Entscheidungsdatum: 24.03.2011
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger war - zumindest bis zum 30. April 1993 - bei der D. GmbH (nachfolgend: D. GmbH) beschäftigt. Mit der Gründung der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) wurde ab dem 1. Mai 1993 die Sparte Baustoffe/Handel von der D. GmbH abgespalten. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers damit auf die B. GmbH überging, ist zwischen den Parteien streitig. In der Bestimmung des § 23 des einschlägigen Manteltarifvertrags (nachfolgend: Tarifvertrag) war für die Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche folgende Regelung getroffen:
"1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (...) und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis (...) in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Das gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers (...), die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallsfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens."
Am 31. Mai 1994 kündigte die B. GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. Die im Juni 1994 von ihm beauftragte Rechtsanwältin Dr. D. beantragte in der Folgezeit insgesamt drei Mahnbescheide, mit welchen sie gegenüber der B. GmbH die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Freistellung von der Arbeit im Zeitraum April bis Oktober 1994 geltend machte. Mit Schreiben vom 18. November 1994 erklärte Rechtsanwältin Dr. D. gegenüber dem Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf den zuletzt gestellten Mahnbescheidsantrag, versehentlich den falschen Schuldner angegeben zu haben, dieser sei in D. GmbH zu ändern. In Ihrer Anspruchsbegründung vom 27. März 1995 beantragte sie die Verbindung der drei Verfahren und führte aus, die Ansprüche würden nunmehr ausschließlich gegenüber der D. GmbH geltend gemacht, welche Rechtsnachfolgerin der B. GmbH sei. Im selben Schriftsatz erhob Rechtsanwältin Dr. D. namens des Klägers Kündigungsschutzklage, hilfsweise Klage auf Zahlung einer Abfindung; ferner verlangte sie die Abrechnung von Provisionsansprüchen des Klägers und die Zahlung der sich hieraus ergebenden Provisionen. Zugleich verkündete Rechtsanwältin Dr. D. der B. GmbH den Streit. Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 7. März 1996 die Klage ab, weil durch den Betriebsübergang auf die B. GmbH ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe und die D. GmbH folglich nicht passiv legitimiert sei. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers, mit welcher dieser den Kündigungsschutzantrag nicht mehr weiter verfolgte, durch Urteil vom 7. April 1997 zurück. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen aus, das Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe mit der B. GmbH und nicht mit der beklagten D. GmbH.
Der Kläger erhob daraufhin am 18. November 1998 durch Rechtsanwältin Dr. D. gegen die mittlerweile in R. GmbH umfirmierte B. GmbH Klage auf Zahlung einer Abfindung, Zahlung von Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum sowie Abrechnung und Zahlung von Provisionen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Juli 1999 ab, weil die Ansprüche verjährt und überdies aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch verfallen seien. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 28. Februar 2000 zurück, weil dessen Ansprüche jedenfalls aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.
Im Sommer 2000 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt W. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwältin Dr. D. wegen deren pflichtwidriger Bearbeitung des Mandats zur Durchsetzung seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche. Am 28. Dezember 2001 beantragte Rechtsanwalt W. im Namen des Klägers einen Mahnbescheid gegen Rechtsanwältin Dr. D. . Das Landgericht wies die spätere Klage mit Urteil vom 1. April 2003 ab und führte zur Begründung aus, möglicherweise bestehende Regressansprüche seien verjährt.
Am 7. Juli 2003 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt W. . Der Beklagte leitete in der Folgezeit keine Schritte ein, um die Verjährung möglicher Regressansprüche gegen Rechtsanwalt W. zu hemmen.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 47.602,81 € für entgangene Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung sowie von Provisionen und von Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung, welche der Kläger nach seiner Auffassung bei pflichtgemäßer Erfüllung des Anwaltsvertrags durch Rechtsanwältin Dr. D. gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin hätte durchsetzen können. In dieser Höhe habe ein Regressanspruch bestanden, den Rechtsanwalt W. pflichtwidrig habe verjähren lassen. Der Beklagte hafte in derselben Höhe auf Schadensersatz, weil er seinerseits den Regressanspruch gegen Rechtsanwalt W. habe verjähren lassen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist begründet, die Sache jedoch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger sei aus einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden, weil er keine Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt W. besessen habe. Als der Kläger im Sommer 2000 Rechtsanwalt W. beauftragt habe, seien Regressansprüche gegen Rechtsanwältin Dr. D. bereits verjährt gewesen. Ein primärer Schadensersatzanspruch sei im Februar 1998 verjährt. Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil Rechtsanwältin Dr. D. innerhalb der laufenden Primärverjährungsfrist keinen Anlass gehabt habe, den Kläger auf eine ihr unterlaufene Pflichtverletzung hinzuweisen. Zwar habe die Rechtsanwältin die ihr bekannte Verfallsfrist nicht gewahrt. Es entlaste sie jedoch, im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gehabt zu haben, von ihrem Rechtsstandpunkt abzurücken und diesen als fehlerhaft zu erkennen. Damit fehle es an einem von außen herangetragenen Anlass, ihre Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Die allgemeine Pflicht des Anwalts zur ständigen Überprüfung seines Rechtsstandpunkts genüge nicht als Anlass, um eine Sekundärpflicht auszulösen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind im Hinblick auf Regressansprüche des Klägers die Grundsätze über die Sekundärhaftung anwendbar. Die Verjährung eines primären Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen Rechtsanwältin Dr. D. bestimmt sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB nach der Vorschrift des § 51b BRAO, welche durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehoben worden ist. Unterliegt die Primärverjährung eines Regressanspruchs altem Verjährungsrecht, so sind auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sekundärhaftung weiterhin anwendbar (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, z.V.b.).
2. Wird die Annahme des Berufungsgerichts zur Primärverjährung eines Regressanspruchs gegen Rechtsanwältin Dr. D. als zutreffend unterstellt, so bestand bei Beauftragung von Rechtsanwalt W. ein unverjährter Sekundäranspruch gegen die Rechtsanwältin.
a) Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung von Rechtsanwältin Dr. D. darin gesehen, die tarifvertragliche Verfallsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht gewahrt zu haben. Dabei hat das Berufungsgericht offenbar angenommen, diese Ansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 28. Februar 1995 verfallen. Wird dies als zutreffend unterstellt, so hat die Primärverjährung des Regressanspruchs mit Ablauf dieses Tages begonnen. Lässt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch seines Mandanten verjähren, so beginnt die Verjährung des Regressanspruchs nach der Vorschrift des § 51b Alt. 1 BRAO mit dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs, welchen der Anwalt hätte geltend machen sollen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2164; vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, WM 2000, 1812, 1814; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678). Ebenso entsteht der Schaden und beginnt die Verjährung des Regressanspruchs im Falle der Versäumung einer Ausschlussfrist mit dem Ablauf dieser Frist (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1345; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1205).
b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, folgt eine Sekundärhaftung des Rechtsanwalts nicht schon aus derjenigen Pflichtverletzung, die dessen primäre Haftung begründet hat. Ein Sekundäranspruch setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung des Mandats vor Verjährung des Primäranspruchs Anlass hat zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat. Unerheblich ist hingegen, ob der Rechtsanwalt seinen Fehler im Rahmen dieser Prüfung tatsächlich erkannt hat. Ein Sekundäranspruch kommt gleichermaßen in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, wenn er trotz der Überprüfung seinen Fehler nicht erkennt oder wenn er trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11). Der Umstand, dass Rechtsanwältin Dr. D. ihren fehlerhaften Rechtsstandpunkt im Laufe des Arbeitsgerichtsprozesses aufrechterhalten hat, vermag einen Sekundäranspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folglich nicht auszuschließen.
Waren die arbeitsvertraglichen Ansprüche des Klägers wegen Verfalls ab 1. März 1995 nicht mehr durchsetzbar, so hatte Rechtsanwältin Dr. D. bereits bei Fertigung der am 27. März 1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Anspruchsbegründung Anlass, dies zu prüfen. Überdies gaben die Klagabweisung durch das Arbeitsgericht mit Urteil vom 7. März 1996, die Fertigung der Berufungsbegründung sowie die Zurückweisung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. April 1997 der Rechtsanwältin Anlass zur Prüfung, ob ihr bei der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers ein Fehler unterlaufen war. Wurde die dreijährige Primärverjährung von Regressansprüchen entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Verfall der arbeitsrechtlichen Ansprüche mit Ablauf des 28. Februar 1995 in Lauf gesetzt, so hätte die Rechtsanwältin vor Eintritt der Primärverjährung mit Ablauf des 28. Februar 1998 den Kläger auf mögliche Regressansprüche sowie die insoweit drohende Verjährung hinweisen müssen.
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs nach § 51b BRAO a.F. beginnt mit dem Eintritt der Primärverjährung zu laufen, sofern das Mandat zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht, andernfalls mit Beendigung des Mandats (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985, aaO S. 390). Haftungsrechtlich nahm Rechtsanwältin Dr. D. bis zum Abschluss des zweiten Berufungsverfahrens einen einheitlichen Auftrag im Sinne des § 51b Fall 2 BRAO a.F. wahr. Die Sekundärverjährung begann folglich mit Eintritt der Primärverjährung - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Mandatsende - zu laufen. Eine mit Ablauf des 28. Februar 1998 begonnene dreijährige Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs wäre danach bei der Beauftragung von Rechtsanwalt W. durch den Kläger im Sommer 2000 noch nicht abgelaufen.
III.
Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine ersetzende Sachentscheidung des Senats ist schon deshalb nicht möglich, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme nicht tragen, die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers seien einheitlich mit Ablauf des 28. Februar 1995 verfallen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Ansprüche nach Maßgabe der tarifvertraglichen Ausschlussregelung hätten geltend gemacht werden müssen, ist zur Bestimmung der Verjährung des Regressanspruchs im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen jeweils gesondert zu beurteilen.
a) Der dem Geschädigten aufgrund eines bestimmten Verhaltens erwachsende Schaden ist grundsätzlich als einheitliches Ganzes aufzufassen mit der Folge, dass der gesamte Schadensersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Ersatz für die Zukunft voraussehbarer Nachteile einer einheitlichen Verjährung unterliegt (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f). Die Verjährung des Regressanspruchs nach § 51b Alt. 1 BRAO a.F. beginnt damit auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten einheitlich in dem Zeitpunkt, zu welchem dem Mandanten aus der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein erster Teilschaden erwachsen ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 816; vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080). Ist der Mandant hingegen durch mehrere selbständige Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen geschädigt worden, so unterliegt der Regressanspruch im Hinblick auf den aus der jeweiligen Pflichtverletzung erwachsenen Schaden einer jeweils gesondert zu bestimmenden Verjährung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO).
b) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus Ansprüchen auf Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Zahlung während des Arbeitsverhältnisses verdienter Provisionen sowie auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum, welche der Kläger nach seiner Auffassung bei pflichtgemäßer Bearbeitung des Mandats durch Rechtsanwältin Dr. D. gegenüber seinem früheren Arbeitgeber hätte durchsetzen können. Es handelt sich dabei um drei unterschiedliche Ansprüche, welche zwar insgesamt aus dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers erwuchsen, im Übrigen jedoch rechtlich gänzlich unabhängig voneinander zu beurteilen waren. Während der Anspruch auf Abfindung gerade voraussetzte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung wirksam beendet worden war, konnten Ansprüche auf Provisionszahlung sowie Arbeitsentgelt unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Auch die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche sowie die hieran anknüpfenden Verjährungs- und Verfallsfristen folgten jeweils unterschiedlichen Regeln. Hat Rechtsanwältin Dr. D. den Kläger dadurch geschädigt, dass sie im Hinblick auf sämtliche Ansprüche die rechtzeitige Geltendmachung versäumt hat, so liegt daher eine Mehrzahl gesonderter Pflichtverletzungen vor mit der Folge, dass auch die Verjährung des Regressanspruchs im Hinblick auf den jeweiligen Schaden einer gesondert zu bestimmenden Verjährung unterliegt.
2. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich der Zeitpunkt des Verfalls der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers nicht.
Das Berufungsgericht hat die nach Maßgabe der zweistufigen Ausschlussklausel des Tarifvertrags erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, wann die vom Kläger behaupteten arbeitsrechtlichen Ansprüche jeweils fällig geworden sind, ob diese vom Kläger rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sind und zu welchem Zeitpunkt diese gegebenenfalls hätten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Der Verweis des landgerichtlichen Urteils auf die arbeitsgerichtlichen Urteile im Vorprozess gegen die in R. GmbH umfirmierte B. GmbH kann die erforderlichen Feststellungen nicht ersetzen, weil auch das Landesarbeitsgericht weder zur Fälligkeit der Ansprüche noch zur Frage der Geltendmachung durch den Kläger abschließende Feststellungen getroffen hat. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr dahingestellt sein lassen, ob der Kläger einen Teil seiner Ansprüche bereits im Herbst 1994 schriftlich geltend gemacht habe, weil er für diesen Fall innerhalb von zwei Monaten nach deren Ablehnung oder Unterbleiben einer Stellungnahme die Ansprüche hätte gerichtlich geltend machen müssen, was durch die Streitverkündung an die B. GmbH am 27. März 1995 jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt sei; sollte hingegen eine außergerichtliche Geltendmachung fehlen, so wären die Ansprüche erstmals mit der Streitverkündung vom 27. März 1995 geltend gemacht worden. Dies hätte bei spätestens zum 31. Dezember 1994 eingetretener Fälligkeit aller Ansprüche die tarifvertragliche Verfallsfrist ebenfalls nicht gewahrt. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergibt sich überdies nicht, dass eine schriftliche Geltendmachung im Herbst 1994 im Hinblick auf sämtliche Ansprüche die Ausschlussfrist des § 23 Nr. 1 des Tarifvertrags gewahrt hätte. Die Feststellung, die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers seien spätestens zum 28. Februar 1995 verfallen, schließt daher nicht aus, dass einzelne Ansprüche schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar waren und damit ein Regressanspruch gegen Rechtsanwältin Dr. D. auch unter Berücksichtigung einer Sekundärverjährung bei Beauftragung von Rechtsanwalt W. durch den Kläger teilweise schon verjährt war.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Indem das Berufungsurteil ausführt, Rechtsanwältin Dr. D. hätte zumindest die B. GmbH neben der D. GmbH in Anspruch nehmen müssen, um den sichersten Weg zu gehen, hat das Berufungsgericht sich offenbar der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B. GmbH übergegangen war und folglich mit der Umstellung des Mahnantrags sowie den darauffolgenden Klageanträgen gegen die D. GmbH pflichtwidrig die falsche Partei in Anspruch genommen wurde. Auf dieser Grundlage könnte es auf die Behauptung des Beklagten ankommen, der Kläger habe seine Rechtsanwältin am 17. November 1994 telefonisch angewiesen, den Mahnbescheid nur noch gegen die D. GmbH zu richten.
Soweit die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers erstmals mit der Anspruchsbegründung gegenüber der D. GmbH und gleichzeitiger Streitverkündung an die B. GmbH am 27. März 1995 geltend gemacht worden waren, kommt es auf eine solche Weisung allerdings nicht an, wenn die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verfallen waren und die Ausschlussfrist damit unabhängig von der Frage versäumt worden ist, gegenüber welcher Partei die Ansprüche hätten erhoben werden müssen. Während die Ansprüche auf Abfindung sowie Provisionen erstmals mit der Anspruchsbegründung vom 27. März 1995 gerichtlich geltend gemacht wurden, waren Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum bereits teilweise Bestandteil der vorangegangenen Mahnverfahren. Aus den Urteilen der Vorinstanzen ergibt sich dabei nicht, ob die nun im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsentgelt denjenigen Zeitraum betreffen, welcher Gegenstand der Mahnverfahren gewesen ist. Es ist daher denkbar, dass Rechtsanwältin Dr. D. insoweit die Verfallsfrist zunächst gewahrt hatte und der Verfall gegenüber der B. GmbH erst durch die möglicherweise auf Weisung des Klägers erfolgte Umstellung des Mahnverfahrens auf die D. GmbH eingetreten ist. Sollte die Behauptung einer entsprechenden Weisung nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO beachtlich sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Weisung des Klägers an seine Rechtsanwältin vorgelegen hat, welche diese von der Pflicht zur eigenständigen Prüfung entband, gegenüber welcher Partei die Ansprüche des Klägers geltend zu machen waren.
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob der Kläger tatsächlich über weitere arbeitsrechtliche Ansprüche verfügt hat, welche innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfristen hätten durchgesetzt werden können. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass ein Grundurteil nur ergehen darf, wenn nicht nur alle den Anspruchsgrund betreffenden Fragen geklärt sind, sondern auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427; vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, WM 2005, 1624, 1625). Das Landgericht hat demgegenüber im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Provisionsforderungen substantiierten Vortrag genügen lassen, ohne selbst Feststellungen zu treffen, ob dem Kläger wahrscheinlich weitere Provisionsforderungen gegen seine frühere Arbeitgeberin zugestanden haben. Bezüglich der behaupteten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum beschränkt sich das landgerichtliche Urteil auf die nicht näher begründete Annahme, dem Kläger hätten "restliche Urlaubsentgeltansprüche" zugestanden. Dies genügt für den Erlass eines Grundurteils nicht.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape