Entscheidungsdatum: 07.03.2013
Der Insolvenzplan kann die Befugnis des Insolvenzverwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.149,51 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, dem Berufungsurteil liege im Blick auf § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO der Obersatz zugrunde, dass die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters von der ausdrücklichen Bezeichnung der fortzuführenden Anfechtungsprozesse in dem Insolvenzplan abhänge. Das Berufungsgericht hat vielmehr umgekehrt ausgeführt, eine in dem Insolvenzplan enthaltene abstrakte Ermächtigung, die sich auf die Angabe des § 259 Abs. 3 InsO beschränke, erfasse alle bis zur Aufhebung des Verfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsklagen. Eine solche Ermächtigung liege jedoch im Streitfall nach dem Inhalt des insoweit maßgeblichen Insolvenzplans nicht vor. Bei dieser Sachlage setzt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht allgemein die Individualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus.
2. Soweit die Beschwerde die Rechtsfrage aufwirft, ob der Insolvenzplan die Ermächtigung des § 259 Abs. 3 InsO auf einzelne Prozesse beschränken kann, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191). Diese Anforderungen gelten auch für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4).
b) Der Kläger hat einen Meinungsstreit nicht dargelegt. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen, ersichtlich unbestrittenen Auffassung auseinander, die eine Beschränkung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters auf bestimmte Anfechtungsprozesse gestattet (HmbKomm-InsO/Thies, 4. Aufl., § 259 Rn. 13; vgl. auch MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl., § 259 Rn. 21). Unterwirft das Gesetz die Fortsetzung anhängiger Anfechtungsprozesse durch § 259 Abs. 3 InsO dem Inhalt des Insolvenzplans, ist kein Grund ersichtlich, warum eine auf den einzelnen Rechtsstreit bezogene differenzierende Regelung verschlossen sein sollte. Vielmehr kann es durchaus sachgerecht erscheinen, die Prozessführungsbefugnis unter Gewichtung der jeweiligen Prozessrisiken und Erfolgsaussichten auf bestimmte Anfechtungsklagen zu begrenzen. Dies gilt insbesondere, sofern der Rechtsstreit abweichend von § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO für Rechnung der Masse fortgesetzt werden soll.
3. Soweit die Beschwerde die Auslegung des Insolvenzplans durch das Berufungsgericht unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, ist der Schutzbereich der Verfassungsnorm nicht berührt. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers nicht beachtet hat, sondern wendet sich gegen seine rechtliche Würdigung. Das Prozessgrundrecht gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
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