Entscheidungsdatum: 11.06.2015
Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2013 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. Mai 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. Oktober 2008 aufgrund eines Eigenantrags vom 17. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. AG (nachfolgend: Schuldnerin).
Am 8. Oktober 2007 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinstitut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z, sicherungshalber abgetreten. Am 28. Februar 2008 schloss die Schuldnerin mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an diesen ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.050.000 € veräußerte. Die bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten wiesen am 17. April 2008 einen Sollstand von insgesamt 64.195,37 € auf. Am 23. April 2008 wurde der Kaufpreis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des Ausgleichs der bei ihr geführten Konten.
Der Kläger verlangte mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Dezember 2008 die Auszahlung eines Betrages von 64.195,37 € zuzüglich Zinsen. Er hält die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Insbesondere begründe die am 23. April 2008 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgenommene Verrechnung eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Mit dem klägerischen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aufgrund einer nachträglich eingetretenen Übersicherung nicht von der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Globalzession erfasst sei. Daher sei bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet worden. Die Tatsache, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine zur Werthaltigmachung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung führende Rechtshandlung vorgenommen habe, wirke sich deshalb nicht aus.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit §§ 130, 131, 133 InsO unwirksam, weil die Herstellung der Verrechnungslage die Gläubiger nicht nach § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat.
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17; Fischer, WM 2008, 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 96 Rn. 45).
a) Die Verrechnungslage wurde am 23. April 2008 und damit zu einem Zeitpunkt begründet, der innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums der §§ 130, 131 InsO lag und zu welchem der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war.
Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12). Mit der Einzahlung des Kaufpreises am 23. April 2008 auf ein bei der Beklagten geführtes Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein aufgrund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch über 64.195,37 € gegen die Schuldnerin zu.
b) Jedoch begründet die von dem beklagten Kreditinstitut vorgenommene Verrechnung keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, weil die Beklagte an der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortsetzte.
aa) Der Kaufpreis ist mit der Einzahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto unmittelbar in deren Vermögen gelangt. Sie hat aufgrund der Globalzession den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung gemäß §§ 362, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 AGB-Banken erworben (vgl. Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., AGB-Banken Rn. 295). Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn die Beklagte aufgrund der vorangegangenen Globalabtretung an der Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht im Sinne des § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine mögliche nachträgliche Übersicherung im Rahmen der Globalzession der Entstehung des Absonderungsrechts im Sinne des § 51 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die nachträgliche Übersicherung nur zu einer teilweisen Freigabepflicht des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59, 69 f; Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97, 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 90 Rn. 358 mwN; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 51 Rn. 10). Diese Freigabepflicht steht der Annahme eines unmittelbaren Sicherheitentausches jedoch nicht entgegen. Die Beklagte war zumindest in dem Umfang, in dem die Kontokorrentkonten der Schuldnerin im Soll standen, nicht zur Freigabe verpflichtet.
c) Das durch die Forderungsabtretung erworbene Absonderungsrecht unterliegt seinerseits nicht der Insolvenzanfechtung. Die Anfechtbarkeit von Globalsicherheiten richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Kongruenzgrundsätzen, auch wenn sich die Globalzession - wie hier - auf eine künftig entstehende Forderung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 14 ff; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 21; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 36). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO liegen jedoch - ebenso wie die des § 133 Abs. 1 InsO - nicht vor.
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13). Entscheidend ist folglich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages, welcher am 28. Februar 2008 und somit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 InsO erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und somit auch nicht von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO.
2. Soweit die Anfechtung einer durch Wertschöpfung entstandenen Aufrechnungs- oder Verrechnungslage nach § 130 Abs. 1 InsO oder § 133 Abs. 1 InsO möglich ist, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Eine dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 28. Februar 2008 nachfolgende, die (zukünftige) Insolvenzmasse mindernde Wertschöpfung ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt noch seitens des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägers vorgetragen worden.
a) Grundsätzlich ist auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession als selbständig anfechtbare Rechtshandlung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 36). Bei der nachträglichen Wertschöpfung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine kongruente Sicherung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO, wenn diese Wertung - wie vorliegend - bereits für die Entstehung der Forderungen zutraf (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 38 f; vom 17. März 2011, aaO).
b) Werthaltig wird eine Forderung regelmäßig durch Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, weshalb Erfüllungshandlungen des Schuldners wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen der Anfechtung unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 6.355; Kirchhof in Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 269, 277; Piekenbrock, WM 2007, 141, 150). Auch durch seitens des Schuldners veranlasste Maßnahmen, welche die Fälligkeit der Vergütung herbeiführen oder die Einrede nach § 320 BGB ausräumen, kann die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert gewinnen (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 37).
c) Sämtliche der genannten Wertschöpfungen führen durch eine Verlagerung von Vermögenswerten von dem Schuldner auf den Anfechtungsgegner zu einer Minderung der (zukünftigen) Insolvenzmasse und damit einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. Kirchhof, WM 2008, 1, 31). Eine solche die Masse schmälernde Maßnahme der Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
aa) Der Tatsache, dass die Kaufpreisforderung erst innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fällig und beglichen wurde, kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für sich betrachtet keine anfechtungsbegründende Bedeutung zu.
Die allein aufgrund von Zeitablauf und ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit wertet die abgetretene Forderung nicht im Sinne einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) Insolvenzmasse auf (vgl. auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 6.355). Aus § 140 Abs. 3 InsO ergibt sich eine Einschränkung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 11). Eine Fälligkeitsvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum stellt regelmäßig eine Befristung im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO dar (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 53). Für die Anfechtung des Erwerbs der Aufrechnungslage kommt es deshalb nicht darauf an, wann die Aufrechnung durch Fälligkeit der Forderung des Insolvenzgläubigers zulässig wurde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395 ff; vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 13). Dabei ist auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 50), welcher hier außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums lag.
Nach der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Vereinbarung hatte die Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 selbst keine den Wert der Masse mindernden Handlungen mehr vorzunehmen. Die Schuldnerin hatte bereits im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt sowie eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Weitere die Masse beeinflussende Rechtshandlungen musste die Schuldnerin nach dem Vertragsschluss nicht mehr vornehmen; sie war an die von ihr abgegebenen, notariell beurkundeten Erklärungen gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden. Soweit dem Käufer im notariellen Kaufvertrag ein einseitiges Rücktrittsrecht vorbehalten wurde, wirkt sich dies mangels Vorliegens einer masserelevanten Rechtshandlung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Wertschöpfung aus.
bb) Weitere die Masse mindernde und somit die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für den dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 nachfolgenden Zeitraum nicht vorgetragen.
(1) Grundsätzlich obliegt es dem Anfechtenden, das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. § 129 Rn. 228; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 64; jeweils mwN). Den Anfechtungsgegner trifft hinsichtlich geltend gemachter Gegenrechte eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, ZInsO 2012, 1318 Rn. 17; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 129 Rn. 132; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 119; HK-InsO/Kreft, aaO). Erst wenn er solche Rechte vorträgt, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfechtbar sind. Wendet der Insolvenzverwalter gegen die Verteidigung des Anfechtungsgegners mit einem anfechtungsfest entstandenen Absonderungsrecht ein, die Wertschöpfung, die zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt habe, sei erst in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt, muss er diesen Gegeneinwand beweisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 23).
(2) Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten von Anfechtungsgegner und Insolvenzverwalter interessengerecht. Während die Begründung eines Absonderungsrechts Gegenstand der Wahrnehmung des Anfechtungsgegners ist, entzieht sich der Vorgang der Wertschöpfung, der häufig innerbetriebliche Rechtshandlungen des Schuldners zum Gegenstand hat, regelmäßig seinem Wahrnehmungsbereich. Dementsprechend muss es dem grundsätzlich über den Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügenden Insolvenzverwalter obliegen, die eine nachträgliche Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung belegenden Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen. An einem solchen Vortrag, der sich im Streitfall aufgedrängt hätte, fehlt es.
III.
Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Sache auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring