Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.10.2010


BGH 12.10.2010 - V ZB 253/10

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine GbR


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.10.2010
Aktenzeichen:
V ZB 253/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Kassel, 16. September 2010, Az: 3 T 356/10, Beschlussvorgehend AG Kassel, 6. Mai 2010, Az: 640 K 265/09
Zitierte Gesetze
§§ 15ff ZVG

Tenor

Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

1

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Krüger                                     Lemke                             Schmidt-Räntsch

                  Stresemann                                  Czub