Entscheidungsdatum: 22.04.2016
1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.
2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 6. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Dem beklagten Verein (fortan Verein) gehört ein Waldgrundstück an einem Forstwirtschaftsweg. Auf dem Grundstück befindet sich eine an die Beklagte zu 2 (fortan Pächterin) verpachtete bewirtschaftete Berghütte. Der Klägerin gehören zwei Waldgrundstücke (fortan die Waldgrundstücke) hinter diesem Grundstück. Am 29. Mai 1987 unterzeichneten der Verein und der - während des Rechtsstreits verstorbene und von dieser beerbte - Ehemann der Klägerin, dem die Waldgrundstücke damals gehörten, mit den Eigentümern anderer Waldgrundstücke eine als „Verpflichtungserklärung“ überschriebene Vereinbarung (fortan die Vereinbarung). Darin verpflichteten sich die Beteiligten, soweit hier von Interesse, den Forstwirtschaftsweg in Abstimmung mit den staatlichen Stellen und unter Beteiligung der Ortsgemeinde zu dem heute vorhandenen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg (fortan Schlepperweg) auszubauen. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
„… Die unterzeichneten Anlieger bzw. Fahrtberechtigten sind für den Ausbau des vorgenannten Forstwirtschaftsweges.
Als Beteiligte verpflichten sie sich:
1. den Weg, soweit erforderlich, über ihr Grundstück führen zu lassen, den Hinterliegern die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten und diese Gestattungspflicht auf etwaige Rechtsnachfolger weiter zu übertragen,
2. den erforderlichen Grund und Boden hierfür unwiderruflich und entschädigungslos zur Verfügung zu stellen,
3. …,
4. sich an den Kosten, soweit diese nicht durch Zuschüsse gedeckt sind, anteilmäßig zu beteiligen und die umgelegten Beträge rechtzeitig zu entrichten,
… .“
Der Ausbau wurde 1990 durchgeführt; der Ehemann der Klägerin beteiligte sich mit 1.800 DM an den Kosten. Der Verein gestattete dem Ehemann der Klägerin zeitweise, Bäume von den Waldgrundstücken über sein Grundstück auf einem dort angelegten befestigten Weg zu dem Schlepperweg zu transportieren. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob er dazu auf Grund der Vereinbarung verpflichtet ist. Die Beklagten stellen eine solche Verpflichtung in Abrede und berufen sich auf Verjährung. Die Klägerin ist gegenteiliger Ansicht und verlangt gegenüber dem Verein und der Pächterin die Feststellung, dass sie auf Grund der Vereinbarung berechtigt ist, den auf dem Grundstück des Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke fortwährend zu nutzen, um auf den Schlepperweg zu gelangen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Vereinbarung kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung des Grundstücks des beklagten Vereins zur Durchfahrt zu dem Schlepperweg. Die Klägerin sei zwar ein Hinterlieger im Sinne der Vereinbarung, weil ihre Waldgrundstücke nicht direkt an dem Weg lägen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sei Hinterliegern aber nur die Benutzung des Schlepperwegs - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung - zur Durchfahrt fortwährend zu gestatten. Entnähme man der Vereinbarung auch die Verpflichtung der Anlieger, Hinterliegern die Durchfahrt zu ihren Hinterliegergrundstücken zu gewähren, würden diese völlig unbestimmten und unklaren Ansprüchen der Hinterlieger mit Herstellungs-, Ausbau-, zumindest aber Unterhaltspflichten sowie dazugehöriger Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt, ohne dass Regelungen zur Aufwandsentschädigung oder ähnlichem getroffen worden wären. Ein enges Verständnis der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt widerspreche auch nicht dem Sinn der Vereinbarung. Es sei allein eine Regelung zu dem Schlepperweg angestrebt gewesen.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts lässt sich eine Berechtigung der Klägerin aus Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung, den auf dem Grundstück des beklagten Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer dahinter liegenden Waldgrundstücke zu benutzen, um auf den Schlepperweg zu gelangen, nicht verneinen.
a) Nach dieser Regelung ist der beklagte Verein verpflichtet, der Klägerin die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten. Was unter Durchfahrt zu verstehen ist, kann der Senat im Wege der Auslegung selbst feststellen. Er ist nicht an das gegenteilige Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts gebunden. Die Auslegung einer vertraglichen Regelung durch den Tatrichter ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrundeliegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, MDR 1995, 31, 32 und vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138, vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 und vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37). Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist aber in dieser Hinsicht zu beanstanden. Sie schöpft den Wortlaut der Vereinbarung nicht aus, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.
b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen sind für die Auslegung der Vereinbarung die allgemeinen, nicht die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften und Auslegungsgrundsätze zugrunde zu legen. Denn danach ist die Vereinbarung rechtlich eine Individualvereinbarung, kein Formularvertrag.
aa) Für die Vereinbarung haben die Beteiligten allerdings ausweislich der Kopfleiste das von der Oberforstdirektion München für Vereinbarungen zum Ausbau von Forstwirtschaftswegen entwickelte Formblatt Nr. 8/1979 verwendet. Dieses Formblatt enthält für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen. Das allein macht den Vertrag aber nicht zu einem Formularvertrag, der den Vorschriften über die Auslegung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 bis 310 BGB unterliegt. Dazu wird ein unter Verwendung eines Formulars geschlossener Vertrag nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtlich erst dadurch, dass die Bedingungen des Formulars von einer Vertragspartei - dem Verwender - der anderen Vertragspartei „gestellt“ werden.
bb) Diese zusätzlichen Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
(1) Im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB können auch Bedingungen gestellt werden, die ein Dritter - hier die Oberforstdirektion München - entworfen hat. Das ist aber nur der Fall, wenn die Verwendung dieser Bedingungen für den Vertrag nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird, sondern Ausdruck der für Allgemeine Geschäftsbedingungen typischen einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 18 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, WM 2016, 668 Rn. 24 f.; ähnlich auch Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17).
(2) Dafür ist nach dem festgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich. Die Vereinbarung ist kein zweiseitiges Vertragsverhältnis, bei dem sich ein Verwender vorformulierter Bedingungen und eine andere Vertragspartei mit tendenziell gegenläufigen Interessen gegenüberstehen. Sie ist vielmehr ein mehrseitiger gemeinschaftsähnlicher Vertrag, in dem sich eine Vielzahl von Eigentümern von Wald- und Weidegrundstücken zusammengefunden hat, um ein gemeinsames Projekt, nämlich den Ausbau des Forstwirtschaftswegs, zu verwirklichen. In das Formular sind die an dem hier zu beurteilenden Schlepperweg voraussichtlich Beteiligten maschinenschriftlich eingetragen worden. Diese haben das Formular dann - zum Teil mit handschriftlichen Einschränkungen und Klarstellungen - unterschrieben oder eine Beteiligung abgelehnt. Danach beruht die Verwendung des Formulars auf dem Einvernehmen aller Beteiligten. Nichts deutet darauf hin, dass einer der Beteiligten und insbesondere der Ehemann der Klägerin bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Formblatts genommen haben könnte. Damit lässt sich aber weder ein Stellen von Bedingungen noch ein Verwender feststellen. Eine Auslegung der Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen scheidet auf dieser Grundlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21).
c) Der Wortlaut der Regelung, von dem bei der Auslegung einer Individualvereinbarung auszugehen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 56), schließt die Annahme einer Verpflichtung der Anlieger, „ihren“ Hinterliegern die Durchfahrt zu ihren Grundstücken zu gestatten, anders, als das Berufungsgericht meint, nicht von vornherein aus. Er legt diese Deutung im Gegenteil nahe.
aa) An der Vereinbarung sind ausweislich des Eingangssatzes neben den Anliegern auch „Fahrtberechtigte“ beteiligt. Fahrtberechtigt sind die Hinterlieger, denen nach Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung die „Durchfahrt“ zu gestatten ist. Hinterlieger wiederum sind, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, angesichts der im Einleitungssatz getroffenen Unterscheidung nur die Eigentümer von Grundstücken, die hinter Anliegergrundstücken an dem Weg liegen. Alle Beteiligten, Anlieger wie Fahrtberechtigte, haben sich nicht nur nach Nr. 4 der Erklärung an den nicht durch Zuschüsse gedeckten Kosten anteilig zu beteiligen, sondern nach Nr. 2 der Vereinbarung auch alle den „hierfür“, nämlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der vorstehenden Nr. 1, erforderlichen Grund und Boden unwiderruflich und entschädigungslos zur Verfügung zu stellen. Nach Nr. 1 treffen alle Beteiligten zwei Pflichten, nämlich zum einen die Pflicht, den Schlepperweg über ihr Grundstück führen zu lassen, und zum anderen die Pflicht, Hinterliegern die Durchfahrt zu gestatten. Die erste Pflicht zur Duldung der Wegeführung erschöpft sich schon nach dem Wortlaut nicht darin, die vorgesehenen Bauarbeiten und den dabei entstehenden ausgebauten Weg als bauliche Anlage hinzunehmen. Sie umfasst vielmehr auch die Benutzung des dabei entstehenden Schlepperwegs. Nach dem Einleitungssatz sollten nämlich der vorhandene Fortwirtschaftsweg ausgebaut und die Möglichkeiten seiner Nutzung verbessert werden. Diese Verpflichtung besteht nach dem Wortlaut der Vereinbarung gegenüber allen Beteiligten, mithin nicht nur gegenüber den Anliegern, deren Recht zur Benutzung des Schlepperwegs an anderer Stelle der Vereinbarung nicht geregelt ist, sondern auch gegenüber den Fahrtberechtigten, die nicht ausgenommen sind.
bb) Müsste den Hinterliegern die Durchfahrt nur auf dem Schlepperweg gewährt werden, wäre dieser Teil der Vereinbarung deshalb unnötig. Er wiederholte lediglich eine schon im ersten Teil dieses Regelungsabschnitts der Vereinbarung geregelte Verpflichtung. Ein Grund, die allgemeine Verpflichtung, allen Beteiligten die Benutzung des Schlepperwegs zu gestatten, für die Hinterlieger zu wiederholen, ist nicht erkennbar. Der Wechsel der Terminologie von Fahrtberechtigten zu Hinterliegern deutet vielmehr darauf hin, dass mit diesem Teil der Regelung gerade nicht die Benutzung des Schlepperwegs, sondern ein anderes Problem geregelt werden soll, nämlich der Zugang zu dem Weg, und zwar nicht nur der Hinterlieger in der zweiten Reihe, sondern auch etwaiger entfernterer Hinterlieger. Ein engeres Verständnis der Regelung ließe sich jedenfalls, anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit dem Wortlaut, sondern nur unter Rückgriff auf den Zweck der Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22), die Interessen der Beteiligten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054 und BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236) und die sonstigen Begleitumstände begründen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. Senat, Urteile vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165 und vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, WM 2008, 491 Rn. 7).
d) Dem Zweck der Vereinbarung ist das Berufungsgericht zwar nachgegangen. Es hat sich dabei aber nur mit einem Ausschnitt der Regelung in ihrer Nr. 1, jedoch nicht mit ihrem eigentlichen Zweck und Regelungsgegenstand befasst.
aa) Gegenstand der Vereinbarung ist der Ausbau eines vorhandenen Wegs zu einem auch mit Lastkraftwagen befahrbaren Schlepperweg. Dieser Ausbau betraf einen Forstwirtschaftsweg und diente deshalb dazu, die Bedingungen für die Bewirtschaftung der Wald (und Weide-)grundstücke der an dem Ausbau Beteiligten zu verbessern. Die Vereinbarung beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Regelung einer Beteiligung an den Kosten des Ausbaus und der Unterhaltung des ausgebauten Schlepperwegs. Sie enthält vielmehr auch Regelungen, die den Beteiligten den mit dem Ausbau des Wegs angestrebten Bewirtschaftungsvorteil dauerhaft sichern. Zu diesen Regelungen gehört neben der Verpflichtung nach Nr. 4, den erforderlichen Grund und Boden für das Vorhaben unwiderruflich und entschädigungslos zur Verfügung zu stellen, auch die Regelung in Nr. 1 der Vereinbarung. Die darin geregelte Gestattungspflicht ist deshalb so auszulegen, wie es den sich aus ihrer Funktion ergebenden Interessen aller Beteiligten entspricht.
bb) Diese Interessen hat das Berufungsgericht nicht, wie geboten, umfassend, sondern nur eingeschränkt in den Blick genommen. Es hat sich nur mit den Interessen der Anlieger, nicht jedoch mit den Interessen der Hinterlieger befasst. Als Folge dessen hat es die für deren Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb bei der Auslegung der Vereinbarung der Vortrag der Klägerin hierzu als zutreffend zu unterstellen. Danach hat sich ihr verstorbener Ehemann, dem die Grundstücke damals gehörten, nicht nur als Eigentümer eines Anliegergrundstücks, sondern auch als Eigentümer (unter anderem) der beiden Waldgrundstücke hinter dem Grundstück des beklagten Vereins an der Vereinbarung beteiligt und auch für diese Grundstücke eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung übernommen. Ferner ist davon auszugehen, dass die am Ende der Vereinbarung - wohl zur Nutzung von Fördermitteln - vorgesehene Unterhaltungsverpflichtung der Ortsgemeinde von vornherein auf die Beteiligten übertragen werden sollte und durch die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung der Beteiligten mit der Ortsgemeinde vom 29. Mai 1987 auch auf diese übertragen worden ist.
e) Eine an den sich hieraus ergebenden Interessen der Beteiligten ausgerichtete Auslegung der Erklärung bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung, wonach unter Durchfahrt in Nr. 1 Halbsatz 2 der Erklärung die Durchfahrt zu den Hinterliegergrundstücken, nicht die Benutzung des Schlepperwegs gemeint ist.
aa) Die Beteiligten haben die Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung des Wegs auf sich genommen, damit sie ihre Grundstücke auf dem ausgebauten Weg auch mit Lastkraftwagen erreichen und besser bewirtschaften können. Dieser Vorteil fällt den Anliegern schon dadurch zu, dass sich alle Beteiligten in Nr. 1 der Vereinbarung wechselseitig verpflichtet haben, die Führung des Schlepperwegs auf ihren Grundstücken und damit auch dessen Benutzung durch die übrigen Beteiligten zu dulden. Bei den Fahrtberechtigten ist das anders. Sie können den von ihnen angestrebten und anteilig mitfinanzierten Vorteil nicht schon nutzen, wenn sie auf dem Schlepperweg fahren dürfen. Denn so würden sie nur bis zu dem vor ihren Grundstücken jeweils liegenden Anliegergrundstück gelangen, nicht aber auf ihre Grundstücke, um deren besserer Bewirtschaftung willen sie sich an der Maßnahme beteiligt haben. Hätten sie kein Recht zur Durchfahrt zu ihren Grundstücken, wären sie auf den guten Willen des jeweiligen Anliegers angewiesen. Der angestrebte Bewirtschaftungsvorteil wäre bei ihnen nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres dauerhaft gesichert. Gerade das war aber ersichtlich der Zweck der Beteiligung auch von Fahrtberechtigten an dem Vorhaben.
bb) Allerdings ist der Einsatz der Fahrtberechtigten geringer als der Einsatz der Anlieger. Letztere müssen nicht nur einen Kostenanteil tragen, sondern nach Nr. 2 der Erklärung den Grund und Boden, auf dem der Weg geführt wird, kostenlos zur Verfügung stellen. Eine solche Verpflichtung trifft die Hinterlieger nicht. Sie können allenfalls verpflichtet sein, den Eigentümern von hinter ihren Grundstücken liegenden Grundstücken ihrerseits die Durchfahrt zu gestatten. Dieser Unterschied hätte dazu führen können, den Anliegern etwa durch eine unterschiedliche Beteiligung an den Kosten einen Ausgleich zu verschaffen. Er ändert aber nichts daran, dass eine Beteiligung an dem Vorhaben bei den Fahrtberechtigten ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auch eine Durchfahrt zu ihren Grundstücken erlangen. Ohne eine solche Durchfahrt ist sie nutzlos.
cc) Dem steht, anders als das Amtsgericht meint, nicht entgegen, dass die Hinterlieger von den Anliegern nach Maßgabe von § 917 BGB ein Notwegrecht verlangen könnten.
(1) Ein solches Notwegrecht muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von vornherein daran scheitern, dass der Schlepperweg, an dem das Grundstück des Vereins liegt, ein Privatweg ist. Ein solches Notwegrecht kommt vielmehr in Betracht, wenn der Schlepperweg die an ihn angeschlossenen Grundstücke mit der öffentlichen Straße verbindet. Das folgt zwar nicht aus einer waldrechtlichen Sondervorschrift, weil Bayern im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern (etwa Baden-Württemberg mit § 28 LWaldG BW) solche Regelungen nicht erlassen hat, wohl aber aus § 917 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer des zugangslosen Grundstücks die Einräumung eines Notwegs nicht nur von dem Eigentümer des Grundstücks verlangen, das unmittelbar an der öffentlichen Straße liegt, sondern von den Eigentümern aller Grundstücke, die zwischen seinem Grundstück und der Straße liegen (OLG Nürnberg, BayJMBl. 1965, 24; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 917 Rn. 6; jurisPK-BGB/Rösch, 7. Aufl., § 917 Rn. 11; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 27; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 917 Rn. 33). Zur Duldung des Notwegs ist deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 917 BGB auch der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, das zwischen dem zugangslosen Grundstück und einem Privatweg liegt, über den die öffentliche Straße zu erreichen ist.
(2) Auf das Bestehen eines solchen Notwegrechts kommt es indessen nicht an, weil sich die Beteiligung der Fahrtberechtigten an dem Ausbauprojekt sonst im einen wie im anderen Fall als nutzlos erwiese. Stünde ihnen ein Notwegrecht zu, könnten sie zwar zu dem Schlepperweg gelangen und ihn zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke nutzen. Ihr Anspruch auf Gestattung der Durchfahrt setzte dann aber ihre Beteiligung an dem Ausbau nicht voraus, sondern bestünde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB auch, wenn sie sich nicht an dem Ausbau beteiligt hätten. Sie müssten dann zwar nicht nur dem Anlieger, sondern auch den Eigentümern aller anderen Grundstücke, auf denen der Weg bis zur öffentlichen Straße verläuft, eine Geldrente nach § 917 Abs. 2 BGB zahlen, sich aber jedenfalls nicht an den Ausbaukosten beteiligen. Ihre Beteiligung an diesen Kosten wäre dann weitgehend ohne Nutzen. Das gilt erst recht, wenn den Fahrtberechtigten ein Notwegrecht nicht zusteht, etwa weil sie, wie die Beklagten gegenüber der Klägerin einwenden, einen anderen Zugang haben. Sie gelangten dann nicht nur nicht auf den Weg, an dessen Ausbau sie sich beteiligt haben, sondern blieben vorbehaltlich einer Anpassung der Vereinbarung auch weiterhin zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung des für sie nicht erreichbaren Wegs verpflichtet. Dieses ersichtlich nicht gewollte und die Fahrtberechtigten einseitig benachteiligende Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn das Recht der Hinterlieger zur Durchfahrt auf ihr Grundstück unmittelbar aus der Vereinbarung folgt und weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Notwegrechts noch von dem guten Willen der Anlieger abhängt.
dd) Ein engeres Verständnis der Regelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der jetzt vorhandene Weg auf dem Grundstück des beklagten Vereins noch nicht vorhanden war, als der Schlepperweg ausgebaut wurde, und der Verein bei Annahme eines Durchfahrtrechts ohne Ausgleich mit nicht zu überschauenden Herstellungs-, Ausbau-, zumindest aber Unterhalts- und Verkehrssicherungspflichten belastet würde. Beide Einwände des Berufungsgerichts treffen nicht zu.
(1) Nach der Regelung in Nr. 1 der Vereinbarung können die Hinterlieger von den Anliegern nur die Gestattung der Durchfahrt verlangen, nicht die Schaffung des dafür erforderlichen Zuwegs. Letztere ist vielmehr - ähnlich wie bei einer Dienstbarkeit vergleichbaren Inhalts (dazu: Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 156/05, MittBayNot 2006, 495, 496) oder bei einem Notwegrecht nach § 917 BGB (dazu: Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 25 und BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.) - Aufgabe des berechtigten Hinterliegers. Der Ehemann der Klägerin hätte deshalb das Grundstück des beklagten Vereins, bevor dieser den Weg darauf anlegte, nur zur Durchfahrt zum Schlepperweg benutzen dürfen, einen dafür erforderlichen Weg aber selbst und auf eigene Kosten anlegen müssen. Nur er als alleiniger Nutzer, nicht der duldungspflichtige Verein wäre verkehrssicherungspflichtig gewesen (vgl. für Dienstbarkeit: Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 118 f.).
(2) Es trifft auch nicht zu, dass der beklagte Verein bei einer Mitbenutzung des von ihm angelegten Wegs durch die Klägerin die Last von dessen Unterhaltung allein zu tragen hätte. Die Klägerin hätte sich daran im Umfang ihrer Mitbenutzung zu beteiligen. Mit der Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück des beklagten Vereins durch die Klägerin entsteht zwischen beiden - nicht anders als bei der Mitbenutzung von Anlagen des Grundstückseigentümers durch einen Dienstbarkeits- (dazu: Senat, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 123 und vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, WM 2008, 2304 Rn. 26) oder Notwegberechtigten (dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 25) - ein gemeinschaftsähnliches Rechtsverhältnis. Entsprechend § 742 BGB hat sich die Klägerin deshalb - auch ohne eine ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung - hälftig an den Kosten der Unterhaltung des Durchfahrtwegs zu beteiligen, wenn nicht der Umfang der Nutzung eine andere Verteilung der Lasten gebietet. Entsprechend § 745 Abs. 2 BGB könnte der Verein auch den Abschluss einer dem entsprechenden Verwaltungsvereinbarung verlangen.
(3) In entsprechender Anwendung von § 743 Abs. 2 und § 745 Abs. 1 und 2 BGB dürfte die Klägerin den Weg auf dem Grundstück des Vereins nur in einer Weise benutzen, die dessen Interessen Rechnung trägt, insbesondere die Gasleitung nicht beschädigt, die in dem Weg verlegt ist.
ee) Die Auslegung von Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung als Recht zur Durchfahrt zum Schlepperweg führt entgegen der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht dazu, dass die Klägerin das Vereinsgrundstück nach Belieben befahren dürfte. In Anlehnung an § 1020, § 745 Abs. 2 und § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Hinterlieger auch ohne ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung gehalten, im Grundsatz die vorhandenen Rücke- und anderen Wege zu benutzen und etwa erforderliche neue (Rücke-)wege nur in Abstimmung mit den Anliegern und so anzulegen, dass deren Eigentum möglichst geschont wird.
f) Unbedenklich ist deshalb schließlich auch, dass die Klägerin ein Recht zur Durchfahrt auf dem vorhandenen befestigten Weg auf dem Vereinsgrundstück geltend macht. In entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB könnten die Richtung und Umfang der zu gestattenden Durchfahrt zum Schlepperweg notfalls durch Urteil bestimmt werden. Mangels abweichender Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Durchfahrt der Klägerin auf dem vorhandenen befestigten Weg für die Beklagten schonender ist als die Anlegung eines zusätzlichen Rückewegs auf dem Vereinsgrundstück.
2. Eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung des Wegs auf dem Grundstück des beklagten Vereins in dem zuletzt beschriebenen Umfang lässt sich nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt auch im Verhältnis zur beklagten Pächterin nicht verneinen.
a) Eine gesetzliche Pflicht der Pächterin zur Beachtung des möglichen Rechts der Klägerin scheidet allerdings - anders als etwa beim Notwegrecht - aus. Ein von dem duldungspflichtigen Eigentümer eingeräumtes Notwegrecht hätte der Pächter des damit belasteten Grundstücks zwar zu beachten (Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 917 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 917 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 917 Rn. 33). Eine Beeinträchtigung dieses Rechts wäre eine Störung des Eigentums an dem zugangslosen Grundstück (Staudinger/Roth, aaO Rn. 46). Etwaige Abwehransprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB könnten sich auch gegen den Pächter des mit dem Recht belasteten Grundstücks richten (OLG Braunschweig, SeuffA 56 Nr. 150 aE). Die Klägerin stützt sich hier aber ausdrücklich nur auf ein vertragliches Durchfahrtsrecht, das an dem Eigentumsschutz nicht teilnimmt.
b) Ein Durchfahrtsrecht der Klägerin kann sich allerdings auch im Verhältnis zur Pächterin aus Nr. 1 der Vereinbarung ergeben. Die Pächterin gehört zwar nicht zu den daran Beteiligten. Sie hat aber von dem beklagten Verein die bewirtschaftete Hütte auf dem Grundstück gepachtet. Der beklagte Verein kann ihr den nach § 581 BGB geschuldeten Zugang zu dem Pachtgrundstück über den Schlepperweg nur zu den Benutzungsbedingungen verschaffen, die für ihn selbst gelten. Das müsste er auch sicherstellen, weil er sonst der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB den ihr aus einer Verweigerung der Durchfahrt durch die Pächterin entstehenden Schaden zu ersetzen hätte. Deshalb ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Pächterin mit der Benutzung des Schlepperwegs konkludent nicht nur die Rechte des Vereins zur Benutzung des Schlepperwegs, sondern auch dessen Verpflichtung zur Gestattung der Durchfahrt übernommen hat.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unbegründet.
a) Gegenstand der von der Klägerin beantragten Feststellung ist das Bestehen ihrer Durchfahrtberechtigung und damit das durch Nr. 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung begründete Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis unterliegt als solches nicht der Verjährung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 221/05, NJW 2008, 2995 Rn. 16). Es wäre auch „fortwährend“ und damit, seinem Zweck, den Betrieb des ausgebauten Schlepperwegs zu sichern, entsprechend nicht kündbar.
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehende Gestattungsverpflichtung des beklagten Vereins. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17).
c) Beides gilt auch im Verhältnis zur mitverklagten Pächterin, soweit sie die Rechte des beklagten Vereins aus dessen Dauerschuldverhältnis wahrnimmt.
III.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die aufgezeigten, für die Auslegung der Vereinbarung und für die Verpflichtung der beklagten Pächterin wesentlichen Umstände nicht aufgeklärt hat. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, sich mit dem bislang weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen in den Blick genommenen Gesichtspunkt zu befassen, dass der gestellte Feststellungsantrag wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage auf Gestattung der Durchfahrt unzulässig sein könnte.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp