Entscheidungsdatum: 10.01.2012
Auf die Beschwerde der Zeugin E. wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2011 (6 - 2 StE 2/10) aufgehoben.
Der Antrag des Generalbundesanwalts, Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten anzuordnen und der Zeugin die durch ihre Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat gegen die Beschwerdeführerin nach § 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO Ordnungs- und Beugemaßnahmen wegen Weigerung der Zeugnisleistung angeordnet. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Vor dem Oberlandesgericht findet derzeit die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen die Angeklagte B. statt. Gegenstand dieses Verfahrens ist der am 7. April 1977 von Mitgliedern der "Rote Armee Fraktion" verübte Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Buback sowie dessen Begleiter Göbel und Wurster. Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten vor, an dieser Tat als Mittäterin beteiligt gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin sollte im Verfahren gegen die Angeklagte B. in der Hauptverhandlung am 22. September 2011 als Zeugin vernommen werden. Aufgrund der Mitteilung, die Zeugin müsse sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen, hob das Oberlandesgericht diesen Termin auf. Die Zeugin wurde sodann am 23. November 2011 in einem Krankenhaus durch einen beauftragten Richter vernommen. Sie sollte insbesondere Auskunft geben über den Inhalt von Gesprächen, die sie im Jahre 2008 bei einem Treffen mit der Angeklagten führte. Die Zeugin verweigerte die Aussage und berief sich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.
Daraufhin hat das Oberlandesgericht auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet und der Zeugin die durch die Auskunftsverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Nach seiner Auffassung hat die Zeugin die Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, da ihr ein entsprechendes Recht aus § 55 StPO unter keinem Gesichtspunkt zustehe. Der Umstand, dass die Zeugin stationär im Krankenhaus behandelt werden müsse, führe im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Haftunfähigkeit hindere nur den Vollzug, nicht aber die Anordnung der Erzwingungshaft.
Hiergegen hat die Zeugin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Vollzug der Beugehaft bis zur Rechtskraft des Beschlusses auszusetzen. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu; die Anordnung der Beugehaft sei jedenfalls nicht verhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 hat sie ein ärztliches Attest vom 9. Dezember 2011 vorgelegt, das von dem Chefarzt und einer Oberärztin der Abteilung der Klinik, in der sie sich zur Behandlung befindet, ausgestellt ist. Danach werde die Zeugin dort seit September 2011 wegen einer akuten lymphatischen Leukämie behandelt. Die Therapie erfordere die Gabe wiederkehrender Block-Chemotherapien mit hochdosierten Chemotherapeutika. Sowohl die Erkrankung als auch die Therapie mit ihren Nebenwirkungen und Komplikationen seien lebensbedrohend und erforderten die Behandlung in einer spezialisierten hämatoonkologischen Abteilung mit Intensivstation; diese lasse sich keinesfalls in einer anderen Einrichtung durchführen. In der nächsten Zeit seien in zeitlich kurzen Abständen - im Einzelnen aufgeführte - komplexe medizinische Maßnahmen erforderlich, deren Auswirkungen ständig kontrolliert werden müssten. Jede Zeitverzögerung erhöhe das Rezidivrisiko und führe zu lebensbedrohlichen Komplikationen. Die Verlegung in ein Gefängnis oder ein Gefängniskrankenhaus, wo die Therapie in der geschilderten Art ganz sicher nicht durchführbar sei, bringe das Leben der Zeugin in große Gefahr.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 hat der Generalbundesanwalt beantragt, zurzeit von der Vollstreckung des Beugehaftbeschlusses abzusehen, der gegen diesen eingelegten Beschwerde aber nicht abzuhelfen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 hat das Oberlandesgericht die Vollziehung der Beugehaft nach § 307 Abs. 2 StPO ausgesetzt und die Ladung zum Haftantritt aufgehoben, da die - nunmehr konkret dargelegten - der Zeugin drohenden schwerwiegenden Nachteile die Vollstreckung der Haft für sie unzumutbar machten und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beugehaftanordnung überwögen. Unter dem 19. Dezember 2011 hat der Senatsvorsitzende mitgeteilt, das Oberlandesgericht helfe der Beschwerde nicht ab. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet, zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO) und begründet. Dies führt hier auch zur Aufhebung der Anordnung, die Zeugin habe die durch die Auskunftsverweigerung verursachten Kosten zu tragen (hierzu unten III.).
