Entscheidungsdatum: 20.07.2010
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2009 (11 U 28/08 [Kart]) aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien sind durch einen Vertrag vom 27. März/10. April 1997 miteinander verbunden. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag verpflichtet, ausschließlich Alugehäuse der Klägerin zu vertreiben. Nachdem Streit über die Wirksamkeit des Vertrages entstanden war, hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Vertrag nicht aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam oder durch Kündigungen der Beklagten beendet worden ist. Zugleich hat sie in einem Parallelrechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, andere als von der Klägerin gelieferte Alugehäuse zu vertreiben (OLG Frankfurt am Main - 11 U 44/08 [Kart]).
Beide Klagen haben in erster Instanz Erfolg gehabt. Die Beklagte hat jeweils Berufung eingelegt. In dem vorliegenden Verfahren hat sie zur Begründung der Berufung Bezug genommen auf die nicht unterschriebene und nicht beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift aus dem Parallelverfahren.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und einen von ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.
Dagegen wehrt sich die Beklagte mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Eine Berufung könne nur dann durch Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren begründet werden, wenn die Abschrift dieses Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers beglaubigt sei. Daran fehle es hier. Soweit von diesem Erfordernis Ausnahmen zugelassen worden seien, habe das auf Umständen beruht, die hier nicht vorlägen. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch sei zurückzuweisen, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten damit hätten rechnen müssen, dass das Gericht eine unbeglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes nicht als ordnungsgemäße Berufungsbegründung ansehe.
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist durch den Schriftsatz vom 24. Juni 2008 und der diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Abschrift der Berufungsbegründungsschrift aus dem Parallelverfahren - bei Gericht per Fax eingegangen an demselben Tag, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig begründet worden.
1. Der Schriftsatz ist von Rechtsanwältin L. unterzeichnet. Er enthält die Berufungsanträge und eine Bezugnahme auf die beigefügte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift aus dem Parallelverfahren. Weiter heißt es in dem Schriftsatz, dass "die dort enthaltenen Ausführungen und Beweisantritte" zum Gegenstand der Berufungsbegründung "im hiesigen Verfahren" gemacht würden. Dass die Abschrift weder von einem Prozessbevollmächtigen der Beklagten unterschrieben ist noch einen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufweist, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unschädlich.
Grundsätzlich kann die Berufung allerdings nur mit einem von dem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatz begründet werden. Der Prozessbevollmächtigte bringt mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf, sondern um die von ihm willentlich in Verkehr gebrachte Urschrift der Berufungsbegründung handelt und dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (GmS-OGB, BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB, BGHZ 144, 160, 162; BGHZ 37, 156; BGH, Urt. v. 10.5.2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Beschl. v. 14.2.2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 Tz. 6). Es gibt aber Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie beruhen auf dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Danach darf der Zugang zu der nach der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW 1987, 2067). Demgemäß ist das Fehlen einer Unterschrift unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH, Beschl. v. 14.2.2006, aaO). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung als eine fest mit einem unterschriebenen Anschreiben verbundene Anlage eingereicht wird (BGHZ 97, 251, 254; ebenso GrS BFHE 111, 278; vgl. auch BVerfGE 15, 288).
Danach genügen der eingereichte Schriftsatz und die nicht unterzeichnete Abschrift der Berufungsbegründungsschrift des Parallelverfahrens den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. In dem von Rechtsanwältin L. unterschriebenen Schriftsatz wird zur Begründung der Berufung auf den Inhalt der beigefügten Abschrift Bezug genommen. Ob darüber hinaus auch noch eine Verbindung der beiden Schreiben zu verlangen ist (anders BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 269/01, juris), kann offen bleiben. Die Verbindung beider Schriftstücke wird hier jedenfalls durch die fortlaufende Seitennummerierung der Fax-Ausdrucke dokumentiert. Bei dieser Sachlage konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwältin L. die volle Verantwortung für die Ausführungen in der beigefügten Abschrift übernehmen wollte. Die Abschrift reichte auch inhaltlich aus, um die Berufung in dem vorliegenden Verfahren zu begründen. Die Wirksamkeit des Vertrages der Parteien war nämlich Voraussetzung für die Begründetheit der parallelen Unterlassungsklage.
2. Ohne Bedeutung ist schließlich auch der Umstand, dass Rechtsanwältin L. den Schriftsatz vom 24. Juni 2008 mit dem Zusatz "für den nach Diktat urlaubsabwesenden Kollegen M." unterschrieben hat.
Rechtsanwältin L. ist - nach dem Briefkopf des Schriftsatzes - Mitglied der von der Beklagten bevollmächtigten Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft. Aufgrund dieser Prozessvollmacht konnte Rechtsanwältin L. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 PartGG die Beklagte vertreten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78 Rn. 6).
Dass sie den Schriftsatz ausweislich des ihrer Unterschrift beigefügten Zusatzes nicht selbst verfasst hat, ist ohne Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigte muss die Berufungsbegründung nicht selbst fertigen. Es reicht aus, wenn er sie selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Um das zu dokumentieren, genügt regelmäßig seine Unterschrift (BGH, Urt. v. 29.10.1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574, 575; Beschl. v. 23.6.2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Umstände, aus denen sich entnehmen ließe, dass Rechtsanwältin L. den Schriftsatz ohne die erforderliche inhaltliche Prüfung auch der Anlage unterschrieben hat oder dass sie sich von dem Inhalt distanzieren wollte, sind nicht ersichtlich.
Tolksdorf Raum Strohn
Kirchhoff Bacher