Entscheidungsdatum: 30.10.2017
Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Leipzig vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht A. . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch ein Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilte, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Der Antragsteller und der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sind als Betreuungsrichter am Amtsgericht A. tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19. März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A. eine Verfügung zu, die unter Ziffer 3 unter anderem folgende Aussage enthält:
"In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen ... aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt ist, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken. ..."
Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zu. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des Landgerichts C. Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte der Präsident des Landgerichts C. dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer mit, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. Die oben wiedergegebene Aussage verletze den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in seiner Ehre und sei nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Angriff gegen den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in einer Verfahrensakte, die Verfahrensbeteiligten und auch Dritten zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Rechtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Präsident des Landgerichts C. dem Antragsteller.
Mit Schreiben vom 3. November 2014 forderte der Antragsteller den Präsidenten des Landgerichts C. auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. Hierauf teilte der Präsident des Landgerichts C. ihm mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass er bereits am 14. Mai 2014 die Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antragsteller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen.
Am 8. Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des Landgerichts C. in dem Schreiben vom 14. Mai 2014 ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts D. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendungsschreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe.
Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 handele es sich um eine missbilligende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung seines Dienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Absätzen 2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 unzulässig sind,
2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 2015 aufzuheben.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, bei dem Schreiben vom 14. Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller.
Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 f SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG als zulässig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 getroffene Feststellung, dass der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer zutreffend darauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den Regelungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines Richters beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des Landgerichts C. gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2014 ausdrücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige. In der streitbefangenen Äußerung könne lediglich eine "bloße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche Rechtsfindung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen eine allgemeine negative Bewertung der Rechtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den Rahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die einen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsprechung des Antragstellers nicht erforderlich und betreffe lediglich den äußeren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom Dienstgericht zugelassenen Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 DRiG sowie § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässige Revision des Antragstellers ist unbegründet.
1. Das Dienstgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag zulässig ist. Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prüfantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).
Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG ist der gestellte Prüfungsantrag zulässig. Der Antragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D. vom 4. August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
2. Das Dienstgericht hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antrag unbegründet ist.
a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Die beanstandete Formulierung in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts C. vom 14. März 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer ist auf dieser Grundlage im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21).
b) Ausgehend von diesen vom Dienstgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben hat dieses rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts C. in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer vom 14. Mai 2014 keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt.
Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatgerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Inhalts des Schreibens des Präsidenten des Landgerichts C. und der Erklärung des Antragstellers in der Verfügung vom 19. März 2014 durch das Dienstgericht nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat dieses angenommen, dass die Äußerung des Antragstellers, es sei dem Kollegen aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken, lediglich den äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie sich ein Richter gegenüber Parteien, Prozessvertretern, Richterkollegen oder sonstigen Dritten äußert. Insoweit können sich Ausdrucksweisen als vom Inhalt der Erklärung abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zuordenbares Formelement darstellen. Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen (BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21; vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1). So hat es das Dienstgericht des Bundes als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass ein Dienstgerichtshof die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22. Februar 2006 aaO Rn. 22).
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Dienstgericht hier den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügten Teil des Aktenvermerks als lediglich dem äußeren Ordnungsbereich zugehörig eingeordnet hat. Der Antragsteller hat sich zunächst in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 19. März 2014 in einem Aktenvermerk inhaltlich dazu geäußert, dass für ein bestimmtes Betreuungsverfahren nicht er, sondern der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht zuständig sei. Hierbei handelt es sich um verfahrensbezogene Ausführungen. In Ziffer 3 der Verfügung hat der Antragsteller diese sodann dem Präsidium des Amtsgerichts zugeleitet mit der Bitte, einen Zuweisungsbeschluss dergestalt zu erlassen, dass dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer das konkrete Betreuungsverfahren zugewiesen wird. Anschließend folgt dann unter anderem die beanstandete Äußerung des Antragstellers über den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer, die mit der eigentlichen Rechtsfindung und den ihr dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen nichts zu tun hat, sich vielmehr in herabsetzenden Ausführungen betreffend den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer erschöpfte. Soweit der Präsident des Landgerichts C. in seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 insoweit der Dienstaufsichtsbeschwerde stattgegeben und ausgeführt hat, diese Äußerung sei nicht durch das Recht des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung gedeckt, zumal sich der Angriff gegen den Kollegen in einer Verfahrensakte befand und damit Beteiligten und auch Dritten zugänglich gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt worden sein sollte. Auch ohne die den Kollegen betreffende Äußerung bleibt er weiterhin in der Lage, seine Rechtsauffassung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten in dem hier maßgeblichen Betreuungsverfahren gegenüber dem Präsidium klar zu äußern.
c) Schließlich hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Stattgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Schreiben vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sowie die gleichzeitige Weiterleitung einer Abschrift dieses Schreibens an den Antragsteller auch formal keine unzulässige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gemäß § 26 DRiG darstellt. Aus § 26 Abs. 2 DRiG ergibt sich, dass Vorhalt und Ermahnung die Grenze zulässiger dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schwächere Maßnahmen der Dienstaufsicht, etwa ein Hinweis oder eine Belehrung. Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433 unter I 2 a). Unzulässig im Rahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 DRiG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder Rüge (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 39 [juris Rn. 14]; vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 284 f. [juris Rn. 28]).
Soweit das Dienstgericht auf dieser Grundlage nicht von einer unzulässigen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form einer Belehrung oder eines Hinweises ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts C. nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25). Die Auffassung des Dienstgerichts, der Präsident des Landgerichts Chemnitz habe lediglich der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller ohne weitere Rechtsfolgen für diesen stattgegeben, was sich bereits darin zeige, dass es in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer an Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers fehle und ihm dieses Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt worden sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Mayen |
|
Dr. Menges |
|
Dr. Karczewski |
|
Prof. Dr. Koch |
|
Gericke |
|