Entscheidungsdatum: 12.11.2015
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem im April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes (nachfolgend: Schuldner) der Antragsgegnerin. Die Eheleute hatten im Jahr 2006 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, mit dem der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertrug. Nach dem Vertrag hatte der Schuldner das Recht, im Fall der Scheidung die Rückübertragung des Grundstückanteils Zug-um-Zug gegen die Erstattung von Verwendungen der Übernehmerin auf das Grundstück zu verlangen. Am 15. April 2011 wurde der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin rechtshängig. Anschließend nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Insolvenzmasse in Anspruch.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin zur Abgabe der Rückübertragungserklärung Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Antrag insgesamt abgewiesen. In dem Beschluss hat es zur höchstrichterlichen Entscheidung über das Vorliegen und die Auswirkungen einer eingeschränkten Pfändbarkeit des nicht akzessorischen Gestaltungsrechts bei einer ehebedingten Zuwendung analog § 852 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 2 ZPO).
1. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist. Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist. Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder -verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30). Insoweit hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine Anfechtungsklage nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378). Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZInsO 2013, 249 Rn. 10; vom 17. April 2013 - IX ZB 63/12, Rn. 6).
2. An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 dargelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553,56 € aufweist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Senat zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entsprechend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen des Familiengerichts nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 37.291,71 € zu erfüllen, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.
Zwar wird seitens der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdegericht hätte der Beschwerde des Antragstellers stattgeben müssen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung der Beweisaufnahme durch das Familiengericht hinsichtlich der Verwendungen auf das Grundstück beweisfällig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält aber insoweit nur abweichende Würdigungen, welche die überzeugende Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. zur Zulässigkeit einer eingeschränkten Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW 2010, 288; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZOI, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 26). Ein Erfolg der Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der allenfalls zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht führen würde, könnte an der Situation nichts ändern, dass der Antragsteller nicht die erforderlichen Mittel hat, um die Entscheidung des Familiengerichts durchzusetzen. Ein verständiger Beteiligter, welcher die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann, würde unter diesen Voraussetzungen von der weiteren Durchführung des Verfahrens absehen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Schoppmeyer