Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.01.2019


BGH 17.01.2019 - IX ZR 217/17

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.01.2019
Aktenzeichen:
IX ZR 217/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 4. August 2017, Az: 24 U 80/16, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 13. Juli 2016, Az: 24 U 80/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Lohmann

        

Schoppmeyer      

        

Röhl