Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.10.2011


BGH 06.10.2011 - RiZ (R) 3/10

(Richterdienstaufsicht: Untersagung einer Nebentätigkeit des Richters als Prozessbevollmächtigter als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit)


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Dienstgericht des Bundes
Entscheidungsdatum:
06.10.2011
Aktenzeichen:
RiZ (R) 3/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Dienstgericht für Richter, 13. April 2010, Az: 66 DG 2/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der am         geborene Antragsteller stand seit 1991 im richterlichen Dienst des Freistaats Sachsen. Er war seit dem         Richter am Arbeitsgericht C.      und als Vorsitzender der dortigen 1. Kammer tätig. Zum         ist er aus dem aktiven Richterdienst ausgeschieden.

2

Nachdem der Antragsgegner im April 2007 erfahren hatte, dass der Antragsteller in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Z.     den Kläger dieses Verfahrens, den Chefarzt einer Klinik, als Prozessbevollmächtigter vertrat, untersagte er dem Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2007 die Fortsetzung dieser Tätigkeit. Die Untersagung wurde damit begründet, durch die Ausübung der Nebentätigkeit seien bereits Dienstpflichten verletzt worden und weitere Dienstpflichtverletzungen zu besorgen. Der Antragsteller habe gegenüber dem Arbeitsgericht Z.    ausdrücklich auf sein Richteramt beim Nachbargericht hingewiesen und angeregt, Zustellungen an ihn könnten mit Kurierpost an seine Dienstadresse erfolgen. Dies zeige, dass er gegenüber dem Arbeitsgericht Z.      und auch der Beklagten in dem dort anhängigen Verfahren seinen Amtsbonus ins Spiel bringe und dienstliche Möglichkeiten, die ihm kraft Amtes zur Verfügung stünden, in Anspruch nehme und ausnutze. Das Verhalten des Antragstellers sei geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen. Darüber hinaus beschädige er nachhaltig das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter. Schließlich komme hinzu, dass er in der Zeit der fraglichen Prozessvertretung immer wieder die gesetzliche Urteilsabsetzungsfrist in nicht unerheblicher Weise überschritten habe.

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Den gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 zurückgewiesen.

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Mit der beim Dienstgericht erhobenen Klage hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass in der Verfügung vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt.

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Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Bei der verfügten Untersagung gehe es um keine Frage, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung zuzuordnen sei. Vielmehr handele es sich um den Bereich der "äußeren Ordnung". Die Verfügung enthalte weder eine direkte noch eine indirekte Weisung, wie der Antragsteller in Zukunft bei Verfahren entscheiden oder vorgehen solle. Der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen stelle eine zulässige Ausübung der Dienstaufsicht dar.

6

Dagegen richtet sich die - vom Dienstgericht zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er geltend macht, von ihm beanstandete Formulierungen in der Untersagungsverfügung des Antragsgegners griffen entgegen der Auffassung des Dienstgerichts in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit ein, weil sie eine Herabwürdigung seiner gesamten Richterpersönlichkeit darstellten.

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Der Antragsteller beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 13. April 2010 festzustellen, dass die dienstaufsichtliche Maßnahme des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 unzulässig ist, soweit darin ausgeführt wird:

Durch die bisherige Ausübung vorliegender Nebentätigkeit sind bereits Dienstpflichten verletzt worden. Bei Fortsetzung dieser Tätigkeit ist die weitere Verletzung von Dienstpflichten anzunehmen.

Dies zeigt, dass Sie dem Arbeitsgericht Z.    gegenüber und insbesondere der Beklagten gegenüber Ihren Amtsbonus und dienstliche Möglichkeiten, die Ihnen kraft Amtes zur Verfügung stehen, in Anspruch nehmen und ausnutzen. Ihr Verhalten ist somit geeignet, nachhaltig das Vertrauen in die Chancengleichheit vor Gericht und in die Neutralität des erkennenden Gerichts zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus beschädigen Sie durch die Tätigkeit als Prozessvertreter mit den genannten Erscheinungsformen nachhaltig das Vertrauen in Ihre eigene Neutralität als Richter.

Sie beschädigen hiermit das Vertrauen in Ihre Neutralität bei eigener Amtsausübung und das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit insgesamt.

Schließlich kommt hinzu, dass Sie auch in dieser Zeit der fraglichen Prozessvertretung Ihre Dienstgeschäfte beim Arbeitsgericht C.      nicht ordnungsgemäß verrichtet haben. So werden immer wieder die Urteilsabsetzungsfristen gem. § 60 ArbGG in nicht unerheblicher Weise überschritten.

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Der Antragsgegner beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e, § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 SächsRiG) des Antragstellers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 144 Abs. 2 VwGO).

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I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat einen bestimmten Antrag formuliert und rügt die Verletzung von konkret bezeichneten Rechtsnormen. Seinen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 1 und 3 DRiG rügt, weil die Vorinstanz den Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" zu eng ausgelegt habe und die Auswirkungen der angefochtenen Verhaltensweisen des Antragsgegners auf die richterliche Entscheidungsfindung verkannt worden seien.

11

II. Die Revision ist unbegründet.

12

1. Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand zum        entfallen. Es besteht vielmehr im Streitfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht fort (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 22, juris).

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2. Der Antrag ist unbegründet. Weder die Untersagung der Nebentätigkeit noch die beanstandeten Formulierungen im angefochtenen Bescheid sind geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

14

a) Zutreffend hat das Dienstgericht die angefochtene dienstliche Maßnahme ausschließlich dahingehend überprüft, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 -RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20 mwN).

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b) Die Dienstaufsicht der zuständigen Behörde berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360). Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Amtsführung vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674). Die richterliche Amtsführung unterliegt insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 mwN). Danach kann der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung der Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44; Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17).

16

c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Revision des Antragstellers keinen Erfolg. Das Dienstgericht für Richter hat in der angefochtenen Maßnahme der Dienstaufsicht zu Recht keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

17

aa) Die Untersagung der Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers abzielt. Erkennbar geht es dem Antragsgegner gerade nicht um die Beeinflussung der richterlichen, sondern der nichtrichterlichen Betätigung des Antragstellers im Rahmen einer Nebentätigkeit, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unterfällt.

18

bb) Die Feststellung der Verletzung von Dienstpflichten durch die Ausübung der bisherigen Nebentätigkeit und der Verweis darauf, dass weitere Dienstpflichtverletzungen zu erwarten seien, greift nicht in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit ein. Die beanstandete Äußerung erschöpft sich in einer auf Tatsachen bezogenen, im Rahmen einer Maßnahme der Dienstaufsicht zulässigen Wertung, ohne mit einem darüber hinausgehenden - unzulässigen - persönlichen Vorwurf im Sinne einer Missbilligung verbunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Äußerung, eine weitere Verletzung von Dienstpflichten sei zu befürchten, auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen als ohne diese Bemerkung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353).

19

cc) Der Hinweis auf die Ausnutzung des Amtsbonus und der dienstlichen Möglichkeiten, die dem Antragsteller kraft Amtes zur Verfügung standen, greift nicht in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit ein. Zu diesem Kernbereich gehören Nebentätigkeiten gerade nicht. Die Nutzung von Diensteinrichtungen zur Nebenbeschäftigung ist erkennbar keine richterliche Tätigkeit. Die im Rahmen der Dienstaufsicht zulässige Bemerkung des Antragsgegners sollte begründen, weshalb ein solches Verhalten künftig zu unterbleiben habe.

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dd) Der Hinweis auf die Beschädigung der Neutralität als Richter bei eigener Amtsführung und des Ansehens der Arbeitsgerichtsbarkeit enthält keine Missbilligung richterlicher Tätigkeit. Er erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Bewertung der Auswirkungen der nichtrichterlichen Nebenbeschäftigung des Antragstellers. Ihm sollte damit die Außenwirkung seines Verhaltens vor Augen geführt werden. Dazu gab das beanstandete Verhalten des Antragstellers hinreichenden Anlass.

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ee) Auch der Hinweis auf die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfristen gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG bezieht sich nicht auf den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur auf den "äußeren Ordnungsbereich". Der Vorhalt betrifft nicht den Inhalt der getroffenen Entscheidungen, sondern die äußere Form der Erledigung abgeschlossener richterlicher Geschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187; Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17 mwN) und enthält sich gleichfalls jeder über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehenden Missbilligung oder Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

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IV. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Bergmann                                                 Joeres                                                           Fischer

                              Gräfl                                                 Schmitz-Scholemann