Entscheidungsdatum: 20.01.2011
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens aller Instanzen zu tragen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das einzusetzende Einkommen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde in Teilbeträgen aufzubringen, die vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
I.
In dem auf Eigenantrag am 1. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 18. März 2008 die Restschuldbefreiung ankündigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 Euro gewährt habe.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse.
II.
Die zulässigen Rechtsmittel des Schuldners sind begründet.
Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 mwN).
Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 Euro an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts dargelegt. Worin die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiesenen 300 Euro aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Bezüge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen dürfen. Auf Weiteres kommt es nicht an.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen hat, wenn ihm die Restschuldbefreiung versagt wird.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring