Entscheidungsdatum: 23.07.2012
Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.
1. Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. §§ 124, 124a VwGO) ist nicht gegeben. Insbesondere bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ist ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gegeben, weil der Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 60 Abs. 3 BDG eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts zugrunde liegen würde. Insoweit hat das Oberlandesgericht nicht gehörswidrig Vorbringen des Beklagten übergangen.
Sowohl in der Disziplinarverfügung vom 15. September 2010 als auch im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2010 ist der Sachverhalt - als Ergebnis der abgeschlossenen Ermittlungen - festgestellt, wie ihn das Oberlandesgericht seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat. Konkrete Tatsachen, die belegen würden, dass die Aktiengesellschaft oder der von ihr beauftragte Rechtsanwalt kurzfristig einen anderen, in Mainz ansässigen Notar für die Protokollierung der Hauptversammlung hätte finden können und dass die Aktiengesellschaft im Falle einer Verschiebung der Hauptversammlung nicht in ernste finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre, werden im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Das Oberlandesgericht hat eine Gefahr im Verzug bei Unterlassen der Beurkundung verneint und den Vorwurf eines Dienstvergehens und den Verweis gegenüber dem Kläger aufrechterhalten. Auf die Verhängung einer Geldbuße durfte es gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 60 Abs. 3 BDG verzichten.
Nach § 60 Abs. 3 BDG hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (vgl. § 3 BDG i.V.m. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung" (vgl. BT-Drucks. 14/4659 S. 49 zu § 60 BDG). Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. dazu Gansen, BDG, Stand 2005, § 60 Rn. 18; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., 2003, § 60 Rn. 21; Urban/Wittkowski, BDG (2011), § 60 Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2006, 485, Rn. 23). Von dieser Möglichkeit hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
Galke Diederichsen von Pentz
Doyé Müller-Eising