Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.09.2012


BGH 27.09.2012 - IX ZR 24/12

Insolvenzeröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit: Auswirkungen der Erneuerung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Zahlungseinstellung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.09.2012
Aktenzeichen:
IX ZR 24/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Bamberg, 11. Januar 2012, Az: 8 U 77/11vorgehend LG Bayreuth, 10. Mai 2011, Az: 34 O 87/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.

3

2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal 2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.

4

Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.

Kayser                                    Gehrlein                                     Vill

                      Fischer                                       Grupp