Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 30.11.2011


BGH 30.11.2011 - IX ZB 283/11

Prozesskostenhilfeverfahren für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Auslegung eines Ersuchens auf "Prozesskostenzuschuss"; fehlende Erfolgsaussicht einer von der Partei selbst eingelegten Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
30.11.2011
Aktenzeichen:
IX ZB 283/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Marburg, 31. August 2011, Az: 5 S 102/11, Beschlussvorgehend AG Marburg, 3. Juni 2011, Az: 9 C 1055/10 (77)
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das Ersuchen des Klägers, einen "Prozesskostenzuschuss" zu gewähren, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Nach der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien im Zivilverfahren vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Kläger ohne anwaltliche Vertretung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Juni 2011 ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.

3

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kayser                                             Raebel                                      Vill

                          Lohmann                                           Pape