Es kann dahinstehen, ob die Zeugin die Beantwortung der gestellten Fragen ohne gesetzlichen Grund verweigert hat oder ob ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht und welchen Umfang dieses gegebenenfalls hat. Die Anordnung von Beugehaft ist jedenfalls unverhältnismäßig.
1. Die Anordnung der Beugehaft steht - anders als die der Maßnahmen nach § 70 Abs. 1 StPO - im Ermessen des Gerichts. Dabei sind sowohl die Aufklärungspflicht als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Diesem kommt - da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts des Zeugen vorsieht - besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317). Bei seiner Abwägung muss das Gericht auch die Bedeutung besonderer grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall berührt sein können, berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868). Auch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Zeugen kann ausschlaggebend sein (vgl. für den Fall eines gefährdeten Zeugen BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 4/83, NStZ 1984, 31).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der Beugehaft ermessensfehlerhaft, da sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Abwägung ergibt, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen der Zeugin ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die Anordnung der Beugehaft dienen soll. Im Einzelnen:
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor allem mit Blick auf die schwere Erkrankung der Zeugin und die nachteiligen Folgen für ihr körperliches Wohl, die mit der Beugehaft verbunden wären, nicht gewahrt.
aa) Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollziehung der Beugehaft derzeit für die Zeugin aufgrund deren Erkrankung unzumutbar sei. Entgegen seiner Auffassung und derjenigen des Generalbundesanwalts sind die Auswirkungen der verhängten Beugehaft auf die Gesundheit der Zeugin bis hin zu einer Bedrohung ihres Lebens hier allerdings bereits bei der Anordnung und nicht erst bei der Vollziehung der Maßnahme zu berücksichtigen.
(1) Dies ergibt sich zunächst bei einer sinngemäßen Übertragung derjenigen Grundsätze auf die Beugehaft, die bei anderen Haftarten allgemein anerkannt sind. Danach ist die Haftfähigkeit als solche zwar - der Rechtslage bei der Straf- und Untersuchungshaft entsprechend - erst bei der Vollziehung der Beugehaft von Belang (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 112 Rn. 3). Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob bereits die Anordnung und sodann gegebenenfalls die Vollziehung der Maßnahme Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen haben kann. Im Rahmen der Strafzumessung ist der Gesundheitszustand als Teil der persönlichen Verhältnisse des Täters nach § 46 Abs. 2 StGB in die Abwägung der für und gegen diesen sprechenden Umstände einzustellen. So ist etwa die Erwägung rechtsfehlerhaft, eine Erkrankung falle bei der Strafzumessung durch das Tatgericht nicht ins Gewicht, weil Nachteile im Strafvollzug ausgeglichen werden können (BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 542/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 19). Bei der Untersuchungshaft ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung der Gesundheitszustand des Beschuldigten im Rahmen der nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls bereits bei der Anordnung der Haft von Bedeutung (Meyer-Goßner aaO § 112 Rn. 11; KK-Graf, 6. Aufl., § 112 Rn. 48; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 57). Hinreichende Gründe dafür, von diesen Grundsätzen im Falle der Beugehaft abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
(2) Dafür, die Auswirkungen der Anordnung und gegebenenfalls der Vollziehung von Beugehaft auf den Gesundheitszustand des Zeugen in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen, spricht auch der verfassungsrechtliche Kontext, in dem die Verhängung der Maßnahme steht. Die Beugehaft greift in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts des Zeugen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang einnimmt (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41 mwN). Nach diesen Verfassungsnormen ist die persönliche Bewegungsfreiheit besonders abgesichert. Diese Wertentscheidung garantiert die Einhaltung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und verpflichtet die zur Entscheidung über eine Freiheitsentziehung berufenen Gerichte, dem Freiheitsgrundrecht auf allen Verfahrensstufen angemessen Rechnung zu tragen. Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist auch im Verfahren gemäß § 70 Abs. 2 StPO zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776 mwN). Dies gilt in noch stärkerem Maße dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Grundrecht des Zeugen auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem ebenfalls eine besonders hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25), betroffen ist.
bb) Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Die von ihr vorgelegte fachärztliche Stellungnahme belegt eindeutig, dass angesichts ihres derzeitigen Zustands und der durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen bei einer Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizkrankenhaus ernsthaft zu befürchten ist, dass sie ihr Leben einbüßen oder zumindest einen noch weiter gehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird (vgl. für den Fall eines Strafgefangenen BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09, juris Rn. 25). Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass auch bereits die Anordnung der Beugehaft mit höchster Wahrscheinlichkeit einen negativen Einfluss auf das gesundheitliche Befinden der Zeugin hat; denn die Zeugin hat eine bis zu sechs Monaten andauernde Inhaftierung zu gewärtigen, die zwar keine Strafe für Verletzungen der Zeugenpflicht darstellt, wohl aber vor dem Hintergrund ihres auf die Erzwingung normgerechten Verhaltens gerichteten Zwecks eine rechtliche und soziale Missbilligung und damit ein Unwerturteil voraussetzt, das geeignet ist, das Ansehen der Zeugin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41).
b) Diesem besonders schwer wiegenden Gesichtspunkt stehen keine hinreichend gewichtigen Umstände gegenüber, welche die Anordnung der Beugehaft im Ergebnis gleichwohl als verhältnismäßig erscheinen lassen. Insbesondere vermögen weder die Bedeutung des Strafverfahrens noch diejenige der Aussage - soweit diese überhaupt zuverlässig beurteilt werden kann - vor dem Hintergrund der das Gericht treffenden Aufklärungspflicht mit Blick auf die mit der Beugehaft für die Zeugin verbundenen nachteiligen Folgen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen.
Der Angeklagten liegt mit der Beteiligung an der Ermordung von drei Menschen eine sehr schwere Straftat zur Last. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Die Aufklärungspflicht des Gerichts begründet deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, BGHSt 32, 115, 122 f.). Sie kann grundsätzlich auch Aussagen von Zeugen umfassen, die - wie hier - nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können, und das Tatgericht verpflichten, gegen Zeugen, die ohne gesetzlichen Grund die Aussage verweigern, die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmittel zu verhängen und zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, NStZ 1999, 46). Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat. Denn die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 4/83, NStZ 1984, 31, 32) gebietet es, hier von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Die besondere Bedeutung der Aufgabe des Strafverfahrens, die wichtigsten Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter zu schützen, darf auch in Fällen schwerer und schwerster Kriminalität nicht den Blick darauf verstellen, dass die Strafverfolgung stets mit Eingriffen in die Rechte der vom Verfahren Betroffenen einhergeht und Rechtsgüter der Gemeinschaft beeinträchtigen kann. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen zur Aufdeckung und Ahndung einer Rechtsgutsverletzung gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Das Wertesystem der Verfassung, das zu schützen Zweck des Strafverfahrens ist, setzt diesem daher gleichzeitig auch Schranken. Deshalb gilt - auch in Fällen terroristisch motivierter Tötungsdelikte - der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis - hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin - erforscht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83, NStZ 1984, 82; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 187).
III.
Die dargelegten Gründe hindern auch die Auferlegung der durch die Auskunftsverweigerung verursachten Kosten. Diese Maßnahme steht hier in untrennbarem Zusammenhang mit der angeordneten Beugehaft. Daher hat der Senat seine Entscheidung auf die genannte Anordnung erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - StB 8 und 9/11, NStZ-RR 2011, 316, 318 mwN).
Becker Hubert Schäfer