Entscheidungsdatum: 13.10.2016
Die Beschwerde des Zeugen A. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 (4 BGs 91/16) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB im Zusammenhang mit dem Abschuss der Boeing 777 mit der Flugnummer MH 17 der Malaysia Airlines am 17. Juli 2014 über der Ost-Ukraine. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer am 15. März 2016 staatsanwaltlich und am 25. August 2016 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Fragenkomplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohende Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 700 €, ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, mit der er eine Verletzung seiner Selbstbelastungsfreiheit und ein Notstandsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, zu denen auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26-27/79, BGHSt 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog nicht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem Ordnungsgeldbeschluss lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festgesetzt. Sie hat - anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4) - nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1989 - StB 15-16/89, BGHSt 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 - StB 21/93, NStZ 1994, 198).
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