Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.02.2012


BGH 28.02.2012 - IX ZB 15/11

Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entlassung des Treuhänders: Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nach der Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensphase


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.02.2012
Aktenzeichen:
IX ZB 15/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 26. Januar 2012, Az: IX ZB 15/11, Beschlussvorgehend LG Berlin, 26. November 2010, Az: 85 T 253/09vorgehend AG Berlin-Mitte, 31. Juli 2009, Az: 33 IK 138/05
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die Entlassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 € angemessen.

Kayser                        Gehrlein                         Vill

                Fischer                          Grupp