Entscheidungsdatum: 17.01.2019
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser |
|
Gehrlein |
|
Lohmann |
|
Schoppmeyer |
|
Röhl |
|