Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.04.2019


BGH 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 3/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen
Entscheidungsdatum:
08.04.2019
Aktenzeichen:
NotSt (Brfg) 3/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTST.BRFG.3.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Mai 2018, Az: 2 Not 1/17

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Nachdem der Präsident des Landgerichts Kassel die streitgegenständliche Disziplinarverfügung vom 21. Februar 2017 durch Bescheid vom 19. September 2018 aufgehoben und das zugrunde liegende Disziplinarverfahren eingestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 109 BNotO, § 3 BDG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

2. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. November 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, juris).

3

a) Zwar hat sich der Beklagte durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Dies ist vorliegend aber ohne Relevanz. Denn Grund für die Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens war allein, dass die Klägerin aufgrund ihres altersbedingten Ausscheidens aus dem Notaramt mit Ablauf des 31. August 2018 (§ 48a BNotO) nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des der Klägerin angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5).

4

b) Für die Kostenentscheidung maßgebend ist damit, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin ohne ihr Ausscheiden aus dem Notaramt und die daraufhin erfolgte Aufhebung des angefochtenen Disziplinarbescheids keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Das angefochtene Urteil wäre also mit Zurückweisung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig und der angefochtene Disziplinarbescheid bestandskräftig geworden. Denn ein von der Klägerin dargelegter Zulassungsgrund liegt offensichtlich nicht vor (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5

aa) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass in Frankreich die Bindung von Notaren an einen Amtssitz seit Inkrafttreten der Verordnung vom 29. April 1986 aufgehoben worden sei, so dass französische Notare nur an ihren Amtsbereich gebunden seien; deshalb müsse - so die Klägerin weiter - auch die Vorschrift über die Amtssitzbestimmung der Bundesnotarordnung überprüft und angepasst werden. Diese Überprüfung habe der Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht vorgenommen. Weil dieser Punkt im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt und gewürdigt worden sei, müsse die Berufung zugelassen werden.

6

bb) Ein Berufungszulassungsgrund ist damit schon nicht dargelegt. Mit dem Einwand der angeblich fehlenden Gleichbehandlung von französischen und deutschen Notaren hat sich das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich befasst und ausgeführt, die Klägerin bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, aus welchem Grund deutsche mit französischen Notaren in dem für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum zwingend hätten gleichbehandelt werden und warum insbesondere die Rechtslage für die notarielle Amtstätigkeit in Deutschland derjenigen in Frankreich hätte angepasst werden müssen; dass europarechtliche Vorgaben in Deutschland nicht umgesetzt worden seien, zeige sie weder auf, noch sei dies sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung bestehen sollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insbesondere hat sie sich nicht mit dem auch vom Oberlandesgericht zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt, nach dem unter anderem Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit von Notaren unionsrechtlich unbedenklich sind (aaO Rn. 98; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 30; ferner BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46). Dass andere der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorlägen, hat sie in ihrer Antragsbegründung schon nicht geltend gemacht.

Herrmann     

        

Offenloch     

        

Roloff

        

Brose-Preuß      

        

Strzyz