Entscheidungsdatum: 10.10.2013
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.196,17 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergegebenen Rügen treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 S. 27) verlangt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungsrecht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI. Zivilsenats vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 13), des VI. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 (VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58) oder des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 2002 - 6 C 2/02, BVerwGE 116, 198, 209) abgewichen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG wurden ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags- und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO.
Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 384 Abs. 2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Rechtsansichten des Klägers zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13).
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring