Entscheidungsdatum: 15.12.2011
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn. 16 mwN). Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht außer Acht gelassen. Aus seinen Ausführungen wird deutlich, dass es sich das in Rede stehende Auslegungsergebnis hinsichtlich der Vorkaufsrechtsklausel selbst zu Eigen gemacht hat.
2. Kann der Rechtsanwalt - gegebenenfalls nach einer Unterbrechung der Verhandlung - sich nicht sofort hinsichtlich eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung äußern, muss er eine spätere Gelegenheit einfordern und entweder Vertagung oder Schriftsatzfrist verlangen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 235/06, GWR 2009, 430; Vill, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 741). Das Berufungsgericht hat im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung einen Schriftsatzbedarf für die vorliegende Fallgestaltung verneint, was unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
3. Ein Formmangel im Sinne des § 566 BGB a.F. lag hinsichtlich der Mietverträge auch insoweit nicht vor, als nur M. unterschrieben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 86/07, BGHZ 183, 67 Rn. 15 f). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill Raebel Lohmann
Fischer Pape