Entscheidungsdatum: 24.03.2011
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 4. Mai 2009 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des Insolvenzverfahrens, weil alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet hätten, befriedigt worden seien. Der Verwalter bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 20.000 € aus der liquiden Masse nicht berichtigt werden könnten. Das Insolvenzgericht forderte daraufhin den Verwalter auf, seine Kosten abzurechnen. Die Schuldnerin beanstandete die Höhe der veranschlagten Kosten und erklärte, sie könne nur etwa 3.500 € aufbringen.
Am 14. August 2009 hat der Verwalter beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 13.702,40 € festzusetzen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht gemäß § 9 InsVV einen Vorschuss in Höhe von 4.830,17 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Vergütung und in Höhe von 724,53 € zuzüglich Umsatzsteuer auf die Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Vorschusses ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gemäß § 64 Abs. 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Für eine Vorschussanordnung nach § 9 InsVV gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat (IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
2. Die Rechtsbeschwerde zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde folge daraus, dass in der Bewilligung des Vorschusses zugleich die Ablehnung der abschließenden Festsetzung der Verwaltervergütung liege. Diese Entscheidung beschwere die Schuldnerin, weil sie vor der abschließenden Festsetzung der Verwaltervergütung diese nicht begleichen und damit ihr Ziel der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO nicht erreichen können. Dies trifft indes nicht zu. Das Insolvenzgericht hat bisher keine Entscheidung über die endgültige Vergütung des Verwalters getroffen. Die Vorschussanordnung besagt nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wird; auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen Vergütung bindet sie das Insolvenzgericht nicht. Deren Festsetzung ist erst möglich, wenn weitere Bemühungen des Insolvenzverwalters, Deckung für die Massekosten zu schaffen, abgeschlossen sind. Die von der Schuldnerin beantragte Aufhebung der Vorschussanordnung ist ungeeignet, ihr Ziel - die Festsetzung der Verwaltervergütung in der von ihr für richtig gehaltenen Höhe - zu erreichen.
3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO beantragt, zugleich die Festsetzung der Verwaltervergütung beantragen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach § 214 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den Masseansprüchen gehören die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 InsO), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der Verwaltervergütung endgültig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen können, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die Sicherheit geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts hin einen Vergütungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erklärt hatte, zur Leistung eines Vorschusses in der erforderlichen Höhe weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden würde. Dann wiederum konnte auch die Verwaltervergütung noch nicht festgesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV, § 66 InsO).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape