Entscheidungsdatum: 25.07.2011
In der o. g. Sache beabsichtigt der Senat, die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, § 552a ZPO. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das erste Urteil des Senats in dieser Sache geklärt (Urt. vom 18. September 2009 – V ZR 2/09). Nach der Zurückverweisung hatte das Berufungsgericht nur noch zu prüfen, ob die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls.
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Revision zugleich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist.
a) Zwar geht die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Schaffung und Vorhaltung von Ferien- und Erholungseinrichtungen jeglicher Art um eine öffentliche kommunale Aufgabe handele (BU 10), etwas weit. Denn die Unterbringung von Touristen ist regelmäßig keine öffentliche Aufgabe, weshalb es sich zB bei einem Campingplatz idR nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 9 KN 180/04, juris Rn. 50).
b) Diese Formulierung ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist nämlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ferien- und Erholungspark jedenfalls zu wesentlichen Teilen eine öffentliche Einrichtung ist.
Kennzeichnend für eine öffentliche Einrichtung ist, dass sie der Allgemeinheit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird (vgl. Sandfuchs, Allgemeines Niedersächsisches Kommunalrecht, 17. Aufl., S. 60). Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung geschaffene öffentliche Einrichtungen müssen dabei nicht notwendig den Bedürfnissen der Ortsansässigen Rechnung tragen, sondern können auch auf diejenigen des Fremdenverkehrs und Tourismus zielen (BVerwG Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37). Zu den legitimen kommunalen Aufgaben zählt nämlich nicht nur die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen für die einheimische Bevölkerung, sondern auch die Förderung des Fremdenverkehrs (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 2009, 920, 921). Dass die Errichtung und Unterhaltung des Alfseeparks der Förderung des Fremdenverkehrs dient, stellt die Klägerin nicht in Abrede; der Infrastrukturbeitrag wird im Übrigen gerade zur Förderung dieses Zwecks gezahlt („Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung… von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im Alfsee Ferien- und Erholungspark dienen“).
Notwendig für die Annahme einer öffentlichen Einrichtung ist ferner, dass sie der Allgemeinheit zur Verfügung steht, also nicht nur einem beschränkten Kreis von Interessenten. An dieser Voraussetzung fehlt es beispielsweise, wenn die Anlage exklusiv einem privaten Verein zur Nutzung durch dessen Mitglieder überlassen wird (BVerwGE 127, 243, 245). Ähnlich verhielte es sich, wenn der Ferienpark Alfsee den Ferienhausgästen vorbehalten wäre. Da es im Belieben der privaten Ferienhausvermieter steht, an wen sie vermieten, stünde der Park dann nicht mehr jedermann, sondern nur noch den von den Vermietern ausgewählten Personen offen.
Tatsächlich ist der Freizeit- und Erholungspark für jedermann zugänglich. Das räumt die Revision für den Badesee ein, für dessen Unterhaltung ein Teil des Infrastrukturbeitrags aufgewendet wird (BU 10). Aber auch die übrigen Freizeit- und Erholungsanlagen (zB Beach-Volleyballanlage, Spielplatz, Informationscenter mit Rezeption) stehen der Allgemeinheit zur Verfügung. Nicht nur bietet der Park weitere Übernachtungsmöglichkeiten (Hotel, zwei Campingplätze; siehe die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommenen Prospekte hinter GA III/27), vielmehr können auch Tagesgäste den Park nutzen. Das Berufungsgericht spricht von einer Nutzung durch die „Öffentlichkeit“ und von einer „Mischnutzung“.
Dahinstehen kann, ob der Freizeit- und Erholungspark als Einheit und damit insgesamt als öffentliche Einrichtung anzusehen ist. Jedenfalls ist er zu wesentlichen Teilen (Badesee, Freizeiteinrichtungen) als eine solche zu qualifizieren. Auch die Fremdenverkehrswerbung ist im Übrigen eine Aufgabe der Gemeinde (vgl. OVG Lüneburg, DVBl 2009, 920, 921). Soweit die Klägerin den Infrastrukturbeitrag hierfür einsetzt, finanzieren die Ferienhausbesitzer also ebenfalls öffentliche Aufgaben (zu RB 6 Mitte).
Wird der Infrastrukturbeitrag aber - vereinbarungsgemäß und tatsächlich - für Fremdenverkehrswerbung und für die Teile der Anlage verwendet, die dem Fremdenverkehr am Alfsee dienen, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Beitrag um eine verdeckte und damit unzulässige kommunale Abgabe zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben handelt.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2011.