Entscheidungsdatum: 13.09.2018
Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 5.500 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 1.716,60 € durchsetzen. Die Zedentin hat auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Voreingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 57.007,25 €. Der Kläger will im Wege der Gläubigeranfechtung die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek erreichen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek zuzustimmen. Hilfsweise will er der Beklagten verbieten lassen, Rechte aus der Zwangssicherungshypothek geltend zu machen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des etwa auf die Belastung entfallenden Erlöses an den Kläger einzuwilligen. Weiter hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der zugunsten des Klägers eingetragenen Zwangssicherungshypothek den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek einzuräumen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste und zweite Instanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 auf 13.000 € festgesetzt. Der Kläger meint, der Wert seiner Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €. Der Wert einer auf die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld gerichteten Klage entspreche dem eingetragenen Nennwert, hier also dem Betrag von 57.007,25 €.
II.
Der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens beträgt 13.000 €. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1; vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 268 Rn. 1).
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf den höheren Nennwert der Zwangssicherungshypothek der Beklagten an. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nach deren eingetragenem Nennwert zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, MDR 2017, 608 Rn. 7). Im damaligen Fall ging es jedoch um die Klage eines Grundstückseigentümers gegen den Inhaber der Grundschuld. Begründet wurde die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Nennwertes der Grundschuld mit dem Nachteil, welchen der Grundstückseigentümer durch die fortbestehende Eintragung der nicht valutierten Grundschuld beim Verkauf oder bei einer Beleihung erleide (BGH, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Wertminderung des Grundstücks, sondern um die Durchsetzung der Forderung des Klägers. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
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