Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund - 1. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 250 €.
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat - soweit von Interesse - den Beklagten verurteilt, den vor seiner Wohnung an der Treppenhauswand befindlichen Hängeschuhschrank zu entfernen. Das Landgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 € sei nicht erreicht, da sich die Kosten für die Entfernung des Schuhschranks auf höchstens 250 € beliefen. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO sei nicht gegeben. Dies sei im Berufungsverfahren zu prüfen, weil das erstinstanzliche Gericht, das von einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen sei, für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung keinen Anlass gesehen habe. Ein Zulassungsgrund liege auch dann nicht vor, wenn man die Rüge, das Amtsgericht habe wegen Verstoßes gegen Hinweispflichten nach § 139 ZPO den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, als richtig unterstelle.
III.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Das Berufungsgericht nimmt zwar rechtsfehlerfrei an, dass die für die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Nachholung der Zulassung der Berufung einen von § 511 Abs. 4 ZPO abweichenden Maßstab angelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 17) und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt hat. Indem es trotz unterstellten Verstoßes des Amtsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verneint, verkennt es die Reichweite dieses Zulassungsgrundes. Er liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 17; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Da sich anhand der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss nicht feststellen lässt, dass eine Zulassung wegen des behaupteten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör des Beklagten nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 Rn. 5), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Stresemann |
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Brückner |
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Weinland |
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Kazele |
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Hamdorf |
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