Entscheidungsdatum: 20.12.2012
Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der Abtretungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Sicherungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug-um-Zug oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgeltlichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an BGH, 1. Juni 2006, IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23. März 2009 beantragten und am 25. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen P. N. (nachfolgend: Erblasser) gegen die beklagte Bank Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 22.241,25 € geltend.
Der Erblasser war Geschäftsführer und Gesellschafter des Autohauses N. GmbH (nachfolgend auch: GmbH), über deren Vermögen am 2. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte der GmbH gemäß Kreditzusage vom 12. Juni 1998, von der GmbH gegengezeichnet am 15. Juni 1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten gewährt. Nach dieser Zusage waren für die Kredite Sicherheiten zu bestellen, unter anderem durch Abtretung einer Kapitallebensversicherung des Erblassers bei der A. Versicherungs-AG. Der Erblasser war Berechtigter aus dieser Kapitallebensversicherung mit einer versicherten Summe von 400.000 DM und einer mitversicherten Summe für den Todesfall als Folge eines Unfalls in Höhe von ebenfalls 400.000 DM.
Zur Besicherung des Darlehensvertrages trat der Erblasser mit Vereinbarung vom 22. September 1998/14. Dezember 1998 seine Ansprüche für den Erlebens- und Todesfall aus der Versicherung in Höhe von 330.000 DM (168.762,32 €) an die Beklagte ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer mit Schreiben vom 15. September 1998 angezeigt.
In der Zeit nach dem 1. April 2005 zahlte der Erblasser bis zum Todesfall Versicherungsprämien in Höhe der durch die Klage beanspruchten 22.241,25 € an die Versicherungsgesellschaft. Hätte der Erblasser seine Beitragszahlungen am 23. März 2005 eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherungssumme und die auf den Todesfall zu erbringende Leistung nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf 220.916 DM (112.952,56 €) belaufen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles wurde ein Betrag in Höhe von 168.762,32 € an die Beklagte sowie ein Betrag von 102.959,86 € an die Witwe des Erblassers ausgezahlt.
Der Kläger begehrt nach § 134 Abs. 1 InsO von der Beklagten Zahlung der seit dem 1. April 2005 vom Schuldner geleisteten Versicherungsprämien von 22.241,25 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die allein geltend gemachte Schenkungsanfechtung im Hinblick auf die vom Erblasser im fraglichen Zeitraum geleisteten Versicherungsbeiträge für durchgreifend erachtet. Zwar werde dem Zessionar schon durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung eine gesicherte Rechtsposition verschafft, weshalb die Anfechtung der Abtretung selbst nur im hier schon verstrichenen Anfechtungszeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich gewesen wäre. Anfechtbar seien jedoch die Beitragszahlungen in dem Vierjahreszeitraum, weil der Versicherungsnehmer durch die Fortzahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöhe sowie den Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs erhalte. Hätte der Erblasser die Beitragszahlungen eingestellt, hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Lebensversicherers auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Die Beitragszahlung stelle deshalb auch eine mittelbare Leistung an die Beklagte dar.
Die Beitragszahlungen seien, wie schon die Abtretung selbst, im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich erfolgt, weil der Erblasser hierzu nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten gewesen sei. Zur Sicherheitenbestellung sei nur die GmbH verpflichtet gewesen, wie umgekehrt die Beklagte nur der GmbH zur Darlehensgewährung verpflichtet gewesen sei. Soweit in den Beitragszahlungen wegen der Erhöhung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme eine Nachbesicherung des Darlehens liege, könne in dem Stehenlassen der Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung gesehen werden. Zwar sei der Erblasser nach Nr. 6 der Abtretungsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Beiträge fort zu entrichten. Dies ändere aber nichts daran, dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung fehle.
II.
Demgegenüber meint die Revision, eine Anfechtbarkeit der in den Anfechtungszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fallenden Prämienzahlungen sei nicht gegeben.
Die fraglichen Prämienzahlungen seien nicht unentgeltlich, weil der Zuwendungsempfänger ein Vermögensopfer erbracht habe. Die anfängliche Besicherung eines Darlehens sei stets entgeltlich, auch bei Besicherung einer fremden Schuld.
Selbst wenn man die Prämienzahlungen grundsätzlich als selbständig anfechtbar ansehe, habe die Beklagte keine Leistungen erhalten. Der Erblasser habe lediglich seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer erfüllt. Im Verhältnis zur Beklagten liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, weil keine Nachbesicherung der Darlehen vorliege. Die Fortentrichtung der Beiträge sei vielmehr Bestandteil der Erstbesicherung gemäß Sicherungsvereinbarung.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung - nicht anders als bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 8) - dem Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition verschafft wird, hinsichtlich derer eine Schenkungsanfechtung nur im Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Da die Abtretung im Dezember 1998 erfolgt ist, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber erst am 23. März 2009 gestellt wurde, scheidet hinsichtlich der Abtretung eine solche Anfechtung aus. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.
2. Richtig hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass, wenn die Abtretungserklärung selbst nicht (mehr) anfechtbar ist, im Hinblick auf die in dem Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO vom Sicherungsgeber an den Versicherer erbrachten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer eine Anfechtbarkeit gegeben sein kann.
a) Es entspricht fast einhelliger Meinung im Schrifttum, dass diese Beitragszahlungen oder die dadurch bewirkten Mehrungen der Versicherungsleistung gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein können, wenn, wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, durch die Beitragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der andernfalls gesunken wäre, erhalten wird (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rn. 15; Braun/de Bra, InsO, 5. Aufl., § 134 Rn. 23; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 6. Aufl., § 134 Rn. 28 aE; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 16; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 14; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 413, 417 f; Armbrüster/Pilz, KTS 2004, 481, 500; Hasse, VersR 2005, 15, 24; aA Elfring, NJW 2004, 483, 484).
b) Dieser Meinung ist zuzustimmen. Durch die Prämienzahlung erfüllt der Sicherungsgeber zwar eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer. Gleichzeitig erbringt er jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an den Sicherungsnehmer: Der Sicherungsgeber wird durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere Insolvenzmasse geschmälert. Gleichzeitig wird der Wert des Sicherungsgutes, hier der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den Erlebensfall, infolge der Erhöhung des Rückkaufswertes, gesteigert und für den Todesfall erhalten. Hätte der Erblasser die Prämienzahlungen vier Jahre vor Insolvenzantragstellung eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherung und damit die Versicherungsleistung auf 112.952,56 € reduziert.
In den Prämienzahlungen lag eine mittelbare Zuwendung des Erblassers an die Beklagte. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch Einschaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger zu erbringen. Ausreichend ist aber, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl. § 129 Rn. 28). Bei Kapitallebensversicherungen, bei denen das Bezugsrecht abgetreten wurde, hat der Versicherungsnehmer die Leistungen des Versicherers an den Zessionar durch seine Beitragsleistungen erkauft (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO).
c) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Zweck des § 134 Abs. 1 InsO gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Leistung (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 37 mwN). Der Umstand, dass die Zahlung selbst an den Versicherer erfolgte, ändert nichts daran, dass sich auch der Wert des Sicherungsgutes erhöhte (Rückkaufswert) und erhalten wurde (Todesfallleistung). Die Zahlung des Sicherungsgebers hatte insoweit eine Doppelwirkung. Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372 Rn. 17; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 33 mwN).
d) Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist im Übrigen gesondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO gehören Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer an Wert, sind diese Handlungen selbständig anfechtbar, wobei gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteigerung oder des Werterhalts abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 36 ff).
3. Ob die durch die Prämienzahlungen bewirkten Leistungen an die Beklagte unentgeltlich waren, lässt sich jedoch anhand der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten.
a) Ist die Sicherheit durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vom Erblasser an die Beklagte unentgeltlich gewährt worden, erfasst diese Unentgeltlichkeit auch die nachfolgenden Prämienzahlungen einschließlich derjenigen im Anfechtungszeitraum des § 134 InsO, also in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung.
Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung kann jedoch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts bejaht werden.
aa) Das Berufungsgericht hat sich auf zwei Entscheidungen des Senats berufen, die es allerdings missversteht. Der Senat hat im Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rn. 7) ausgeführt, dass die Besicherung einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich ist, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten sei. Dementsprechend hat er im Urteil vom 11. Dezember 2008 (IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rn. 14) umgekehrt erklärt, eine Besicherung sei - wie in jenem Fall gegeben - entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspreche.
bb) Der Schluss, den das Berufungsgericht hieraus verallgemeinernd zieht, nämlich dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers auch gegenüber dem Sicherungsgeber gegeben sein müsse, das Darlehen an den Dritten auszureichen, trifft nicht zu.
Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff.; vom 1. Juni 2006, aaO Rn. 10; vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6). Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 11 ff, 15 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 33 a; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 6.123), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6).
Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier: GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO).
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte gegenüber dem Erblasser nicht verpflichtet, das der GmbH zugesagte Darlehen zu gewähren. Umgekehrt fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung des Erblassers, die im Verhältnis zur GmbH ausbedungene Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vorzunehmen. Diese Verpflichtungen bestanden nur zwischen der Beklagten und der GmbH.
Entscheidend ist deshalb, ob das Darlehen von der Beklagten zumindest Zug-um-Zug gegen die Hereinnahme der vom Erblasser gestellten Sicherheit oder danach ausgereicht wurde, oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nachträglich bestellt worden ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, hier also das Wirksamwerden der Abtretung (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281 f; vom 5. Juni 2008, aaO Rn. 12). Feststellungen zur zeitlichen Abfolge fehlen jedoch bislang. War das Darlehen an die GmbH bereits ausgereicht, als die Abtretung wirksam wurde, kommt es nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in Betracht.
Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung hat der anfechtende Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt es folglich, die zeitliche Reihenfolge vorzutragen. Bisher ist nur bekannt, dass die Darlehenszusage vom Juni 1998 stammt, die Abtretungserklärung durch den Schuldner Ende September 1998 abgegeben wurde, die Annahme der Abtretung von der Beklagten am 14. Dezember 1998 erklärt wurde, aber die Anzeige der Abtretung an den Versicherer bereits am 15. September 1998 unterzeichnet wurde. Nicht dargelegt ist, wann das besicherte Darlehen ausgereicht wurde.
Kam der Abtretungsvertrag nicht spätestens Zug-um-Zug mit der Darlehensauszahlung zustande, sondern erst später, liegt eine unentgeltliche Nachbesicherung vor. Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führt, wäre das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten (hier die GmbH) nicht ausreichend, weil das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 41; vom 26. April 2012 - IX ZR 149/11, ZIP 2012, 1254 Rn. 21).
War die Abtretung unentgeltlich, trifft dies auch für die später vorgenommenen Prämienzahlungen zu, weil es dann auch für diese an einer ausgleichenden Gegenleistung der Beklagten fehlt.
b) Ist die Drittsicherheit vor oder spätestens Zug-um-Zug mit der Auszahlung der Darlehensvaluta bestellt worden, war sie entgeltlich. Die im Vierjahreszeitraum des § 134 InsO erbrachten Prämienzahlungen waren dann ebenfalls entgeltlich, weil der Erblasser diese Pflicht schon vor der Darlehensauszahlung übernommen hatte. Die ausgleichende Gegenleistung für die Übernahme und Erfüllung dieser Verpflichtung lag in der anschließend oder zumindest Zug-um-Zug erfolgten Ausreichung der Darlehensvaluta.
Nach Nr. 6 Satz 1 des Abtretungsvertrages war der Schuldner verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten die Beitragszahlungen nachzuweisen. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht nur die Nachweise, sondern die Zahlungen selbst geschuldet waren.
Bei der Sicherungsabtretung wurde ein Formular der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten verwendet, das diese offenkundig bundesweit verwendet hat. Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deswegen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11; vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rn. 10). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10; vom 26. Januar 2012, aaO).
Die Auslegung ergibt, dass die Beitragszahlungen vom Erblasser der Sicherungsnehmerin gegenüber geschuldet waren. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, weil "die" Beitragszahlungen auf Verlangen nachzuweisen waren, nicht lediglich - also eingeschränkt - tatsächlich erbrachte Beitragsleistungen. Zum anderen hing die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherung hinsichtlich der Todesfallleistung von der Fortentrichtung der Beiträge ab, weil sich die Todesfallleistung andernfalls stark vermindert hätte. Dadurch wäre der Wert der Sicherheit insgesamt stark gefallen. Das wollte die Beklagte für den Erblasser erkennbar vermeiden. Schließlich ist in Nr. 6 Satz 2 vorgesehen, dass die Beklagte zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, zu Lasten des Sicherungsgebers die Beiträge selbst zu entrichten. Damit wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherheit Sorge zu tragen und den Sicherungsgeber hierfür in Regress zu nehmen. Wäre der Sicherungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Prämien zu zahlen, wäre eine solche Regressmöglichkeit unverständlich.
IV.
Das Berufungsurteil ist demnach gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen zur zeitlichen Abfolge bei der Sicherheitenbestellung getroffen werden können.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp