Entscheidungsdatum: 11.02.2010
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
I.
Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine private limited company nach englischem Recht ist, verkaufte im Jahr 2006 ein Trennstück sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren Trennstück des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an den Beteiligten zu 2.
Den von der Urkundsnotarin (Beteiligte zu 3) gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der in dem notariellen Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, weil die Vertretung der Komplementärgesellschaft durch B. B. als director nicht formgerecht gem. § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 413 ff. = ZIP 2003, 398 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 (NJW-RR 1995, 469 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das vorlegende Gericht meint, die von der Beteiligten zu 1 in dem Verfahren zur Akte gereichte, mit einer Apostille versehene Bescheinigung des Registrar of Companies for England and Wales vom 18. Juni 2007 stelle eine Registerauskunft im Sinne des § 32 GBO dar, durch die der Nachweis der Vertretungsberechtigung des B. B. für die private limited company formgerecht erbracht werde. Dessen Alleinvertretungsbefugnis sei angesichts des Umstandes, dass nur ein director bestellt sei, hinreichend urkundlich belegt. Allerdings seien unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen juristischen Person grundsätzlich nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die danach bestehenden Anforderungen würden durch die in dem Eintragungsverfahren zur Akte gereichten Unterlagen nicht erfüllt.
III.
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. ist nicht statthaft.
1. § 79 GBO ist zwar durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden, findet aber auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf das bereits vor dem 1. September 2009 anhängige Verfahren weiterhin Anwendung.
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, sind indes nicht gegeben. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Divergenz rechtfertigt eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO nicht.
a) Zwar ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage der Bundesgerichtshof an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Beschwerde nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938 [insoweit in BGHZ 157, 322 nicht abgedruckt]). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles prüft der Bundesgerichtshof jedoch, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs beantworten will. Es können daher nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Das setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
b) Zu Recht geht das vorlegende Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Hamm eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechtsansicht über die für den Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in Grundbuchsachen anzuwendenden Vorschriften vertreten.
aa) Nach den angeführten Entscheidungen (BayObLGZ 2002, 413, 415; OLG Hamm NJW-RR 1995, 469, 470) findet die Bestimmung des § 32 GBO a.F., nach welcher die Vertretungsbefugnis einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts nachgewiesen werden kann, auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge Rdn. 125; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 8; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 29; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 32 Rdn. 1; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., Einl. L Rdn. 78; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 59; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 156; Bausback, DNotZ 1996, 254, 265; Bungert, DB 1995, 963; a.A. Langhein, ZNotP 1999, 218, 220; Werner, ZfIR 1998, 448, 454).
bb) Die Abweichung betrifft auch dieselbe Rechtsfrage (dazu Senat, Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, RPfleger 2007, 134, 135). Dafür ist es nicht entscheidend, dass die zitierten Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm nicht den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern denjenigen der inländischen Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft betrafen. Die Statthaftigkeit der Divergenzvorlage setzt nicht voraus, dass die herangezogene Entscheidung denselben Sachverhalt betrifft; maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage (BGHZ 95, 118, 123; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 - jew. m.w.N.). Diese ist hier, bezogen auf die durch das Verfahrensrecht an den jeweiligen Nachweis gestellten Anforderungen, zu bejahen. Denn die Beweiskraft, die einer Handelsregistermitteilung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zukommt, erstreckt sich nicht nur auf die Vertretungsberechtigung, sondern auch auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft als Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis. Das entsprach bereits der einhelligen Ansicht zu § 32 GBO a.F., einer Norm, die nach ihrem Wortlaut nur den Nachweis der Vertretungsbefugnis betraf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 977, 978; KG HRR 1939 Nr. 1473; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 32 Rdn. 9; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 5; Herrmann, aaO, § 32 Rdn. 7), und wird nunmehr durch die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl I 2713) ausdrücklich im Gesetz klargestellt. In beiden Fällen ist daher zu beurteilen, ob die Vorlage einer ausländischen Registerbescheinigung zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen geeignet ist.
c) Die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch das vorlegende Oberlandesgericht sowie durch eines der in § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. genannten Gerichte reicht allerdings allein nicht aus, um die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen. Die herangezogene Entscheidung muss auch auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es zwar, dass die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage für das Ergebnis der Entscheidung von Einfluss war (Senat, Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.); die Vorlage ist jedoch nicht statthaft, wenn die damalige Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn das damalige Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das vorlegende Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat (BayObLGZ 1984, 218, 224). Gemessen daran ist die Vorlage unzulässig, da weder die von dem vorlegenden Oberlandesgericht benannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 413 ff.) noch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995, 469, 470) auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruht.
aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 ff. = NJW 2002, 3614 ff. - Überseering) ausgeführt, dass es für die Anerkennung der inländischen Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages gegründeten Kapitalgesellschaft nicht auf das Vorhandensein des tatsächlichen Verwaltungssitzes in dem Gründungsstaat ankomme (BayObLGZ 2002, 413, 416). Es hat daher ein Eintragungshindernis verneint, welches das Beschwerdegericht noch nach der zuvor vertretenen Sitztheorie angenommen hatte, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes bestimmte (vgl. dazu Senat, BGHZ 53, 181, 183; 97, 269, 271).
Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsfähigkeit der private limited company bejaht hat, ohne dass es auf deren tatsächlichen Verwaltungssitz ankam, hat es die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben. Die verfahrensrechtliche Frage, ob das Zeugnis des Registrars of Companies dem Zeugnis eines inländischen, das Handelsregister führenden Gerichts für das Bestehen einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, blieb für die Entscheidung ohne Bedeutung.
bb) Auch die von dem vorlegenden Oberlandesgericht weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 beruht nicht auf der abweichenden Auslegung des § 32 GBO. Zwar geht jener Beschluss ebenfalls von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf ausländische juristische Personen- und Handelsgesellschaften aus (NJW-RR 1995, 469, 470). Die Rechtsfrage, ob dem Zeugnis einer ausländischen Behörde über die Eintragungen im Handelsregister im Grundbuchverfahren die Beweiswirkungen einer öffentlichen Urkunde nach § 29 GBO i.V.m. § 415 ZPO oder einer Handelsregistereintragung nach § 32 GBO beizulegen sind, war jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
(1) Gar keinen Bezug zu der streitigen Rechtsfrage haben die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, die tatsächlichen Verhältnisse - wie das in Anwendung der Sitztheorie (s.o.) erforderliche Bestehen eines effektiven Verwaltungssitzes im Gründungsstaat - entzögen sich eines Beweises durch Urkunden. Für diesen (wesentlichen, weil die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts tragenden) Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Vorhandensein solcher tatsächlichen Umstände nur im Wege einer freien Beweiswürdigung anhand der Eintragungsunterlagen festzustellen sei, bei dem von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen sei, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Gründungsstaat auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, war es ohne Bedeutung, wie die Vertretungsbefugnis des für die ausländische Gesellschaft Handelnden nachgewiesen werden kann. An dieser Entscheidung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts gewesen wäre, nach der die besondere Anordnung über die Beweiskraft des Handelsregisters zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs in § 32 GBO (dazu: Schaub in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 3; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 7; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 1; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10) auch auf die ausländischen Gesellschaften Anwendung fände.
(2) Eine entscheidungserhebliche Abweichung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht Hamm den Nachweis der Gründung einer Gesellschaft im Ausland nicht durch das Zeugnis der das Register führenden Stelle nach § 32 GBO, sondern durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO als geführt ansieht. Schriftliche Registerauskünfte ausländischer Behörden (im konkreten Fall die beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus dem liechtensteinischen Handelsregister) sieht es jedoch als öffentliche Urkunde an, wenn sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen (aaO, 472).
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO unterscheidet sich allerdings von der in § 32 GBO für das Grundbuchverfahren bestimmten Beweiskraft der Eintragungen im Handelsregister. Öffentliche Urkunden erbringen zwar den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, aber nicht den für deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 21. März 2000, 1 StR 600/99, NStZ-RR 2000, 235; Beschl. v. 16. Januar 2007, VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006, 1007), während § 32 GBO dem Zeugnis des Gerichts für das Grundbuchverfahren auch Beweiskraft für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Eingetragenen beilegt, wenn auch diese Wirkungen (Vollbeweis, Beweisvermutung, Anscheinsbeweis) im einzelnen streitig sind (vgl. Bauer/v. Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 10 ff.; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 7; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10 sowie aus der älteren Literatur: Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 33 Rdn. 40; Meikel/Imhof, 4. Aufl., § 32 Rdn. 20). Diese Unterschiede in den Rechtsfolgen des § 415 ZPO und des § 32 GBO waren für das Ergebnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm indessen ohne Bedeutung, da dieses keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein hatte.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth