Entscheidungsdatum: 03.02.2011
Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner kommt nicht mehr in Betracht, wenn sie von anderer Seite aufgedeckt worden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, IX ZB 9/09) .
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde stellt weder den vom Beschwerdegericht angenommenen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 InsO (Nichterteilung von Auskünften trotz Verlangens) noch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Vereinnahmung der an den Treuhänder abgetretenen Einkommensbestandteile in Höhe von über 3.000 €) in Abrede. Sie vertritt lediglich die Ansicht, der Obliegenheitsverstoß sei durch die nachträgliche Auskunftserteilung und die nachträgliche Zahlung geheilt, weil der Schuldner die Nachzahlung vorgenommen habe, bevor die Versagungsanträge im Beschwerdeverfahren zulässig gemacht worden seien. Auf den Zeitpunkt der Versagungsanträge kommt es jedoch hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO geheilt werden, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623 Rn. 13; vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 9/09, juris Rn. 8; vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, NZI 2010, 350 Rn. 6; zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, ZIP 2011, 133 Rn. 6). Der Senat stellt damit nicht allein auf die Stellung eines Versagungsantrags, sondern zusätzlich darauf ab, dass der Verstoß gegen die Obliegenheit noch nicht anderweitig aufgedeckt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO). Eine Heilung kommt deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung vom Schuldner selbst aufgedeckt wird. Dies war hier nicht der Fall.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring