Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.11.2011


BGH 25.11.2011 - LwZR 6/11

Landpacht zur Milcherzeugung: Bereicherungsanspruch des nichterzeugenden Verpächters bei weiterer Vermarktung der auf ihn übergegangenen Milchreferenzmenge durch den Pächter bei Pachtende


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
25.11.2011
Aktenzeichen:
LwZR 6/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. April 2011, Az: 2 L U 15/10, Urteilvorgehend AG Rendsburg, 2. Juli 2010, Az: 18 Lw 5/10
Zitierte Gesetze
Art 7 Abs 1 EWGV 3950/92
Art 8 EWGV 3950/92
Art 7 Abs 1 EWGV 1950/92
Art 9 Buchst e EWGV 1950/92

Leitsätze

1. Der subventionsähnliche Vorteil aus der Milchreferenzmenge, abgabenfrei Milch zu erzeugen und vermarkten zu können, steht einem Verpächter, der nicht Erzeuger ist und die auf ihn bei Beendigung des Pachtverhältnisses übergehende Referenzmenge nur durch Veräußerung verwerten kann, nicht zu.

2. Ein solcher Verpächter hat gegen den Pächter keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn dieser die auf den Verpächter übergegangene Referenzmenge weiter zur Milchvermarktung nutzt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verpachtete 1991 ca. 14 ha Grünland an den Vater des Beklagten. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses Ende Oktober 2000 sollte der Pächter die auf ihn übergegangene Milch-Referenzmenge auf den Verpächter zurückübertragen.

2

1998 übernahm der Beklagte den Hof seines Vaters einschließlich der zugepachteten Flächen und trat in den Vertrag mit dem Kläger ein. Das zuständige Amt bescheinigte dem Beklagten eine Milch-Referenzmenge des übernommenen Betriebs von insgesamt 569.380 kg.

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Das Pachtverhältnis endete Ende Oktober 2003. Die Flächen gab der Beklagte Anfang März 2004 zurück. Der Kläger, der nicht Milcherzeuger ist, beantragte bei dem zuständigen Amt, die auf ihn übergegangene Referenzmenge festzustellen, um sie auf der Milchbörse anbieten zu können.

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Das Amt bescheinigte ihm eine auf die Pachtflächen entfallende Referenzmenge von 52.405 kg, von der - nach Abzug eines Drittels zugunsten der Landesreserve - 35.111 kg auf ihn übergegangen sei. Dagegen legte der Beklagte Widerspruch ein und beschritt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Der Streit endete damit, dass die Referenzmenge nur noch 26.202 kg und der auf den Kläger übergegangene Teil 17.555 kg betrug.

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Diese Referenzmenge veräußerte der Kläger. Von dem Beklagten verlangt er Zahlung von 5.445,66 Euro zzgl. Zinsen; zuvörderst hat er dies mit der Begründung unternommen, um diesen Betrag hätte er die Referenzmenge teurer verkaufen können, wenn dies im Jahre 2004 hätte erfolgen können und nicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage von dem Beklagten verzögert worden wäre. Ferner hat er die Klage darauf gestützt, dass der Beklagte durch die verzögerte Rückgabe noch Subventionen vereinnahmt habe, die eigentlich ihm, dem Kläger zustünden. Von dem Subventionsbetrag von 9.362 Euro macht er den Klagebetrag als Teilbetrag geltend.

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Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter, nunmehr nur noch gestützt auf die zweite Begründung.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion). Zwar habe der Beklagte rechtsgrundlos einen geldwerten Vorteil dadurch erlangt, dass er in der Zeit zwischen der Rückgabe der Pachtflächen bis zum Eintritt der Bestandskraft der berichtigten Übertragungsbescheinigung im Umfang der auf den Kläger übergegangenen Referenzmenge weiterhin abgabenfrei Milch bei der Molkerei habe anliefern können. Diesen Vermögensvorteil habe er aber nicht auf Kosten des Klägers erlangt. Denn da der Kläger kein Milcherzeuger sei, habe er die auf ihn zurückzugebende Milchreferenzmenge nicht zur abgabenfreien Anlieferung von Milch verwenden können, sondern nur zur Veräußerung an der Milchbörse verwerten dürfen. Der Subventionsvorteil, den der Beklagte erzielt habe, habe also nicht dem Kläger gebührt.

II.

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Die Revision hat keinen Erfolg.

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1. Der Beklagte hat allerdings dadurch, dass er Milch auch im Umfange der auf die Pachtfläche entfallenden Referenzmenge vermarkten konnte, "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Unter diesem Begriff ist jeder Vorteil zu verstehen, der das wirtschaftliche Vermögen des Begünstigten irgendwie vermehrt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 54).

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a) Der Vorteil aus der Nutzung eines Milchkontingents kann Gegenstand eines Herausgabeanspruchs des Verpächters nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sein. Die Milchreferenzmenge ist eine subventionsähnliche, abgabenrechtliche Bevorzugung; sie gewährt ihrem Inhaber die öffentlich-rechtliche Befugnis, im Rahmen der ihm zugeteilten Quote abgabenfrei Milch zu vermarkten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280; Senatsurteil vom 19. Juli 1991 - LwZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167). Der geldwerte Vorteil aus der Ausnutzung eines Milchkontingents besteht in dem aus der abgabenfreien Vermarktung erzielten Ertrag (vgl. Senat, Beschluss 18. November 2003 - LwZR 12/03, NVwZ-RR 2004, 232).

11

b) Der Vorteil des Beklagten ergibt sich daraus, dass dieser von der Rückgabe der Pachtsache bis zum Eintritt der Bestandskraft des endgültigen Übertragungsbescheids Milch abgabenfrei an die Molkerei liefern konnte. Eine darin liegende Bereicherung ist nicht - wie die Revisionserwiderung meint - deshalb zu verneinen, weil die Referenzmenge kraft Gesetzes bereits mit Rückgabe der Pachtsache und nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Übertragungsbescheids auf den Kläger übergegangen war.

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aa) Zwar ist es richtig, dass der Übergang der Referenzmenge nicht durch die Bescheinigung der Behörde, sondern unabhängig von dieser erfolgt (vgl. BVerwG, RdL 2004, 137, 138 und RdL 2008, 166, 167 mwN). Nach den - hier anzuwendenden - Artt. 7, 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzangabe für den Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) und § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) ging die Referenzmenge mit der Rückgabe der Flächen unmittelbar kraft Gesetzes auf den Kläger über; nur der Drittelabzug zugunsten der staatlichen Reserve (§ 12 Abs. 2 ZAV) musste durch Verwaltungsakt verfügt werden (vgl. BVerwG, RdL 2008, 166, 167).

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bb) Dies ändert aber nichts daran, dass dem Beklagten ein Vermögensvorteil verblieb, weil er bis zum Eintritt der Bestandskraft des Übertragungsbescheids der Molkerei Milch entsprechend der ihm 1998 - anlässlich der Hofübernahme - bescheinigten Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die frühere, nach § 9 MGV von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung war für die Molkerei und die Behörden bindend (vgl. BVerwG, RdL 1997, 278, 279). Sie wurde durch den Übergang der Referenzmenge mit der Rückgabe der Pachtsache zwar materiell-rechtlich unrichtig; die Parteien, die Molkerei und die Behörden waren aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die die Referenzmenge feststellende Bescheinigung nicht korrigiert worden war (vgl. BVerwG, aaO; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03, Tz. 37, juris).

14

2. Die Bereicherung des Beklagten durch Ausnutzung der Referenzmenge nach der Rückgabe der Pachtsache erfolgte jedoch nicht auf Kosten des Klägers.

15

a) Eine Bereicherung in sonstiger Weise auf Kosten des Benachteiligten setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner einen Vermögensvorteil erlangt hat, der nach dem maßgeblichen Zuweisungsgehalt der einschlägigen Rechtsordnung dem Bereicherungsgläubiger gebührt (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385, 387). Es bedarf also eines Eingriffs in eine Rechtsposition, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 und vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05, NJW 2007, 216).

16

b) Daran fehlt es hier.

17

aa) Die auf öffentlichem Recht beruhende Referenzmenge ist weder Inhalt noch Bestandteil des verpachteten Eigentums (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1991- V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 281; Nieß, AgrarR 2001, 4, 7; Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., 2. Teil, Landpacht- und Milchmarktordnungsrecht, Rn. 11). Daran ändern auch die Tatsachen nichts, dass das Milchkontingent Voraussetzung für eine ordnungsmäßiger Bewirtschaftung eines als Milcherzeugungsfläche im Sinne des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 3950/92 verwendeten Grünlands ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1992 - LwZR 11/91, BGHZ 118, 351, 353 und vom 25. April 1997 - LwZR 4/96, BGHZ 135, 284, 287) und der mit der Rückgabe der Pachtsache erfolgende Übergang der Milchreferenzmenge sich als ein Annex der Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechenden Zustand (§ 596 Abs. 1 BGB) darstellt.

