Entscheidungsdatum: 11.07.2013
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) vereinbar, einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) vereinbar, einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt?
I.
Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen sie wurde am 29. März 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 28. Juni 2012 angeordnet. In der Abschiebungshaft war sie in einer Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht. Hierzu hatte sie am 30. März 2012 eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet; sie wünschte den Kontakt mit Landsleuten, die sich in Strafhaft befanden.
Die beteiligte Behörde beabsichtigte, die Abschiebung am 10. Juli 2012 durchzuführen und beantragte, die Abschiebungshaft bis zum Ablauf des 10. Juli 2012 zu verlängern. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2012 entsprochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Juli 2012 zurückgewiesen. Nachdem die Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts betreffend die Verlängerung der Haft sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Vorinstanz) ist die Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate hinaus gerechtfertigt gewesen, weil die Verzögerung bei der Abschiebung von der Betroffenen zu vertreten gewesen sei. Soweit die Betroffene entgegen § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht getrennt von Strafgefangenen untergebracht gewesen sei, sei das rechtmäßig gewesen; denn sie habe in die gemeinsame Unterbringung eingewilligt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit dem Ende der Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht bleiben Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig, weil der Betroffene entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung hat, dass die freiheitsentziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727). § 62 des deutschen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der das Beschwerdeverfahren betrifft, aber auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, lautet auszugsweise:
„§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen
…“
IV.
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ab. Vor einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Tenor dieses Beschlusses gestellten Frage einzuholen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 21 Rn. 60 ff.).
V.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt zusammen mit Strafgefangenen von der Einwilligung gedeckt gewesen wäre.
1. Die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen stand in Widerspruch zu dem Trennungsgebot des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG und zu dem zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen nationalen Recht (§ 62a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG). Die Vorschrift des § 62a des deutschen Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie dient, bestimmt in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2:
„Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.“
Die gemeinsame Unterbringung war deshalb nur dann rechtmäßig, wenn die Einwilligung der Betroffenen in die gemeinsame Unterbringung wirksam war. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG noch aus dem Wortlaut von § 62a AufenthG. Deshalb kommt es auf die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG an. Nur soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lässt, ist allein auf das nationale Recht abzustellen. Dass Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG gegenüber den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbare Wirkungen entfaltet, sie also inhaltlich unbedingt und hinreichend genau zu einer Trennung von Abschiebungshaft und gewöhnlicher Haft verpflichtet, hat der Gerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom 28. April 2011 in der Rechtssache C-61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I-3015 = InfAuslR 2011, 320, Rn. 47).
a) Gegen die Zulässigkeit einer Einwilligung von Abschiebungshäftlingen in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen spricht, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG keine Ausnahme von dem Trennungsgebot vorsieht. Auch besteht die Gefahr einer Umgehung des Trennungsgebots, etwa wenn die beteiligten Behörden die Betroffenen regelmäßig vorformulierte Einwilligungserklärungen unterschreiben lassen oder sie zu einer Einwilligung drängen.
b) Der vorlegende Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass der Betroffene wirksam auf das Trennungsgebot verzichten kann. Dabei kommt es auf die Streitfrage, ob und inwieweit die Menschenwürde disponibel ist (vgl. dazu BVerwG, NJW 2001, 2343, 2344; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1267, 1268), nicht an. Denn der Kerngehalt der Menschenwürde ist hier nicht betroffen; es geht lediglich um eine angemessene Abgrenzung der Vollziehung der Abschiebungshaft von dem Strafvollzug. Dieser ist nicht als solcher menschenunwürdig. Entscheidend ist vielmehr, dass das Trennungsgebot ausschließlich eine Besserstellung zugunsten des Betroffenen bezweckt. Auf diese sollte er verzichten können, wenn er - nach Belehrung über einen Anspruch auf getrennte Unterbringung - eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen wünscht bzw. ausdrücklich darin einwilligt, etwa - wie hier - wegen der Kontaktmöglichkeiten zu Landsleuten oder Gleichaltrigen.
c) Eine ähnliche Konstellation findet sich im deutschen Recht bei der Sicherungsverwahrung, für die ebenfalls eine von dem Strafvollzug getrennte Unterbringung der Sicherungsverwahrten vorgeschrieben ist (§ 140 Abs. 1 StVollzG). Dort kann dem Betroffenen, wenn er eine Zusammenlegung mit Strafgefangenen wünscht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 BvR 1278/10, NStZ-RR 2013, 26, 27) sogar ein Anspruch darauf zustehen.
d) Ob Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG einen Verzicht auf die getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen zulässt, steht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung nicht zweifelsfrei fest und bedarf somit einer Klärung durch den Gerichtshof.
VI.
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
1. Wenn der Verzicht auf eine getrennte Unterbringung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nicht wirksam möglich ist, ist die Rechtsbeschwerde begründet. Bei der Entscheidung über die Haftverlängerung hätten das Amtsgericht und das Beschwerdegericht die rechtswidrige Unterbringung der Betroffenen berücksichtigen müssen.
2. Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde unbegründet:
a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Betroffene eine gemeinsame Unterbringung mit Landsleuten in der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich gewünscht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine getrennte Unterbringung von Strafgefangenen verzichtet. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegen damit ausreichende tatsächliche Feststellungen zu einer Einwilligung vor, die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend sind. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
b) Die Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene auch nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil das Beschwerdegericht von einer erneuten persönlichen Anhörung zur Frage der Entziehungsabsicht (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) abgesehen hat. Das war hier ausnahmsweise zulässig, weil das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass von einer erneuten persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
aa) Einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bedarf es insbesondere dann, wenn sich aus dem Beschwerdevorbingen neue Anhaltspunkte ergeben, zu denen der Betroffene bislang nicht angehört werden konnte, oder es sonst unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 7; vom 8. April 2010 - V ZB 51/10, juris Rn. 19; vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290 Rn. 9). Das war hier nicht der Fall.
bb) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann ausnahmsweise von der Haftanordnung abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Zwar lässt sich der fehlende Entziehungswille grundsätzlich nur aufgrund einer persönlichen Anhörung feststellen (Senat aaO). Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor. Entgegen der Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung hat die Betroffene weder in dem amtsgerichtlichen Verfahren noch in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Vielmehr haben sich ihre Stellungnahmen darauf beschränkt, dass sie - ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen - lediglich in Zweifel gezogen hat, ob ihr bisheriges Verhalten geeignet gewesen sei, zwingend auf einen Entziehungswillen zu schließen. Diesen Schluss konnte das Beschwerdegericht aus den objektiven Umständen ziehen, ohne dass es dafür auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen und damit auf deren persönliche Anhörung ankam.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele