Entscheidungsdatum: 19.07.2012
NV: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.
I. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 V B 67/08 hob der Senat auf die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers, Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 15. Mai 2008 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Im Übrigen wies der Senat die Beschwerde als unbegründet zurück.
Hiergegen wendete sich der Rügeführer mit der Anhörungsrüge, die der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 V S 15/10 als unzulässig verwarf und in dem er dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegte. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG die Gerichtskosten mit 50 € gegen den Rügeführer angesetzt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 V E 2/12 wies der Senat die Erinnerung des Rügeführers gegen die Kostenrechnung zurück.
Hiergegen erhebt der Rügeführer erneut Einwendungen, mit denen er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren V B 67/08 und den Verfahren über die Anhörungsrüge V S 15/10 und die Erinnerung V E 2/12 wiederholt, wonach die Finanzgerichtsordnung (FGO), die Abgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz, das GKG und eine Vielzahl weiterer Gesetze nichtig seien. Die Nichtigkeit dieser Gesetze habe zur Folge, dass die für die Entscheidung über seine Einwendungen zuständigen Richter von Gesetzes wegen ausgeschlossen seien. Im Übrigen beantragt er, die Vorsitzende Richterin am BFH A sowie die Richter am BFH B und C wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
II. Der Rügeführer wendet sich gegen den Beschluss des angerufenen Senats im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH V E 2/12. Da eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFH über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289; vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern & Recht --ZSteu-- 2009, R-968), sind die Einwendungen des Rügeführers als Anhörungsrüge nach § 69a GKG auszulegen; diese ist unzulässig.
1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am BFH A sowie der Richter am BFH B und C. Der Ablehnungsantrag ist missbräuchlich und deshalb unzulässig.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen ganzen Spruchkörper unzulässig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber dem Ablehnenden hindeuten können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60). So liegt die Sache hier, weil der Rügeführer keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit der zuständigen Richter vorgetragen hat. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1289).
2. Soweit der Rügeführer meint, die zur Entscheidung zuständigen Richter seien von Gesetzes wegen von der Entscheidung ausgeschlossen, trifft dies nicht zu. Sein Vortrag zur Unwirksamkeit und Nichtigkeit einer Vielzahl von Gesetzen bietet keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss nach § 51 FGO, § 41 ZPO; diese sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
3. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 2/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1289, mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Daran fehlt es.
Der Rügeführer wiederholt im Wesentlichen seine Ansicht, dass eine Vielzahl im Einzelnen benannter deutscher Gesetze nichtig sei. Der Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen konkreten und für das Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung des BFH (V E 2/12) entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung nicht berücksichtigt haben könnte und in welcher Weise der Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sein soll. Mit der Anhörungsrüge kann im Übrigen nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 1289; vom 12. März 2009 XI S 17-21/08, ZSteu 2009, R-536, m.w.N.).
4. Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Kostentatbestand vorsieht.