18

Die Verfügungsrechte und die Verwertungsbefugnisse des Verpächters aus der Milchreferenzmenge, die mit der Rückgabe der Pachtsache auf ihn übergegangen ist, werden nicht vom Bürgerlichen Recht, sondern durch das im Gemeinschaftsrecht und in nationalen Ausführungsvorschriften geregelte Milchmarktordnungsrecht festgelegt. Da der Zuweisungsgehalt der Milchreferenzmenge sich nicht nach den aus dem Eigentumsrecht fließenden Befugnissen bestimmt, wäre es - entgegen der Ansicht der Revision - bereits im Ansatz verfehlt, die Inanspruchnahme einer übergegangenen Referenzmenge einer weiteren Nutzung der zurückübertragenen Fläche gleichzustellen, die den Pächter nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des tatsächlich gezogenen Werts seiner Nutzungen verpflichtet.

19

bb) Nach dem Milchmarktordnungsrecht stehen die sich aus der Referenzmenge ergebenden Vorteile bei der Vermarktung von Milch allein den Erzeugern von Milch nach Art. 9 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 zu.

20

Eine Übertragung von Milchreferenzmengen auf Personen, die nicht Erzeuger sind, ist grundsätzlich unzulässig, eine abweichende Vereinbarung nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). Das Gemeinschaftsrecht will mit der Bestimmung, dass die Milchreferenzmenge eines Betriebs nur mit diesem auf einen den Betrieb übernehmenden Erzeuger gemäß den von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften übertragen werden kann (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99), verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts finanzielle Vorteile zu ziehen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Slg. 2002, I-05775, Rn. 39 - Thomsen, AgrarR 2002, 283, 284 und Rs. C-313/99, Slg. I-05719, Rn. 30 - Mulligan, juris).

21

Das Verbot, Referenzmengen auf Nichterzeuger zu übertragen, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind Regelungen, die einen vorübergehenden Übergang der Milchreferenzmenge auf nicht Milch erzeugende Verpächter vorsehen, wenn der zwischenzeitliche Erwerb zur Übertragung der Referenzmenge auf einen anderen Milcherzeuger erforderlich und nur von kurzer Dauer ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Slg. 2002, I-05775, Rn. 43 - Thomsen, aaO). Nach diesem Grundsatz ist der in § 12 Abs. 2 ZAV (jetzt § 12 Abs. 2 MilchAbgV) bestimmte Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge bei den vor dem 31. März 2000 abgeschlossenen Pachtverträgen - abzüglich des an die Reserve des Landes abzuführenden Drittels - auch auf solche Verpächter, die nicht Erzeuger sind, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ein kurzfristiger Zwischenerwerb bis zur Veräußerung über die Verkaufsstelle in dem Verfahren nach §§ 8 bis 11 ZAV (jetzt MilchAbGV) widerspricht nicht dem Hauptziel des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1950/92 in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 zu verhindern, dass Referenzmengen solchen Personen zugeteilt werden, die daraus einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2007 - Rs. C-278/06, Slg. 2007, I-4513, Rn. 38, 39 - Otten, NVwZ-RR 2007, 520, 521).

22

Vor diesem Hintergrund stellt der Vorteil, den ein früherer Pächter aus der abgabenfreien Anlieferung von Milch durch einen materiell-unrichtig gewordenen, jedoch fortwirkenden Bescheid erzielt, dann keinen Eingriff in den Zuweisungsgehalt der auf den Verpächter kraft Gesetzes übergegangenen Referenzmenge dar, wenn dieser, da er nicht Erzeuger von Milch ist, die Referenzmenge nur zum Zwecke eines kurzfristigen Zwischenerwerbs erlangen kann (vgl. § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 MilchAbgV). Er kann zwar den in der Referenzmenge (auch) verkörperten Veräußerungswert in dem Verfahren nach §§ 8 bis 11 ZAV (jetzt MilchAbgV) realisieren - abzüglich des an die Reserve abzuführenden Drittel-Anteils. Der subventionsähnliche Vorteil aus der Referenzmenge, abgabenfrei Milch erzeugen und vermarkten zu können, wird ihm jedoch nicht zugewiesen.

IV.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                                                   Lemke                                               Stresemann