Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.02.2012


BGH 16.02.2012 - IX ZB 31/09

Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch bei erneutet Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.02.2012
Aktenzeichen:
IX ZB 31/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 12. Januar 2009, Az: 12 W 134/08vorgehend LG Darmstadt, 27. Oktober 2008, Az: 1 O 281/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landgerichtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6).

2

Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.

Kayser                                                 Raebel                                           Lohmann

                            Pape                                                  Möhring