Entscheidungsdatum: 24.05.2012
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.141,22 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ - 157, 242, 248; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, WM 2011, 369 Rn. 7). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitragszahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung entrichtet.
2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Inkongruenz und zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungsgründe erhobene Willkürverstoß liegt ebensowenig vor wie die geltend gemachte Gehörsverletzung.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring