Entscheidungsdatum: 06.07.2018
Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010, XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 und Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010, V ZR 200/09, BKR 2011, 291).
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger erwarb Anfang 2005 von der P. mbH & Co. eine Wohnung in K. zu einem Kaufpreis von 79.730 €, den er größtenteils über die G. Bank GmbH (nachfolgend G. Bank) finanzierte. Zu deren Gunsten bestellte er in notarieller Urkunde vom 1. März 2005 eine Grundschuld über 75.100 € zuzüglich Nebenleistungen und Zinsen an der Wohnung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Zudem übernahm er die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Der G. Bank wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb nach ihrer Umfirmierung zunächst eine G. -Servicing GmbH die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers wegen eines Teilbetrages in Höhe von 1.000 €. Nach weiteren Umfirmierungen und einer Verschmelzung beruft sich die Beklagte darauf, mit der im Titel genannten Gläubigerin identisch zu sein. Nachdem die Beklagte die Darlehensforderung sowie die Grundschuld nebst Anspruch aus persönlicher Haftung an Dritte abgetreten hat, leitet sie ihre Berechtigung zur Vollstreckung gegen den Kläger jetzt aus einer Einziehungsermächtigung des Zessionars der Grundschuld ab.
Auf die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
A.
Das Berufungsgericht meint, die Vollstreckungsabwehrklage und, soweit der Kläger Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Verhältnis zur Beklagten geltend mache, die Titelgegenklage seien unbegründet. Zwar sei der Titel auf die G. Bank ausgestellt, diese sei aber, was die Beklagte durch geeignete Unterlagen nachgewiesen habe, lediglich auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden und habe mehrfach umfirmiert, zuletzt in die jetzige Firma der Beklagten, die daher Titelgläubigerin sei. Aufgrund der - wirksamen - Unterwerfungserklärung des Klägers könne sie in dessen Vermögen vollstrecken. Dass die Grundschuld von der Beklagten an einen Dritten abgetreten worden sei, hindere die Vollstreckung durch die Beklagte als Titelgläubigerin nicht, denn diese sei durch den Zessionar vollumfänglich zur Einziehung der Grundschuld und des persönlichen Anspruchs ermächtigt worden. Entgegen einer von den Oberlandesgerichten Celle und Nürnberg vertretenen Auffassung hänge die Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung nicht davon ab, dass der jeweils zur Einziehung ermächtigende Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit seinerseits zur Zwangsvollstreckung befugt sei. Eine fehlende Vollstreckungsbefugnis stelle ein verfahrensrechtliches Hindernis für den Gläubiger dar, könne aber die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer von ihm erteilten Einziehungsermächtigung nicht beseitigen.
B.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
I.
Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur insoweit zulässig, als der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckung der Beklagten als Titelgläubigerin erhebt.
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass „zur Frage der Wirkung einer umfassenden Einziehungsermächtigung des durch den Sicherungsvertrag noch gebundenen Titelgläubigers die zitierten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen“. Damit ist allein die Rechtsfrage angesprochen, ob die Beklagte ihre titulierten Ansprüche gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, nachdem sie diese abgetreten hat und von dem Zessionar zu deren Einziehung ermächtigt wurde. Die Aberkennung der Schadensersatzforderungen des Klägers aus einem behaupteten Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungspflichten zum Wert der Wohnung sollte dagegen ersichtlich nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
2. Diese Teilzulassung ist wirksam, denn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden, und nach einer Zurückverweisung geriete eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17).
II.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger neben einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit der er Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt, auch die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 6). Diese Vollstreckungsabwehr- bzw. Titelgegenklage hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit des Titels bzw. die Aktivlegitimation der Beklagten sind unbegründet.
1. Die Beklagte ist Titelgläubigerin. Sie ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich identisch mit der in dem Titel als Gläubigerin ausgewiesenen G. Bank, da deren rechtliche Identität bei der erfolgten Verschmelzung und den Änderungen ihrer Firma, zuletzt auf den Namen der Beklagten, gewahrt wurde. Wie diese rechtliche Identität dem Vollstreckungsorgan gegebenenfalls nachzuweisen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13), ist eine Frage, die nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Voraussetzungen des § 750 ZPO für die jeweilige Zwangsvollstreckung betrifft. Insoweit steht dem Titelschuldner der Rechtsbehelf nach § 732 ZPO zur Verfügung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, MDR 2004, 471).
2. Die von dem Kläger abgegebene Unterwerfungserklärung ist - was mit der Titelgegenklage zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn. 7) - sowohl hinsichtlich der Grundschuld als auch hinsichtlich des mit der persönlichen Haftungsübernahme verbundenen abstrakten Schuldversprechens i.S.v. § 780 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. September 1986 - V ZR 72/85, MDR 1987, 130) wirksam. Sie ist insbesondere nicht als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn eine unangemessene Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer solchen Klausel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 23-33; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 21). Sie genügt auch dem Konkretisierungsgebot aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. hierzu Senat Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, aaO Rn. 12 ff.), denn die Unterwerfungserklärung bezieht sich betragsmäßig sowohl hinsichtlich der dinglichen als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung auf das Kapital der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen; der von der Unterwerfung erfasste Anspruch ist damit genau bestimmbar.
3. Der Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Abtretung der Grundschuld und der Forderung aus der übernommenen persönlichen Haftung aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars vollstreckt, ohne dass der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
a) Dieser Einwand kann allerdings mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bzw. der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, denn er richtet sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung durch den Titelgläubiger. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu erheben, wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken darf, weil er nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 39; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26). Vorliegend geht es aber nicht um eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger, sondern um eine Vollstreckung durch den Titelgläubiger selbst. Eine Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO steht nicht in Rede, so dass der Einwand nicht im Klauselverfahren erhoben werden kann.
b) In der Sache ist der Einwand aber unbegründet. Allerdings ist umstritten, ob der von dem Zessionar zur Einziehung ermächtigte Titelgläubiger aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken kann, wenn der Zessionar nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
aa) Die Oberlandesgerichte Celle und Nürnberg haben in jeweils nicht veröffentlichten Entscheidungen (OLG Celle, Urteil vom 28. August 2013 - 3 U 43/13; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2016 - 14 U 915/14) die Ansicht vertreten, ein Zessionar, der nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, könne den Zedenten und Titelgläubiger nicht wirksam zur Einziehung der Grundschuld ermächtigen, und zwar auch dann nicht, wenn der Titelgläubiger selbst noch Partei des Sicherungsvertrages sei.
bb) Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, kommt es für die Vollstreckung durch den zur Einziehung ermächtigten Titelgläubiger nicht darauf an, ob der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 4 U 182/11, juris Rn. 40; OLGR Köln 2002, 211 f.; KG, Urteil vom 17. September 2014 - 24 U 171/13, unveröffentlicht; OLG Dresden, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 927/13, unveröffentlicht).
cc) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen.
(1) Im Ausgangspunkt bleibt der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlusts der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395). Das gilt auch, wenn es sich um den Duldungsanspruch aus einer Sicherungsgrundschuld und um einen Anspruch aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag handelt. Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt, so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). Eine solche treuhänderische Bindung der Sicherungsgrundschuld liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eintritt, sondern auch, wenn er - wie hier - den nach wie vor an die Sicherungsvereinbarung gebundenen Titelgläubiger zur Einziehung des Anspruchs aus der Grundschuld ermächtigt; der Titelgläubiger muss sich nämlich bei der Vollstreckung wegen dieses Anspruchs die dem Schuldner und Sicherungsgeber aus der Sicherungsvereinbarung zustehenden Einwendungen entgegen halten lassen.
(a) Dies folgt daraus, dass der Titelgläubiger, der die Grundschuld an einen Dritten abtritt, Partei des Sicherungsvertrages bleibt, wenn der Zessionar nicht im Wege der (befreienden) Vertragsübernahme in diesen eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 7, 16). Der Titelgläubiger muss daher weiterhin alle sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Ansprüche des Schuldners erfüllen, so etwa den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks. Wird der neue Gläubiger - etwa durch die Vollstreckung des ermächtigten Titelgläubigers in das persönliche Vermögen des Schuldners - hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vollständig befriedigt, so dass der Sicherungszweck im Verhältnis zwischen Schuldner und Titelgläubiger in Wegfall gerät, kann der Schuldner, wenn er selbst Sicherungsgeber ist (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt), von dem Titelgläubiger die Rückgewähr der Grundschuld oder, falls dieser hierzu nicht in der Lage ist, Schadensersatz verlangen.
(b) Diese Bindung des Titelgläubigers an den Sicherungsvertrag besteht auch bei einer Vollstreckung aus dem Titel aufgrund einer Ermächtigung durch den neuen Gläubiger. Zwar stehen dem Schuldner - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Fall der Inkassoermächtigung im Grundsatz nur diejenigen Einwendungen zu, die er dem Gläubiger entgegensetzen kann, nicht auch solche, die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Einziehungsermächtigten erwachsen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424). Anders liegt es aber, wenn der Titelgläubiger aufgrund einer Ermächtigung des nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionars vollstreckt.
(aa) Tritt der Sicherungsnehmer die Grundschuld an einen Dritten ab, so folgt aus dem Sicherungscharakter der Grundschuld, dass der Sicherungsnehmer sich die Einwendungen und Einreden, die dem Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag zustehen, auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn er den Anspruch aus der Grundschuld gegen den Sicherungsgeber nicht als eigenen, sondern aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars für diesen im eigenen oder fremden Namen geltend macht. Der Sicherungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält als er im Innenverhältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36).
Zum Inhalt des Sicherungsvertrages gehört auch ohne ausdrückliche Abrede insbesondere, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1985 - V ZR 188/83, ZIP 1985, 732, 733 unter 2.) verwertet werden darf, dass sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Rn. 8) und dass die Erfüllung der Forderung, wenn die Sicherungsabrede nicht eine Revalutierung vorsieht, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 30). Der Sicherungsgeber hat ein - sowohl für den Sicherungsnehmer als auch für den Zessionar erkennbares - Interesse daran, dass diese Zweckbindung der Grundschuld bei deren Abtretung erhalten bleibt, und zwar nicht nur im Falle der Vollstreckung durch den Zessionar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 37), sondern auch bei der Vollstreckung durch den seitens des Zessionars ermächtigten ursprünglichen Gläubiger.
(bb) Einem solchen Verständnis des Sicherungsvertrages und der Unterwerfungserklärung stehen berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers oder des Zessionars nicht entgegen. Den Sicherungsnehmer trifft bei einer Übertragung der Sicherheit an einen Dritten auch ohne entsprechende Vereinbarung die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten Bedingungen weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 38). Er kann daher von vornherein nicht davon ausgehen, dass er aus dem Titel einen von den fiduziarischen Bindungen des Sicherungsvertrages „befreiten“ Anspruch vollstrecken kann. Entsprechendes gilt für den neuen Grundschuldgläubiger, der nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293).
(2) Entgegen der Ansicht der Revision führt die Annahme, dass die dem Titelgläubiger von dem nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionar erteilte Einziehungsermächtigung wirksam ist, nicht dazu, dass der Zessionar dem Titelgläubiger weitergehende Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag stellt für diesen lediglich eine Vollstreckungsbedingung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270); ihr Fehlen lässt die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, BKR 2011, 327 Rn. 16). Die materielle Berechtigung des Zessionars hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs ist folglich nicht eingeschränkt; er kann als neuer Gläubiger selbst einen Titel gegen den Schuldner erwirken, aber auch in jeder Hinsicht materiell über den Anspruch verfügen, ihn etwa an den Zedenten zur Einziehung zurück abtreten oder diesen zur Einziehung ermächtigen. Durch eine solche Einziehungsermächtigung erlangt der Titelgläubiger nicht den Titel, der ihm die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sondern lediglich die materielle Befugnis zur Einziehung der Forderung, die aufgrund der erfolgten Abtretung anderenfalls dem Zessionar zustünde.
c) Die demnach für die Vollstreckung des Titelgläubigers aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners im Falle der Abtretung der Grundschuld hier allein erforderliche materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung des Zessionars - und nicht lediglich eine isolierte Vollstreckungsermächtigung, die unwirksam wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61; vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - IX ZR 17/04, juris Rn. 2 f.) - hat der derzeitige Gläubiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten erteilt. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Mai 2017 - V ZR 210/16, NJW 2017, 3295 Rn. 16 mwN). Solche Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann |
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Brückner |
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Kazele |
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Göbel |
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Hamdorf |
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