet, dass es, bliebe es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen, nur am Seegrundstück, nicht aber am See selbst liegt.
b) Dass der so zu bestimmende Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 20.000 € überschreitet, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Sie hat den Wert ihrer Beschwer mit 27.779,98 € angegeben und dazu ein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Bodenanteil des Verkehrswerts ihres eigenen Grundstücks 225.000 € beträgt. Daraus hat sie einen Bodenpreis von 89,04 €/m² und einen Wert der streitigen Fläche von 27.779,98 € errechnet. Das genügt den Anforderungen nicht.
aa) Zweifelhaft ist schon, ob das von der Klägerin vorgelegte Gutachten für die Darlegung des Werts des Beschwerdegegenstands überhaupt berücksichtigt werden darf. Die Klägerin hat den Wert ihrer Klage in der Klageschrift - auf der Grundlage eines Bodenwerts von 45 €/m² - mit 14.040 € angegeben und ihre Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht korrigiert; diese ist auch von der Beklagten nicht angezweifelt worden. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5, vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2, vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15 juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt werden können, muss hier nicht entschieden werden.
bb) Mit dem vorgelegten Gutachten lässt sich ein 20.000 € überschreitender Wert der Beschwer der Klägerin weder im Hinblick auf den Wert der streitigen Fläche noch im Hinblick auf einen etwaigen Wertverlust des eigenen Grundstücks begründen. Das Gutachten befasst sich nur mit dem Wert des Grundstücks der Klägerin. Dieses ist nach Bebaubarkeit, Lage und Zuschnitt mit dem streitigen Grundstückstreifen nicht zu vergleichen. Er ist als Teil des Seeufers nicht bebaubar und auch wegen seiner ungünstigen Lage deutlich weniger wert als das (übrige) Grundstück der Klägerin. Dass und aus welchen Gründen der Bodenwert über dem von der Klägerin selbst mitgeteilten Wert von 45 €/m² liegt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Mit einem Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleiden könnte, dass es nicht direkt am See liegt, befasst sich das Gutachten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat auf der Grundlage der Angabe der Klägerin mit (45 € × 312 m² =) 14.040 €.
Stresemann |
|
Schmidt-Räntsch |
|
Weinland |
|
Göbel |
|
Haberkamp |
|