Entscheidungsdatum: 13.10.2014
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Ausbildung bei einem Patentanwalt gemäß § 7 Abs. 1 PAO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPO als Nebenbeschäftigung zu einer Tätigkeit als Rechtsreferendar durchgeführt werden kann.
Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. Seit Januar 2013 ist der Kläger Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst in H. .
Der Kläger beabsichtigt, die Patentanwaltsstation der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 Abs. 1 PAO parallel zum Rechtsreferendariat abzuleisten. Er beantragte am 29. November 2012 bei der Beklagten, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung nach § 7 PAO zuzulassen. Vom Präsidenten des Oberlandesgerichts F. hat er eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Patentanwaltsausbildung und ein Studium der Philosophie im Umfang von maximal 50 Stunden im Monat erhalten.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Bescheid vom 14. März 2013 zurückgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen.
Die vom Kläger am 10. Juli 2013 erhobene Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Verurteilung zur Zulassung zur Ausbildung hat das Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; vgl. auch Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e BRAO Rn. 10 i.V.m. Feuerich in Feuerich/Weyland, § 94d PAO Rn. 6). Daran fehlt es hier.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die 26monatige Tätigkeit beim Ausbildungspatentanwalt nach § 7 Abs. 1 PAO müsse in Vollzeit geleistet werden, so dass die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf 50 Stunden monatlich und die parallel laufende Rechtsreferendarausbildung der Zulassung entgegenstehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei der Ausbildung beim Patentanwalt um eine Tätigkeit handelt, die im Umfang deutlich über eine Nebentätigkeit hinausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 1999 - PatAnwZ 10/98, NJW-RR 1999, 1073, 1074 und - PatAnwZ 11/98, NJW-RR 1999, 1072, 1073). Daran vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn der Kläger im Rechtsreferendariat den Schwerpunkt seiner Ausbildung in den gewerblichen Rechtsschutz legen möchte. Nur die intensive Fallbefassung beim Ausbildungspatentanwalt vermag die nach der PatAnwAPO erforderlichen Kenntnisse und die Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts zu vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie mit der vollen Arbeitskraft innerhalb der gesamten vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Das ist während und parallel zum Rechtsreferendariat in einer Nebentätigkeit in einem Umfang von nur 50 Monatsstunden nicht durchführbar.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, aaO Rn. 24 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Wie dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Senats vorausgesetzt, dass die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beim Patentanwalt über eine Nebentätigkeit deutlich hinausgeht. Die dazu vom Kläger in seinem konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers in erster Instanz nicht falsch zitiert; denn er ist im Tatbestand richtig erwähnt und durch Verweis auf Anlagen in Bezug genommen. Es hat ihn auch nicht entscheidungserheblich missverstanden, sondern nur allgemein erwogen, ob dem Begehren des Klägers auch durch Verlängerung der Ausbildung nachgekommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat es zu Recht festgestellt, dass der Kläger einen solchen Antrag bislang nicht gestellt hat.
Übergangenen Tatsachenvortrag, den das Oberlandesgericht pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genommen hat, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052; BVerfG, NJW 1994, 2279). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; BVerfG, NJW 2009, 1584 und NJW-RR 2002, 68, 69). Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie für richtig hält.
Nach diesen Maßstäben liegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde. Es hat dessen wesentliche Argumente gesehen und gewichtet und letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere die vom Kläger vorgelegte und erläuterte parallele Detailplanung seiner beiden angestrebten Ausbildungen hat es zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen unberücksichtigt gelassen, weil auch auf diese Weise die erforderliche Vollzeitausbildung nicht gewährleistet worden wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 GKG.
Kayser Eick Grabinski
Becker Weller