Entscheidungsdatum: 15.09.2016
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 289.251,09 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen der Gläubiger kannte. Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine bereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 28 f mwN).
In diesem Rahmen verantwortet der Tatrichter die Würdigung der für und gegen eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen, vom Kläger bewiesenen oder konkret vorgetragenen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien ist weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weist sie sonst einen Zulassungsgrund auf.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer