Entscheidungsdatum: 21.11.2013
Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines ausländischen Vollstreckungstitels können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 170.063,99 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung der französischen Cour de Cassation vom 18. Februar 2003, hilfsweise einer Entscheidung der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der Form der berichtigenden Entscheidung vom 18. Februar 2003. Dem Exequaturverfahren liegt ein Schadenersatzprozess nach einem Flugzeugabsturz zugrunde.
Der Tribunal de Grande Instance Verdun legte den Schaden der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM fest und verurteilte die Antragstellerin, 62.183,75 DM an die B. (heute: D. , fortan: D. ), 5.200 DM an die T. (T. ) und 332.616,25 DM nach Abzug der Leistungen der Kassen an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlen. Die Cour d'Appel Nancy bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juni 1994 und erstreckte die Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin auf die Witwe des Piloten als Gesamtschuldnerin.
Das Berufungsurteil wurde im Revisionsverfahren mit Urteil der Cour de Cassation vom 25. November 1997 - berichtigt durch Entscheidung vom 18. Februar 2003 - aufgehoben, soweit die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt worden waren, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter 332.616,25 DM nach Abzug der Leistungen der Kassen ("après déduction des prestations des caisses") zu zahlen und soweit der an die D. zu zahlende Betrag auf 62.183,75 DM festgesetzt worden war. In dem an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Verfahren erging am 28. Mai 2009 eine Versäumnisentscheidung, die nach einem Einspruch mit Urteil vom 17. Juni 2013 bestätigt wurde und nach der die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt wurden, an die D. 201.858,03 € zu zahlen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass durch den Übergang der Forderungen auf die Sozialversicherungsträger der Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter in Höhe von 400.000 DM gegenstandslos geworden sei.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung der Zahlung in Höhe von 332.616,25 DM (170.063,99 €), die sie nach ihrer Behauptung aufgrund des aufgehobenen Berufungsurteils geleistet hat, und betreibt zu diesem Zweck das Exequaturverfahren in Deutschland. Das Landgericht hat die Entscheidung der Cour de Cassation vom 18. Februar 2003 für vollstreckbar erklärt und die zu vollstreckende Verpflichtung dahin konkretisiert, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Betrag von 170.063,99 € zu zahlen habe. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 AVAG, Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 L 12, S. 1 ff, fortan: EuGVVO) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass mit der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO die widerlegliche Vermutung der Vollstreckbarkeit des Kassationsurteils vom 18. Februar 2003 in Frankreich verbunden sei. Es fehle jedoch an der notwendigen Bestimmtheit des französischen Vollstreckungstitels. Dem Bestimmtheitserfordernis sei nur dann genügt, wenn sich der Urteilsinhalt zuverlässig aus den Gründen der Entscheidung oder aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln lasse. Es lasse sich jedoch weder aus dem Urteil vom 18. Februar 2003 noch aus den Urteilen der Vorinstanzen eindeutig ersehen, in welcher Höhe die Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bestehe, nachdem die Verpflichtung zur Zahlung von 332.616,25 DM "nach Abzug der Leistungen der Kassen" aufgehoben worden sei. Diese Leistungen, die auf den Betrag von 332.616,25 DM anzurechnen seien, würden im Urteil ihrer Höhe nach nicht konkretisiert, so dass nicht sicher beurteilt werden könne, welche Zahlungen die Antragstellerin aufgrund der Urteile der Vorinstanzen an die Antragsgegnerin und ihre Mutter geleistet habe. Damit könne die weitere Unbestimmtheit des Titels im Hinblick auf die zur Rückzahlung verpflichtete Person offen bleiben.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 Abs. 1 EuGVVO kann nicht mit der Begründung versagt werden, das französische Kassationsurteil sei zur Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu unbestimmt.
a) Zutreffend ist, dass nach dem deutschen Vollstreckungsrecht ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und den Inhalt sowie den Umfang der Leistungspflicht bezeichnen muss. Der Titel kann notfalls durch das Vollstreckungsorgan ausgelegt werden, soweit dieser aus sich heraus genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Bei Vollstreckungstiteln aus dem Ausland gelten diese Anforderungen nicht für die ausländische Entscheidung selbst, sondern vielmehr für die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, welche maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Inland ist (BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18).
aa) Sollte der ausländische Titel den deutschen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen, hat das deutsche Gericht im Interesse der Titelfreizügigkeit eine Konkretisierung oder Ergänzung des Ausspruchs durch Auslegung im Exequaturverfahren vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 18 f; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6). Diese ist möglich, wenn sich die Kriterien hierfür aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ableiten lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Spiecker genannt Döhmann, Die Anerkennung von Rechtskraftwirkungen ausländischer Urteile, 2002, S. 156). Gegebenenfalls kann eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht geboten sein, um den ausländischen Titel konkretisieren zu können. Nur wenn dies nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, aaO).
Grundsätzlich können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern diese Forderungen im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können (Seidl, Ausländische Vollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, 2010, S. 172 f). Denn der Inhalt und der Umfang der Vollstreckbarkeit eines Titels bestimmen sich nach dem Recht des Erststaates (Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 38 Brüssel I-VO Rn. 24; Simons/Hausmann/Althammer, Brüssel I-Verordnung, 2012, Art. 38 Rn. 27; Seidl, aaO S. 51; Mansel, IPRax 1995, 362, 363). Daher ist im Lichte der ausländischen Tenorierungsgewohnheiten zu ermitteln, ob dem für vollstreckbar zu erklärenden Urteil ein Leistungsbefehl gegen den Antragsgegner zu entnehmen ist (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 2; Rauscher/Mankowski, aaO).
bb) Danach kann von einer Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der berichtigten Fassung vom 18. Februar 2003 ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der Cour de Cassation besteht keine Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts, eine Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen anzuordnen, die auf die kassierte Entscheidung der Vorinstanz geleistet wurden. Diese Verpflichtung folgt vielmehr schon kraft Gesetzes aus der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (Cass., Urteil vom 20. März 1990, Bull. civ., V, Nr. 126; vom 13. Januar 2009, Nr. 08-11992). Eine weitere Konkretisierung der Rückzahlungspflicht ist nach französischem Recht für diese Konstellation nicht vorgesehen. Da das Kassationsurteil nach französischem Recht auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Verpflichtung enthält, die im Hinblick auf die aufgehobene Entscheidung erhaltenen Zahlungen zu erstatten, ist es einer Vollstreckbarerklärung im Inland zugänglich (Seidl, aaO S. 178; Smyrek, RIW 2005, 695, 696 mwN; vgl. auch Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rn. 3160c; ders. in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 722 Rn. 56d; Rauscher/Mankowski, aaO; a.A. LG Stuttgart, RIW 2005, 709, 710). Dementsprechend hat die Cour d'Appel Nancy in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Urteil vom 17. Juni 2013 eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verurteilung der Mutter der Antragsgegnerin zur Rückerstattung der in Ausführung des kassierten Berufungsurteils geleisteten Zahlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich dieser Anspruch schon aus dem Urteil der Cour de Cassation vom 25. November 1997, berichtigt durch die Entscheidung vom 18. Februar 2003, ergebe.
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht einer Vollstreckung aus dem Kassationsurteil nicht entgegen, dass der Rechtsstreit durch dieses Urteil nach Art. 625 Abs. 1 NCPC lediglich in den Stand vor Erlass der aufgehobenen Entscheidung zurückversetzt worden ist (vgl. Smyrek, aaO mwN). Der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung, es bleibe nach der Aufhebung der Berufungsentscheidung bei der in der ersten Instanz erfolgten Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 332.616,25 DM, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat das Verfahren nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht innerhalb der viermonatigen Frist des Art. 1034 Abs. 1 NCPC fortgeführt, so dass ihre Zahlungsverpflichtung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter nicht schon wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 1034 Abs. 2 NCPC in Rechtskraft erwachsen ist. Vielmehr ist die Berufungsverhandlung wiederaufgenommen worden, wie die Entscheidung der Cour d’Appel Nancy vom 28. Mai 2009 belegt. Nach der im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung vom 17. Juni 2013 ist nur die Festsetzung des Schadens der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM und die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der T. rechtskräftig geworden, während über die von der Antragstellerin an die D. sowie an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlungen neu zu entscheiden war.
b) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die auf den Betrag von 332.616,25 DM anzurechnenden Leistungen der Sozialversicherungsträger unbekannt seien, trifft jedoch nicht zu. Die im Kassationsurteil aufgehobene Verpflichtung der Antragstellerin, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den Gegenwert von 332.616,25 DM in französischen Francs nach Abzug der Leistungen der Kassen zu zahlen, ist dahin zu verstehen, dass es sich bei dem Betrag von 332.616,25 DM um den tatsächlich zu zahlenden Betrag handelt nach bereits zuvor erfolgtem Abzug der Kassenleistungen von dem insgesamt ersatzfähigen Schadensbetrag von 400.000 DM.
aa) Die Auffassung des Beschwerdegerichts beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils der Cour de Cassation vom 18. Februar 2003 und des dort teilweise aufgehobenen Berufungsurteils vom 29. Juni 1994. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung - wie diejenige aller staatlichen Hoheitsakte - selbst nachprüfen (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 546 Rn. 6 mwN). Aus dem als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Berufungsurteil vom 29. Juni 1994 geht hervor, dass der von der Vorinstanz bestimmte Schadenersatzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter gegenüber der Antragstellerin bestätigt wurde. Im Urteil erster Instanz, dessen wesentlicher Inhalt im Berufungsurteil wiedergegeben wird, war der ersatzfähige Schaden der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM festgelegt worden. Die Antragstellerin war verurteilt worden, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den Gegenwert des Betrags von 332.616,25 DM in französischen Francs zu zahlen mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass bereits Zahlungen von der D. und der T. geleistet worden seien ("déduction faite des sommes déjà versées par la B. et la T. "). Zusätzlich war die Antragstellerin verurteilt worden, an die D. 62.183,75 DM und an die T. 5.200 DM wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche zu zahlen. Werden diese Beträge von dem insgesamt festgelegten Schadensersatzbetrag in Höhe von 400.000 DM abgezogen, errechnet sich exakt die gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter tenorierte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 332.616,25 DM.
Die Höhe der tatsächlich von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlungen kann somit anhand der Gründe des aufgehobenen Berufungsurteils nachvollzogen werden, das als Anlage zum Antragsschriftsatz eingereicht worden war.
bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sei aus dem zu vollstreckenden Urteil der Cour de Cassation nicht hinreichend bestimmbar, beruht zudem auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hätte seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt stützen dürfen, ohne zuvor die Beteiligten darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO), denn weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin noch das Landgericht hatten in Frage gestellt, dass es sich bei dem Betrag von 332.616,25 DM um den von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlenden Betrag handelte, bei dessen Ermittlung die bis dahin erfolgten Leistungen der Sozialversicherungsträger bereits berücksichtigt waren. Auf den gebotenen Hinweis hätte die Antragstellerin die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und das Beschwerdegericht zur zutreffenden Auslegung veranlassen können.
3. Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, weiter aufzuklären, ob das Urteil der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der berichtigten Fassung der Entscheidung vom 18. Februar 2003 in Deutschland gemäß Art. 38 ff EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden kann. Insbesondere wird es zu ermitteln haben, ob die Antragsgegnerin - wovon das Landgericht stillschweigend ausgegangen ist - gesamtschuldnerisch den vollen Betrag schuldet oder ob die Mutter der Antragsgegnerin zur anteiligen oder alleinigen Zahlung verpflichtet ist. Eine Gesamtschuld bei einer teilbaren Leistung müsste entweder von den Beteiligten vereinbart worden oder gesetzlich angeordnet sein (vgl. Art. 1202 Code civile; Bentele, Gesamtschuld und Erlass, 2006, S. 79 f). Im Falle einer Gesamtschuld kann der Gläubiger nach französischem Recht unmittelbar die ganze Leistung von jedem Gesamtschuldner verlangen (Sonnenberger/Classen, Einführung in das französische Recht, 4. Aufl., S. 186).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring