Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 31.03.2011


BGH 31.03.2011 - V ZB 160/10

Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt des mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschlusses


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
31.03.2011
Aktenzeichen:
V ZB 160/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Rostock, 5. Mai 2010, Az: 3 U 17/10, Beschlussvorgehend LG Stralsund, 15. Dezember 2009, Az: 7 O 58/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen. Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel fehlen ebenfalls.

4

2. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es nicht darauf ankommt, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Einsturzgefahr auf der Grundlage des - was in dem angegriffenen Beschluss anklingt - offenbar streitigen, aber unbewiesen gebliebenen Vorbringens der Beklagten erforderlich sind. Für die Bemessung der Beschwer ist in einer solchen Konstellation allein entscheidend, welche Nachteile der Beklagten durch die Vollstreckung des ihr ungünstigen erstinstanzlichen Urteils objektiv drohen. Feststellungen dazu fehlen.

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3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch im Übrigen Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde erhobenen  Rügen zu befassen.

6

4. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG.

Krüger                                  Schmidt-Räntsch                                            Roth

                  Brückner                                                   Weinland