Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.05.2019


BGH 09.05.2019 - IX ZR 196/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.05.2019
Aktenzeichen:
IX ZR 196/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:090519BIXZR196.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Juni 2018, Az: 2 U 30/17vorgehend LG Hanau, 2. Februar 2017, Az: 4 O 1245/15

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 220.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Es fehlt an einer Darlegung, warum dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte, als übergangen gerügte neue tatsächliche Vorbringen berücksichtigt werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Lohmann

        

Schoppmeyer      

        

Röhl