Entscheidungsdatum: 29.09.2011
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600 € übersteige. Die Beschwer der Beklagten durch das Verbot, von ihrer Wohnung aus Vögel zu füttern, sei allenfalls auf 300 € zu schätzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am Bundesgerichtshof benannt, welche die Vertretung der Sache vor dem Bundesgerichtshof abgelehnt hätten.
II.
Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet.
Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der Partei günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., § 78b Rn. 5).
So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600 € liegen könnte. Daran fehlt es jedoch.
Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Verbot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer den von dem Berufungsgericht geschätzten Betrag von 300 € übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Weinland