Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.07.2016


BGH 14.07.2016 - StB 23/16

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung als Mitglied durch legale Aktivitäten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
14.07.2016
Aktenzeichen:
StB 23/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:140716BSTB23.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 8. Juni 2016, Az: 6 OJs 1/14
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2016 - 6 OJs 1/14 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 12. Februar 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2014 (OGs 1/14) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich mindestens seit Mitte des Jahres 2010 bis September 2013 unter dem Decknamen "D.   " in der Funktion eines Gebietsleiters für mehrere Regionen in Deutschland als Mitglied an der Arbeiterpartei Kurdistans ("Partiya Karkeren Kurdistan" - PKK) und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 3. September 2015 (AK 27/15) die Haftfortdauer angeordnet. Seit dem 1. Dezember 2015 findet gegen den Angeklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die Hauptverhandlung statt. Am 31. Mai 2016, dem 31. Tag der Hauptverhandlung, haben die Verteidiger des Beschwerdeführers beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung haben sie angeführt, dass die Untersuchungshaft nunmehr unverhältnismäßig lange andauere, da bisher durchschnittlich nur an 1,2 Tagen wöchentlich verhandelt worden sei. Auch sei das in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellende Gewicht der abzuurteilenden Tat als sehr viel geringer anzusehen als im Haftbefehl zugrunde gelegt, da der Verdacht der mitgliedschaftlichen Betätigung nur einen Tatzeitraum von insgesamt sieben Monate umfasse. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fluchtgefahr in Abrede.

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Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat das Oberlandesgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 14. Juni 2016, der das Oberlandesgericht am 20. Juni 2016 nicht abgeholfen hat.

II.

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Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben.

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1. Gegen den Angeklagten besteht nach dem jetzigen Stand der Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht, sich in dem vom Haftbefehl erfassten Tatzeitraum und darüber hinaus bis zu seiner Festnahme am 12. Februar 2015 in der Funktion als Gebietsleiter in verschiedenen Regionen Deutschlands - zunächst Kiel, später Sachsen und Stuttgart und schließlich, vom Haftbefehl noch nicht, wohl aber von der Anklage umfasst, im Gebiet Bodensee - als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).

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a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143 mwN; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.

6

Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN).

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b) Nach diesen Maßstäben sieht der Senat weiterhin den dringenden Verdacht begründet, dass sich der Angeklagte von Mitte des Jahres 2010 bis zu seiner Festnahme im Februar 2015 mitgliedschaftlich an der PKK und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt hat. Das Oberlandesgericht hat in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20. Juni 2016 noch ausreichend dargelegt, dass die bisherige Beweisaufnahme deutliche Belege für derartige mitgliedschaftliche Aktivitäten des Angeklagten im Tatzeitraum erbracht hat.

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2. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht spezifiziert in Abrede gestellt. Soweit er vielmehr einwendet, das Oberlandesgericht habe nur derart wenige unter § 129a Abs. 1, § 129b StGB subsumierbare Beteiligungshandlungen hinreichend dargelegt, dass die darauf gründende Straferwartung die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht mehr rechtfertige und der Fortdauer der Untersuchungshaft auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit entgegenstehe, beruht sein Vorbringen indes auf rechtsirrigen Erwägungen.

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a) Das gilt zunächst für den Einwand, bei einer Vielzahl der ihm angelasteten Aktivitäten (etwa: Teilnahme an genehmigten Demonstrationen oder an Kulturveranstaltungen) handele es sich um legale Bestätigungen. Dies verkennt, dass die Beteiligungsakte, die der Täter zur Förderung der Zwecke oder Tätigkeit der Organisation entfaltet, für sich genommen nicht strafbar sein müssen, um unter § 129a Abs. 1, § 129b StGB subsumiert werden zu können. Vielmehr genügen auch solche Handlungen, die an sich betrachtet nicht pönalisiert sind; Voraussetzung ist lediglich, dass sie Ausfluss der Mitgliedschaft des Täters in der Vereinigung sind und in deren Interesse vorgenommen werden. Durch diese Verknüpfung erhalten auch isoliert gesehen legale Aktivitäten, wenn sie für die Organisation entfaltet werden, ihr Unwerturteil (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, NJW 2016, 657, 658).

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Ob eine mitgliedschaftliche Betätigungshandlung auch nach anderen Vorschriften strafbar ist, hat daher für ihre Tatbestandsmäßigkeit nach § 129a Abs. 1, § 129b StGB keine Bedeutung. Die Strafbarkeit auch nach einer anderen Vorschrift führt lediglich konkurrenzrechtlich dazu, dass der in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung stehende Rechtsverstoß in Realkonkurrenz zu den anderen, nicht gegen weitere Strafbestimmungen verstoßenden Betätigungsakten steht, die ihrerseits eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im materiellen Sinne bilden (BGH aaO, S. 657).

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b) Fehl geht auch der Einwand, der Tatverdacht gegen den Angeklagten beschränke sich auf derart wenige konkrete mitgliedschaftliche Betätigungsakte, dass letztlich allenfalls von einem "Tatzeitraum" von nur sieben Monaten ausgegangen werden könne. Zwar trifft es zu, dass eine Beteiligung als Mitglied nicht für Zeiten angenommen werden darf, in denen der Täter keine Aktivitäten für die Vereinigung entfaltet, und eine längere Unterbrechung mitgliedschaftlicher Betätigungen daher je nach Fallgestaltung zu einer rechtlichen Zäsur in der tatbestandlichen Handlungseinheit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 - 5/01, BGHSt 46, 349, 355 ff.).

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So liegt es hier indessen nicht. Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass in die strafrechtliche Bewertung nur solche Beteiligungshandlungen eingestellt werden dürften, die dem Täter konkret nach Tatzeit, Tatort und spezifizierter Tathandlung belegt werden können. Vielmehr ist im Hinblick auf die pauschalisierende Fassung des Tatbestands der mitgliedschaftlichen Beteiligung in § 129a Abs. 1, § 129b StGB auch der Nachweis ausreichend, dass der Täter während des Tatzeitraums immer wieder Aktivitäten bestimmter Art zugunsten der Vereinigung erbracht hat. Das ist hier der Fall. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts lässt sich in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen, dass nach dem bisherigen Beweisergebnis weiterhin erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, der Angeklagte habe im Tatzeitraum durchgehend die üblichen Tätigkeiten eines Gebietsleiters der PKK entfaltet (etwa im Spenden- und Berichtswesen usw.). Dies ist ausreichend, um auch dem Senat eine hinreichende Prüfung der Verdachtslage zu ermöglichen. Einer weiteren Spezifizierung der Einzelakte bedurfte es nach dem Gesagten nicht.

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3. Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass bei dem Angeklagten neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) weiterhin vorliegt. Diese folgt schon aus der - maßgeblich auch von der Dauer und vom Umfang der mitgliedschaftlichen Betätigung des einschlägig vorverurteilten Angeklagten bestimmten - Straferwartung (s. oben 2.). Demgegenüber relativieren die familiären Bindungen des verheirateten Angeklagten bereits deshalb die Fluchtgefahr nicht, weil dieser im gesamten Tatzeitraum nicht mit seiner Familie zusammenlebte. Zudem reiste er häufig ins Ausland, wo er über zahlreiche Kontakte verfügt. Dass der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügt, hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Fluchtgefahr mit einem Angehörigen der Europäischen Union, der in seinem Heimatland einen festen Wohnsitz hat, nicht gleichgestellt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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4. Die Fortdauer der nunmehr siebzehnmonatigen Untersuchungshaft ist weiterhin verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Forderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dies gilt auch im Zwischen- und Hauptverfahren. Dem Beschleunigungsgebot ist regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06, NStZ-RR 2007, 311, 313; vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08, StV 2008, 421, 423). Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche gefordert (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 34; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199).

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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Verfahrensführung des Oberlandesgerichts keiner Beanstandung. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind dabei im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte von Bedeutung:

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aa) Zwar ist die Anklage bereits am 28. April 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen. Doch findet der Zeitablauf bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens am 25. September 2015 im Verfahrensgang eine sachliche Rechtfertigung. Nachdem der Vorsitzende unmittelbar nach Eingang der Anklage deren Übersetzung veranlasst hatte, wurde dem Angeklagten am 23. Juni 2015 die übersetzte Anklageschrift übersandt. Am 16. Juli 2015 lief die - auf Antrag des Verteidigers verlängerte - Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO ab. Nach Durchführung der besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO und dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 3. September 2015 wurde zeitnah noch im September 2015 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Zwischen der Eröffnungsentscheidung und dem Beginn der Hauptverhandlung am 1. Dezember 2015 liegen wenig mehr als zwei Monate.

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bb) Auch hat die Hauptverhandlung bisher an durchschnittlich mehr als nur einem Tag pro Woche stattgefunden. Die Terminplanung des Oberlandesgerichts sah von vornherein wöchentlich zwei Verhandlungstermine vor. Diese Planung wurde im Wesentlichen, wenn auch nicht durchgängig, eingehalten. Fünf Hauptverhandlungstermine mussten - einer auf Antrag des Verteidigers, zwei wegen triftiger privater Belange von Mitgliedern des Gerichts und zwei im Hinblick auf nicht abgeschlossene Selbstleseverfahren - aufgehoben werden. Außerdem wurden um Weihnachten, Ostern und Pfingsten Verhandlungspausen eingelegt. Soweit nach der Aufstellung der Verteidigung bis zum Haftprüfungsantrag mit 31 Terminen durchschnittlich nur an 1,2 Verhandlungstagen pro Woche verhandelt wurde, kann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bisher nicht erkannt werden. Dass es immer wieder zu sachlich begründeten Terminsaufhebungen kommen kann, steht außer Frage. Auch bedarf es keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht dadurch begründet wird, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations- und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Rechnung getragen wird; das Beschleunigungsgebot lässt vielmehr Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bislang 12 Stehordner mit mehr als 5.500 Seiten im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Zeitraum, den die Verfahrensbeteiligten benötigen, um den Inhalt der Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, kann bei der Gesamtbetrachtung der Dauer der Hauptverhandlung nicht unberücksichtigt bleiben, zumal das Selbstleseverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verkürzung der Verhandlungsdauer geführt hat. Auch künftig soll im Juli an sieben, im August - wegen der Sommerferien - allerdings nur an zwei und im September an wiederum sieben Tagen verhandelt werden, wobei das Oberlandesgericht davon ausgeht, sein eigenes Beweisprogramm bis Mitte Juli abschließen zu können, so dass bis zu einem Urteil möglicherweise nicht alle Terminstage ausgeschöpft werden müssen.

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Die zusammenfassende Bewertung ergibt unter Berücksichtigung insbesondere von Planung und Durchführung der Hauptverhandlung, dass auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft dem Beschleunigungsgebot sowohl im Zwischen- als auch im Hauptverfahren genügt wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist - auch mit Blick auf das Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat (s. oben 2.) und seiner einschlägigen Vorbelastung - nicht ersichtlich.

Becker                                 Schäfer                                  Spaniol