Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.05.2015


BGH 18.05.2015 - KZR 36/14

Kartellzivilprozess: Anhörungsrüge bei Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
18.05.2015
Aktenzeichen:
KZR 36/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 14. April 2015, Az: KZR 36/14vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Juli 2014, Az: VI-U (Kart) 22/13, Urteilvorgehend LG Köln, 28. Mai 2013, Az: 87 O (Kart) 8/06, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung grundsätzlich keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Limperg                            Meier-Beck                            Raum

                   Deichfuß                                Strohn