Entscheidungsdatum: 24.11.2014
Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der 1955 geborene Kläger wurde 1994 zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2013, hat die Beklagte den Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO wegen der Art seiner Wirtschaftsführung, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde, seines Amtes als Notar enthoben. Die dagegen erhobene Klage hat das Kammergericht abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung, um die Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2013 weiterzuverfolgen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch ist ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts und der Beklagten, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO gegeben sind.
a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies muss bereits dann angenommen werden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 4). Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es deshalb auch unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304 Rn. 12).
Damit ist der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken. So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 9). Deshalb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die Kanzleiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat. Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO Rn. 9).
Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es, ob die Amtsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, weil die Vorschrift einen abstrakten Gefährdungstatbestand regelt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen haben das Kammergericht und die Beklagte mit Recht aufgrund der Vorgänge bis ins Jahr 2013 die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für geboten erachtet.
Im Jahr 2003 ergingen gegen den Kläger zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, in zwei weiteren Fällen wurde ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Im Jahr 2004 wurde dreimal Vollstreckungsauftrag erteilt. Im Jahr 2006 erging ein Vollstreckungsersuchen der Justizkasse, desgleichen im Jahr 2009. Im Jahr 2010 erließ die Notarkammer eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung wegen des Beitrags für 2010. Im Jahr 2012 erfolgten sechsmal Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen.
Der Kläger kam mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen so nachlässig nach, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erforderlich wurden. Aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen werden mussten, ist selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind, ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
c) Erfolglos begehrt der Kläger eine günstigere Beurteilung seines Verhaltens, weil die Beklagte ihn über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren in dem Vertrauen belassen habe, dass er Gelegenheit erhalte, seine Verbindlichkeiten zu tilgen und seine Wirtschaftsführung in Ordnung zu bringen. Trotz dieser langen Zeitspanne ist es dem Kläger eben gerade nicht gelungen, seine Wirtschaftsführung nachhaltig zu stabilisieren, so dass Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger nicht mehr zu befürchten wären.
Entgegen der Darstellung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten mittlerweile so stabilisiert hätten, dass der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO nicht (mehr) bestünde. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommenssituation besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl der Kläger die Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen derzeit abgewendet zu haben scheint. Auch in der Vergangenheit ist es dem Kläger zeitweilig gelungen, seine Wirtschaftsführung zu ordnen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger inzwischen seine Schulden beglichen haben sollte und insbesondere derzeit Rückstände gegenüber dem Steuerfiskus nicht mehr bestehen sollten, ist für eine Verstetigung der neuen Entwicklung kein Anhalt gegeben. Eine dauerhafte Änderung der Wirtschaftsführung kann nicht schon deshalb erwartet werden, weil die monatlichen Unterhaltspflichten des Klägers inzwischen um 300 € niedriger sind als vom Kammergericht angenommen und die Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des Klägers durch eine knappe Liquidität gekennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03, ZNotP 2004, 293 Rn. 7). Diese zeigt sich aber vor allem auch daran, dass noch während des gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst kleinere Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich beglichen hat. Deshalb erging am 7. März 2013 gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 1.313,51 € und am 19. März 2013 über 189,36 €, sowie ein Mahnbescheid über 324,54 €. Zwar hat der Kläger den mit Mahnbescheid von A. S. am 3. Juli 2013 geforderten Betrag von 1.206,96 € bereits im April 2013 beglichen, doch ergibt sich aus dem Mahnbescheid, dass die Forderungen bereits den Mahnschreiben vom 10. August 2011 und 5. September 2011 zugrunde lagen. Die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderungen kann den Kläger nicht entlasten, weil bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ZNotP 2013, 276 Rn. 17). Er reichte auch die Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nicht rechtzeitig ein und zwang dadurch die Steuerbehörden, seine Einkünfte zu schätzen.
d) Entscheidend tritt hinzu, worauf das Kammergericht zutreffend hinweist, dass eine die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdende Wirtschaftsführung seitens des Klägers vor allem dadurch in Frage gestellt ist, dass es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wahren. Auf die Aufforderung hin, an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, hat der Kläger seine Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen verschwiegen. Der Kläger war aber nach § 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dieser Pflicht ist er im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen.
Den verfahrensbeteiligten Notar trifft unbeschadet des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO). Diese ist Folge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07, NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 24). Der Notar hat es, da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404, 405). Unbeschadet der Möglichkeiten zur Aufsicht über die Amtsführung (§ 93 BNotO) sind die Interna der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise einsehbar wie amtliche und öffentlich dokumentierte Belege des wirtschaftlichen Zerfalls (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dienstrechtliche Maßnahmen, Strafverfahren). Hier setzen die Mitwirkungsmöglichkeiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4). Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des Amtsenthebungsgrundes erforderlichen Tatsachen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Amtsenthebung deshalb mitentscheidend. Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollständige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 8 f.).
Mit Recht hat die Beklagte eine solche Bereitschaft und Fähigkeit beim Kläger im Verwaltungsverfahren vermisst. Ihm wurde vor der Amtsenthebung von der Beklagten Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensverhältnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrundes entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, ist er indessen nicht bereit. Er hat sich darauf beschränkt, die ihm günstig erscheinenden Umstände hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Nach den Feststellungen des Kammergerichts, die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat dieser die Beklagte über das Bestehen von neun weiteren Forderungen nicht informiert, obwohl er mit Schreiben vom 6. Juli 2012 dazu aufgefordert worden war, weitere Verbindlichkeiten oder Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen. So verschwieg der Kläger, dass gegen ihn am 26. Juli 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Notarkammer wegen des Kammerbeitrages 2012 erlassen worden ist. Er offenbarte nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S. vom 10. Oktober 2012. Erst im gerichtlichen Verfahren ist das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18. Juni 2012 (48 € bezahlt am 26. Juni 2012) bekannt geworden, desgleichen das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 15. Oktober 2012 über 56 €, bezahlt am 7. Dezember 2012. Ein Vollstreckungsersuchen der A. GmbH & Co. KG über 99,03 €, bezahlt am 27. Dezember 2012, verschwieg der Kläger ebenso wie den Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 1.313,51 € vom 7. März 2013 und den Vollstreckungsbescheid der G. Krankenversicherung AG über 189,36 € vom 19. März 2013. Schließlich verheimlichte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids zu Gunsten der G. Krankenversicherung AG über 324,54 € am 19. März 2013 und des Mahnbescheids über den Betrag vom 3. Juli 2013 von 1.206,96 €, dem im Jahr 2011 angemahnt Forderungen zugrunde lagen.
Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wirtschaftsführung des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere auch die während des laufenden Verfahrens versuchten Täuschungen gegenüber der Beklagten lassen die Amtsenthebung nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil unter Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leide. Das Kammergericht hat die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt. Es hat auch nicht maßgeblichen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen. Vielmehr rechtfertigen die Umstände des Falles auch unter Einbeziehung der Angaben des Klägers die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
Galke Diederichsen Radtke
Strzyz Frank