Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.12.2015


BGH 03.12.2015 - IX ZR 102/15

Insolvenzanfechtung: Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
03.12.2015
Aktenzeichen:
IX ZR 102/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:031215IXZR102.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 2. April 2015, Az: 26 U 40/14, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 6. November 2014, Az: 2-12 O 261/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des Anfechtungsgegners als Insolvenzverwalter keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall  etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung  nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.

3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                      Gehrlein                              Pape

                Grupp                          Möhring