Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.10.2010


BGH 14.10.2010 - V ZB 261/10

Anordnung von Abschiebungshaft: Beurteilungszeitpunkt für die Prognoseentscheidung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.10.2010
Aktenzeichen:
V ZB 261/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hamburg, 8. Oktober 2010, Az: 329 T 87/10, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 30. September 2010, Az: 219a XIV 26960/01, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt.

Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 angeordneten und mit Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, der Staatsangehöriger von Togo ist, reiste im Jahre 1998 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte zwei erfolglose Asylanträge. In der Folgezeit wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung zunächst geduldet, am 14. Oktober 2008 jedoch nach Teilverbüßung einer Haftstrafe nach Togo abgeschoben.

2

Nachdem der Betroffene nach eigenen Angaben mithilfe eines Schleusers im November 2009 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 4. Januar 2010 in Hamburg von der Polizei festgenommen. In der Folgezeit wurde gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe vollstreckt. Zudem wurde er durch das Amtsgericht Hamburg zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine am 6. Mai 2010 beabsichtigte Abschiebung scheiterte an dem gewaltsamen Widerstand des Betroffenen.

3

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde gegen den Betroffenen erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2010 Sicherungshaft angeordnet, die ab dem 9. April 2010 bis zum 6. Mai 2010 vollstreckt wurde. Nach dem gescheiterten Abschiebeversuch wurde bis zum 11. Juni 2010 Strafhaft vollstreckt. Im Anschluss daran ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Sicherungshaft bis zum 12. Juli 2010 an, die in der Folgezeit mit Beschluss vom 12. Juli 2010 bis zum 2. August 2010, mit Beschluss vom 2. August 2010 bis zum 30. August 2010, mit Beschluss vom 30. August 2010 bis zum 22. September 2010 und mit Beschluss vom 22. September 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert wurde.

4

Die Durchführung einer für den 28. September 2010 beabsichtigten Abschiebung wurde durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. September 2010 untersagt, weil die notwendige medizinische Versorgung des Betroffenen in seinem Heimatland nicht gesichert war.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2010 wurde die Sicherungshaft erneut, und zwar bis zum 21. Oktober 2010 verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden.

6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt und mit der er zugleich die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung beantragt.

II.

7

Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf die Gründe einer früheren Entscheidung vom 27. August 2010, die Voraussetzungen der Haftanordnung lägen vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Durchführung der Abschiebung ein Abschiebungshindernis entgegenstehe. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stehe der Abschiebung nicht dauerhaft entgegen. Die Abschiebung könne mit geeigneten Begleitmaßnahmen auch binnen der nächsten drei Monate durchgeführt werden. Sollte der Betroffene die Einnahme erforderlicher Medikamente verweigern, wäre ihm das Abschiebungshindernis zuzurechnen. Die Beteiligte zu 2 sei bereits tätig geworden, um die ärztliche Betreuung des Betroffenen in seinem Heimatstaat sicherzustellen. Die Haftanordnung sei auch verhältnismäßig. Die zulässige Haftdauer von sechs Monaten sei nicht überschritten. Schließlich habe das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht nochmals anhören müssen. Neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hätten sich in dem Verfahren nicht ergeben.

III.

8

1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris, Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris, Rn. 5; Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3).

9

2. Er ist auch begründet.

10

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, juris, Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechtsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird.

11

b) Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, ist der Erlass der Haftanordnung, nicht der mutmaßliche Beginn des Vollzugs der Abschiebungshaft (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 18). Somit ist bereits der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, bei der Prognose auf den Entscheidungszeitpunkt über den Verlängerungsantrag abzustellen, unzutreffend.

12

c) Die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose darf zudem nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 17). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur darauf zu prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 17). Dieser Überprüfung dürfte die Entscheidung jedoch nicht standhalten, soweit das Beschwerdegericht meint, es sei bis zum 21. Oktober 2010 damit zu rechnen, dass die medizinische Betreuung des Betroffenen in seinem Heimatstaat durch die dortige Deutsche Botschaft sichergestellt sei. Diese Annahme basiert auf keinen nachvollziehbaren Feststellungen.

13

d) Ferner dürfte es rechtlich nicht zulässig gewesen sein, die Haft über die Dreimonatsfrist nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hinaus zu verlängern. Diese Norm lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden kann (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, juris, Rn. 19). So ist es hier. Im Zeitpunkt der jetzt angefochtenen Haftverlängerung befand sich der Betroffene bereits seit mehr als drei Monaten in Sicherungshaft. Dass die für den 28. September 2010 beabsichtigte Rückführung nicht vorgenommen werden konnte, ist von dem Betroffenen nicht zu vertreten, sondern beruht darauf, dass das in zulässiger Weise von ihm angerufene Verwaltungsgericht die Abschiebung untersagt hat.

Krüger                              Stresemann                                     Czub

                    Roth                                       Brückner