Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.05.2018


BGH 23.05.2018 - IX ZB 30/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
23.05.2018
Aktenzeichen:
IX ZB 30/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:230518BIXZB30.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 29. März 2018, Az: 24 W 19/18vorgehend LG Mönchengladbach, 25. Januar 2018, Az: 4 T 53/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Schreiben vom 26. März 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Kläger begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

2

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser     

        

Lohmann     

        

Pape   

        

Möhring      

        

Meyberg